Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 465 (NJ DDR 1965, S. 465); NUMMER 15 JAHRGANG 19 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT NEUEjUSTiZ FÜR RECHT W UND RECHTSWl BERLIN 1965 1. AUGUSTHEFT SSENSCHAFT Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der weiteren Bekämpfung der Jugendkriminalität Beschluß vom 7. Juli 1965 - I Pl.B 2/65. 1. Komplexe Bekämpfung der Jugendkriminalität Die wirksame Zurückdrängung und Überwindung der Ürsachen und Bedingungen der Jugendkriminalität in der Deutschen Demokratischen Republik ist nur durch die Verwirklichung der im Jugendgesetz und Jugendkommunique dargelegten Prinzipien der staatlichen Jugendpolitik auf allen Gebieten möglich. Da die Tätigkeit der Gerichte auch Probleme der Jugenderziehung umfaßt, die vor allem in die Verantwortung anderer Staatsorgane, der Schulen, der Eltern, der Kollektive der Werktätigen und der gesellschaftlichen Organisationen fallen und die nur durch die gemeinsamen Anstrengungen aller Erziehungsträger gelöst werden können, kommt den Fragen der komplexen Bekämpfung der Jugendkriminalität eine besondere Bedeutung zu. Das vom Kreistag Quedlinburg beschlossene Programm zur Bekämpfung der Jugendkriminalität (die Konzeption dieses Beschlusses ist veröffentlicht in NJ 1964 S. 454) vom Oktober 1964 zeigt zutreffend, wie durch ein System von Maßnahmen auf den wichtigsten gesellschaftlichen Gebieten Fehlentwicklungen Jugendlicher von vornherein zu begegnen ist, um kriminelle Erscheinungen bis zur Überwindung ihrer Ursachen und Bedingungen zu verfolgen. Für die Gerichte ergibt sich im Rahmen der komplexen Bekämpfung der Kriminalität die Aufgabe, den anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen die getroffenen Feststellungen zu den Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Kriminalität Jugendlicher so zu übermitteln, daß insbesondere die Volksvertretungen in die Lage versetzt werden, den Kampf gegen Rechtsverletzungen konkret zu leiten und die staatliche Jugendpolitik besser zu verwirklichen. Die Gerichte müssen aus ihrer Sachkunde heraus die grundlegenden Probleme, von deren Lösung die Zurückdrängung der Jugendkriminalität entscheidend abhängt und die im engen Zusammenhang mit den von den Volksvertretungen zu lösenden Aufgaben stehen, den Volksvertretungen und ihren Kommissionen übermitteln. Sowohl die Herausarbeitung der zu behandelnden Probleme als auch die Erarbeitung von Schlußfolgerungen aus analytischer Tätigkeit muß das Ergebnis gemeinsamer Beratungen der Gerichte mit den anderen Rechtspflegeorganen, dem Referat Jugendhilfe und anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sein. Der Beitrag der Gerichte zur Verwirklichung der staatlichen Jugendpolitik besteht u. a. darin: im Rahmen ihrer Arbeit die Jugend zu einem hohen Staats- und Rechtsbewußtsein zu erziehen; ihre Bereitschaft zur Verhütung von Rechtsverletzungen und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Leben zu entwickeln; auf die Verbesserung der Jugendarbeit durch Aufdeckung von Hemmnissen und Mängeln bei der Bildung und Erziehung der Jugendlichen hinzuwirken und, ausgehend vom Einzelfall, zur Überwindung von Schwierigkeiten mit beizutragen; die Öffentlichkeit in den Kampf gegen die Jugendkriminalität differenziert einzubeziehen, um ihre erzieherischen Möglichkeiten voll zu nutzen. 2. Zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens a) Die hohe Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens hängt wesentlich von der Einbeziehung geeigneter Personen in die Hauptverhandlung und ihrer aktiven Beteiligung an der Erörterung der einzelnen Fragen ab. Es sind zu beteiligen: die Eltern, und zwar nach Möglichkeit beide Elternteile, bzw. Verwandte, wenn sie über eine längere Zeitdauer die Erziehung des Jugendlichen übernommen haben; der Klassenlehrer, Lehrausbilder oder Erzieher; der FDJ-Sekretär der Grundorganisation, Vertreter der Sportorganisationen, denen der Jugendliche angehört, und Vertreter aus dem Wohngebiet, wenn sie den Jugendlichen aus näherem Umgang kennen bzw. dazu beitragen können, begünstigende Bedingungen klären und überwinden zu helfen. b) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtung, bei jeder Verfehlung eines Jugendlichen die Verantwortlichkeit der Erziehungspflichtigen zu prüfen (§ 7 JGG), ist es erforderlich, die Eltern am gesamten Verfahren aktiv so zu beteiligen, wie es ihrer Verantwortung als Erzieher gegenüber ihren Kindern und der Gesellschaft entspricht. Ihre Mitwirkung hat zum Inhalt, die Entwicklung des Jugendlichen, seine Verantwortlichkeit, die Ursachen und Bedingungen der Verfehlung und die Möglichkeiten und Notwendigkeiten künftiger erzieherischer Einwirkung umfassend einzuschätzen, um die wirksamsten Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen einleiten zu können. Soweit sich ergibt, daß Eltern aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, Erziehungsschwierigkeiten zu überwinden, oder daß in ihren Erziehungsmethoden oder in ihrem sonstigen Verhalten begünstigende Umstände für die Verfehlungen zu erkennen sind, haben die Gerichte zu veranlassen, daß Maßnahmen eingeleitet werden, um 46 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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