Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 463 (NJ DDR 1965, S. 463); rechnen“, faßte sie die Geschädigte heftig an die Schulter. Die Geschädigte wehrte sich gegen diesen Übergriff. Die Konfliktkommission kam auf Grund dieser Feststellungen zu der Auffassung, daß beide Kollegen an dem Zwischenfall schuld seien Die Brigademitglieder vertraten die Auffassung, daß es nicht Aufgabe der Geschädigten sei, ständig ihre Arbeitskollegen zu ermahnen. Diese Auffassung wurde in der Beratung der Konfliktkommission nicht widerlegt. Vielmehr wurde die Geschädigte als Zuträger hingestellt. Gegen diese Entscheidung der Konfliktkommission legte die Geschädigte Einspruch ein. Mit dem Einspruch wird eine nicht richtige Verhandlungsführung und eine mangelhafte Auseinandersetzung wegen des Alkoholgenusses während der Arbeitszeit gerügt. Die Geschädigte trägt vor. es sei von der Konfliktkommission nicht richtig, ihr einen Teil der Schuld an der Auseinandersetzung zuzusprechen. Im Ermittlungsverfahren sei eindeutig die Schuld der Beschuldigten festgestellt worden. Aus den Gründen: Zunächst war zu prüfen, ob ein Einspruch gegen die Entscheidung einer Konfliktkommission durch die Geschädigte gegeben ist. Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission hat gem. Ziff. 62 der KK-Richtlinie der Werktätige innerhalb von 14 Tagen einzulegen. Aus dem Wortlaut der Ziff. 62 und aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der KK-Richtlinie geht eindeutig hervor, daß hier als „Werktätiger“ nur derjenige anzusehen ist, der sich wegen einer geringfügigen Gesetzesverletzung vor der Konfliktkommission zu verantworten hat. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission steht demnach dem Geschädigten, wenn er mit der ausgesprochenen Erziehungsmaßnahme nicht einverstanden ist. kein Einspruchsrecht zu. Das ist im Prinzip auch nicht erforderlich. Die Konfliktkommission eines Betriebes ist auf Grund ihrer engen Verbindung mit den Werktätigen und ihrer Erfahrungen zweifellos in der Lage, eine den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Entscheidung zu treffen und die erforderliche Maßnahme hinsichtlich der Erziehung eines Rechtsverletzers festzulegen. Durch die Entscheidung der Konfliktkommission ist die Geschädigte M. nicht beschwert. Die Schädigung ihrer Person ist durch die Konfliktkommission anerkannt worden, und die Beschuldigte wurde durch den Ausspruch einer Rüge zur Verantwortung gezogen. Im Verfahren vor dem Kreisgericht hätte die Geschädigte, wäre sie mit dem Strafausspruch der Strafkammer nicht einverstanden gewesen, ebenfalls kein Rechtsmittel gehabt. Die Rechte der Bürger sind, soweit es die Wiedergutmachung des Schadens betrifft, durch die gesellschaftliche Kontrolle der Konfliktkommission gesichert. Andererseits scheinen die im Einspruch der Geschädigten angeführten Gründe durchaus berechtigt zu sein. Es ist nicht zu vertreten, daß Werktätige, die für Ordnung im Betrieb eintreten, in der Beratung der Konfliktkommission deswegen kritisiert werden. Im Gegenteil hätte die Beratung herausstellen müssen, daß in unserer sozialistischen Demokratie jeder Werktätige das Recht hat, gegen Mißstände im Betrieb und im gesellschaftlichen Leben aufzutreten. Die Brigade und die Wirtschaftsfunktionäre müssen sich dabei auf die Werktätigen stützen, um derartige Erscheinungen, wie das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit, weitgehend zu beseitigen. Das ist aber nur in einer offensiven Diskussion des Arbeitskollektivs möglich. Es wäre auch die Pflicht des Staatsanwalts gewesen, dieser Seite der begünstigenden Bedingungen für die Straftat bei der Übergabe der Strafsache mehr Auf- merksamkeit zu widmen und die Beratung der Konfliktkommission besser vorbereiten zu helfen. Aus diesen Umständen konnte aber die Strafkammer keine Konsequenzen hinsichtlich der Entscheidung der Konfliktkommission ableiten, weil ein Einspruch der Geschädigten gegen den Beschluß der Konfliktkommission nicht zulässig ist. Der Einspruch war daher als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung: Der Beschluß des Kreisgerichts lenkt die Aufmerksamkeit auf die m. E. unvollkommene Regelung des Einspruchsrechts gegen Beschlüsse der Konfliktkommission in Strafsachen. Der Rechtspflegeerlaß (Zweiter Abschnitt, 1, Ziff. 13) und auf seiner Grundlage Ziff. 62 der Richtlinie über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963 (KK-Richtlinie) gestehen ein umfassendes Einspruchsrecht nur dem betroffenen Werktätigen, d. h. dem Rechtsverletzer, zu. Demgegenüber hat im Zusammenhang mit der Beratung über Strafsachen der Staatsanwalt ein Einspruchsrecht nur insoweit, als die Konfliktkommission die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des dem Betrieb oder einem Bürger zugefügten Schadens ausgesprochen hat. Darüber hinaus hat der Staatsanwalt nur das Recht der Anklage er he bung nach der Beratung, die an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (vgl. NJ 1964 S. 347 f). Der Geschädigte hat in keinem Fall ein Einspruchsrecht. Somit bietet das Gesetz keine Möglichkeit zu einer Überprüfung bzw. Aufhebung einer Entscheidung der Konfliktkommission, durch die wie im vorliegenden Fall gerügt wird der Geschädigte benachteiligt wird. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, ob der Einspruch im vorliegenden Fall inhaltlich berechtigt war; wesentlich ist, daß es nach geltendem Recht keine Möglichkeit gibt, dies nachzuprüfen. Das ist nicht einmal dann möglich. wenn gern. Ziff. 57 der KK-Richtlinie über eine Beleidigung auf Antrag des Beleidigten beraten worden ist. Dieser Zustand ist unbefriedigend und widerspricht den Grundsätzen, die sonst in jedem Falle bei der Auseinandersetzung mit Rechtsverletzungen gelten. Das Kreisgericht konnte im vorliegenden Fall auf Grund der Rechtslage nicht anders entscheiden. Es spürte aber, daß das unbefriedigend ist. und versuchte deshalb, die gegenwärtige Regelung zu rechtfertigen. Die Argumentation des Gerichts kann allerdings kaum überzeugen. Daß bei richtiger Beratung durch die Konfliktkommission ein Einspruch nicht erforderlich ist. ist unbestreitbar. Das gilt aber für alle Rechtsmittel, denn sie werden ja gerade für den Fall geschaffen, daß das betreffende Rechtspflegeorgan von seinen Möglichkeiten keinen richtigen Gebrauch macht und Fehler begeht Richtig ist auch, daß nach geltendem Recht der Geschädigte im Strafprozeß in der Regel kein Rechtsmittel hat. Ein solches hat aber im Strafprozeß der Staatsanwalt und im Privatklageverfahren auch der Privatkläger. Es gibt also immer die Möglichkeit, eine Entscheidung. durch die der Angeklagte ungerechtfertigt begünstigt wird, zu überprüfen Die Richtlinie des Staatsrates über die Bildunq und Tätigkeit von Schiedskommissionen vom 21 August 1964 hat in Beleidigungssachen auch dem Antragsteller das Recht eingeräumt, gegen die Entscheidung der Schiedskommission Einspruch einzulegen (Ziff 34). Bei Ente-’' -Hungen der Konfliktkommission über geringfügige Straftaten auch über Beleidigungen - ist diese Möglichkeit nach der gegenwärtigen Regelung ausgeschlossen. Meines Erachtens wäre es deshalb in jedem Falle richtig. wenn der Staatsanwalt auch unter Berücksichtigung seiner Rolle als Hüter der Gesetzlichkeit im Strafverfahren das Recht hätte, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommission in Strafsachen Ein- 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 463 (NJ DDR 1965, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 463 (NJ DDR 1965, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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