Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 47 (NJ DDR 1965, S. 47); betriebe teilweise nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden. Hierzu berichtete der Justitiar des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften, Dr. Holland, Untersuchungen über die Diebstähle in Selbstbedienungsläden im Bezirk Gera hätten ergeben, daß die Handelsorgane nur auf einen kleinen Teil ihrer Anzeigen wegen geringfügiger Warendiebstähle vom Untersuchungsorgan Antwort erhalten hätten. Bei einer solchen Arbeitsweise erlahme aber das Interesse der Handelsfunktionäre an der Aufdeckung von Straftaten und anderen Gesetzes-verlelzungen, weil der Schluß naheliege, daß geringfügige Angriffe gegen das gesellschaftliche Eigentum nicht ernst genommen zu werden brauchten. Es sei keineswegs immer eine Bestrafung des Rechtsverletzers erforderlich, sondern in vielen Fällen reichten eine erzieherische Einflußnahme durch die Konfliktkommission oder andere Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung aus. Es müsse aber gesichert werden, daß in jedem Fall eine Reaktion der Gesellschaft auf solche Handlungen erfolge. Funk wies ferner auf die Pflicht der Staatsanwälte hin, bei der Anleitung der Untersuchungsorgane darauf zu achten, daß die mit der Straftat zusammenhängenden Verletzungen des Arbeitsrechts und Mängel in der Arbeitsorganisation exakt aufgedeckt werden. Der Staatsanwalt habe zu sichern, daß in Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter von Handelsbetrieben die HO-Beiräte bzw die Konsum-Verkaufsstellenausschüsse grundsätzlich zu folgenden Fragen gehört werden: zur inneren Sicherheit des Handelsobjekts (Kassen, Maße und Gewichte, Absperrung im Verkaufsraum u. a.); zur Ordnung der Erlösablieferung, zu Preiskontrollen, zur Kontrolle der Bargeldaufbewahrung und zur Schwundkontrolle; zur Durchführung der Kontrollinventuren und deren Auswertung; zur Betriebssicherheit und zum Brandschutz. Breiten Raum nahmeh in der Diskussion die im Bericht an das 4. Plenum dargelegten Auffassungen des Kollegiums für Strafsachen zum Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), zur Anwendung des schweren Falles bei Straftaten gegen das gesellschaftliche Eigentum (§§ 29, 30 StEG), zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kommissionshändlern und zur Strafbarkeit von sog. Borggeschäften und Trinkgeldentnahmen ein. Zum Tatbestand der Untreue äußerten sich Richter H. Lehmann (Oberstes Gericht) und Dr. Holland. Lehmann sprach sich im Gegensatz zu Holland, der z. B. den Verkaufsstellenprüfer auf Grund seiner unmittelbar kontrollierenden Tätigkeit als Subjekt der Untreue aufgefaßt wissen wollte, gegen eine Ausweitung des Tatbestandes aus. Audi der Büfettier einer Gaststätte könne nicht Subjekt der Untreue sein. Wenn als Gegenargument zuweilen die Festlegung im Arbeitsvertrag über die erhöhte materielle Haftung angeführt werde, so sei diese Auslegung der Vereinbarung rechtspolitisch falsch. Der Büfettier habe eben keine selbständige verantwortliche Stellung inne wie der Gaststättenleiter und könne deshalb strafrechtlich nur wegen Betrugs, Urkundenfälschung oder Unterschlagung zur Verantwortung gezogen werden. Hinsichtlich der Kriterien für die Anwendung des schweren Falles bei Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum (§ 30 StEG) enthielt der schriftliche Bericht die Feststellung, daß für die Beurteilung einer schweren Schädigung i. S des § 30 Abs. 2 StEG in der Praxis unterschiedliche Maßstäbe herangezogen werden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung sollen deshalb Kriterien herausgearbeitet werden. Da ein wich- tiges Kriterium der Wert des Entzogenen darstellt, die Höhe des Wertes aber äußerst unterschiedlich ist, sei als untere Grenze für den schweren Fall von etwa 8000 MDN auszugehen. Dagegen trugen Dr. B u c h h o 1 z, Funk und S t r ä h m e 1 (Justitiar des Ministeriums für Handel und Versorgung) Bedenken vor, weil diese Wertgrenze die Gefahr der dogmatischen Anwendung in sich berge. Die Bedeutung dieser Problematik zeige sich wie Funk ausführte u. a. darin, daß die Auswirkung einer Schädigung in Höhe von 8000 MDN im Handel anders sein könne als z. B. in einer wirtschaftsschwachen LPG oder in einer Massenorganisation. Strähmel ergänzte, daß ein wichtiges Kriterium für das Merkmal der schweren Schädigung auch die Warenart sei. Der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, teilte die Bedenken hinsichtlich der Wertgrenze von 8000 MDN nicht. Er unterstrich aber die Notwendigkeit, weitere Kriterien für das Merkmal der schweren Schädigung auszuarbeiten. Es sei richtig, das Kriterium „Wert des Entzogenen“ der Beurteilung, ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums vorliegt, zugrunde zu legen; es müsse aber zwischen dem Wert und dem volkswirtschaftlichen Nutzen des Entzogenen differenziert werden. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kommissionshändlern für Geldentnahmen vertrat Strähmel im Gegensatz zu N e u m a n n7 den Standpunkt, daß es keiner zusätzlichen Vereinbarung der Vertragspartner zum Kommissionshandelsvertrag bedürfe, um sozialistisches Eigentum an dem vereinnahmten Verkaufserlös zu begründen. Die Anweisung des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 15. März 19618 9 habe den Charakter eines Normativaktes'1 und folglich zuwiderlaufende Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, die dem Muster-Kommissionshandelsvertrag von 195810 * zugrunde lagen, entsprächen nicht mehr den objektiven Erfordernissen. Diesem Standpunkt widersprach Ranke. Er betonte, daß die Eigentumsrechtsverhältnisse im Kommissionshandel eine Frage der Zivilgesetzgebung seien und nicht durch Anordnungen eines Fachministeriums geregelt werden könnten, da diese nur im Rahmen der Gesetze ergehen dürften. Die Rechtsgrundlagen der Eigentumsregelung dürften nicht außer acht gelassen werden. Wenn Normen des Handelsgesetzbuchs im Widerspruch zu den objektiven Erfordernissen stünden, dann müßten sie auf gesetzgeberischem Wege geändert werden. Oberrichter Dr. Cohn, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, führte diese Gedanken weiter und hob hervor, daß interne Anweisungen eines Fachministeriums keine Rechtsnormen sind. Der Eigentumsübergang des Verkaufserlöses im Kommissionshandel müsse zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Man dürfe nicht darüber hinweggehen, daß der Kommissionär den Vertrag mit bestimmten Vorstellungen über seine Befugnisse abschließe. Eine beachtliche Rolle spielte in der Diskussion auch die Strafbarkeit von sog. Borggeschäften und Trinkgeldentnahmen. Richter H. Le h m a n n und Richter Pek-k e r m a n n (Oberstes Gericht) betonten, daß sie mit ihren Darlegungen in der „Neuen Justiz“11 keineswegs beabsichtigt hatten, sog. Borggeschäfte und Trinkgeldentnahmen zu rechtfertigen. Das Anliegen ihres Bei- 7 Neumann, a. a. O., S. 720 fl. 8 Veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1961, Heft 15, S. 106. 9 So auch Buchholz in NJ 1963 S. 799. 10 Veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1959, Heft 1, Sonderdruck III 59. H NJ 1964 S. 683. 47 I;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit geregelte Zuständigkeit des Kaderorgans für die Entwicklung und Sicherung des Kaderbestandes Staatssicherheit umfaßt auch die Verantwortung der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen. Die konsequente Durchsetzung von Recht und sozialistischer Gesetzlichkeit, der dienlichen Bestimmungen und Weisungen sowi der Untersuchungsprinzipien war jederzeit gesichert.

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