Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 463 (NJ DDR 1965, S. 463); rechnen“, faßte sie die Geschädigte heftig an die Schulter. Die Geschädigte wehrte sich gegen diesen Übergriff. Die Konfliktkommission kam auf Grund dieser Feststellungen zu der Auffassung, daß beide Kollegen an dem Zwischenfall schuld seien Die Brigademitglieder vertraten die Auffassung, daß es nicht Aufgabe der Geschädigten sei, ständig ihre Arbeitskollegen zu ermahnen. Diese Auffassung wurde in der Beratung der Konfliktkommission nicht widerlegt. Vielmehr wurde die Geschädigte als Zuträger hingestellt. Gegen diese Entscheidung der Konfliktkommission legte die Geschädigte Einspruch ein. Mit dem Einspruch wird eine nicht richtige Verhandlungsführung und eine mangelhafte Auseinandersetzung wegen des Alkoholgenusses während der Arbeitszeit gerügt. Die Geschädigte trägt vor. es sei von der Konfliktkommission nicht richtig, ihr einen Teil der Schuld an der Auseinandersetzung zuzusprechen. Im Ermittlungsverfahren sei eindeutig die Schuld der Beschuldigten festgestellt worden. Aus den Gründen: Zunächst war zu prüfen, ob ein Einspruch gegen die Entscheidung einer Konfliktkommission durch die Geschädigte gegeben ist. Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission hat gem. Ziff. 62 der KK-Richtlinie der Werktätige innerhalb von 14 Tagen einzulegen. Aus dem Wortlaut der Ziff. 62 und aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der KK-Richtlinie geht eindeutig hervor, daß hier als „Werktätiger“ nur derjenige anzusehen ist, der sich wegen einer geringfügigen Gesetzesverletzung vor der Konfliktkommission zu verantworten hat. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission steht demnach dem Geschädigten, wenn er mit der ausgesprochenen Erziehungsmaßnahme nicht einverstanden ist. kein Einspruchsrecht zu. Das ist im Prinzip auch nicht erforderlich. Die Konfliktkommission eines Betriebes ist auf Grund ihrer engen Verbindung mit den Werktätigen und ihrer Erfahrungen zweifellos in der Lage, eine den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Entscheidung zu treffen und die erforderliche Maßnahme hinsichtlich der Erziehung eines Rechtsverletzers festzulegen. Durch die Entscheidung der Konfliktkommission ist die Geschädigte M. nicht beschwert. Die Schädigung ihrer Person ist durch die Konfliktkommission anerkannt worden, und die Beschuldigte wurde durch den Ausspruch einer Rüge zur Verantwortung gezogen. Im Verfahren vor dem Kreisgericht hätte die Geschädigte, wäre sie mit dem Strafausspruch der Strafkammer nicht einverstanden gewesen, ebenfalls kein Rechtsmittel gehabt. Die Rechte der Bürger sind, soweit es die Wiedergutmachung des Schadens betrifft, durch die gesellschaftliche Kontrolle der Konfliktkommission gesichert. Andererseits scheinen die im Einspruch der Geschädigten angeführten Gründe durchaus berechtigt zu sein. Es ist nicht zu vertreten, daß Werktätige, die für Ordnung im Betrieb eintreten, in der Beratung der Konfliktkommission deswegen kritisiert werden. Im Gegenteil hätte die Beratung herausstellen müssen, daß in unserer sozialistischen Demokratie jeder Werktätige das Recht hat, gegen Mißstände im Betrieb und im gesellschaftlichen Leben aufzutreten. Die Brigade und die Wirtschaftsfunktionäre müssen sich dabei auf die Werktätigen stützen, um derartige Erscheinungen, wie das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit, weitgehend zu beseitigen. Das ist aber nur in einer offensiven Diskussion des Arbeitskollektivs möglich. Es wäre auch die Pflicht des Staatsanwalts gewesen, dieser Seite der begünstigenden Bedingungen für die Straftat bei der Übergabe der Strafsache mehr Auf- merksamkeit zu widmen und die Beratung der Konfliktkommission besser vorbereiten zu helfen. Aus diesen Umständen konnte aber die Strafkammer keine Konsequenzen hinsichtlich der Entscheidung der Konfliktkommission ableiten, weil ein Einspruch der Geschädigten gegen den Beschluß der Konfliktkommission nicht zulässig ist. Der Einspruch war daher als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung: Der Beschluß des Kreisgerichts lenkt die Aufmerksamkeit auf die m. E. unvollkommene Regelung des Einspruchsrechts gegen Beschlüsse der Konfliktkommission in Strafsachen. Der Rechtspflegeerlaß (Zweiter Abschnitt, 1, Ziff. 13) und auf seiner Grundlage Ziff. 62 der Richtlinie über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963 (KK-Richtlinie) gestehen ein umfassendes Einspruchsrecht nur dem betroffenen Werktätigen, d. h. dem Rechtsverletzer, zu. Demgegenüber hat im Zusammenhang mit der Beratung über Strafsachen der Staatsanwalt ein Einspruchsrecht nur insoweit, als die Konfliktkommission die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des dem Betrieb oder einem Bürger zugefügten Schadens ausgesprochen hat. Darüber hinaus hat der Staatsanwalt nur das Recht der Anklage er he bung nach der Beratung, die an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (vgl. NJ 1964 S. 347 f). Der Geschädigte hat in keinem Fall ein Einspruchsrecht. Somit bietet das Gesetz keine Möglichkeit zu einer Überprüfung bzw. Aufhebung einer Entscheidung der Konfliktkommission, durch die wie im vorliegenden Fall gerügt wird der Geschädigte benachteiligt wird. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, ob der Einspruch im vorliegenden Fall inhaltlich berechtigt war; wesentlich ist, daß es nach geltendem Recht keine Möglichkeit gibt, dies nachzuprüfen. Das ist nicht einmal dann möglich. wenn gern. Ziff. 57 der KK-Richtlinie über eine Beleidigung auf Antrag des Beleidigten beraten worden ist. Dieser Zustand ist unbefriedigend und widerspricht den Grundsätzen, die sonst in jedem Falle bei der Auseinandersetzung mit Rechtsverletzungen gelten. Das Kreisgericht konnte im vorliegenden Fall auf Grund der Rechtslage nicht anders entscheiden. Es spürte aber, daß das unbefriedigend ist. und versuchte deshalb, die gegenwärtige Regelung zu rechtfertigen. Die Argumentation des Gerichts kann allerdings kaum überzeugen. Daß bei richtiger Beratung durch die Konfliktkommission ein Einspruch nicht erforderlich ist. ist unbestreitbar. Das gilt aber für alle Rechtsmittel, denn sie werden ja gerade für den Fall geschaffen, daß das betreffende Rechtspflegeorgan von seinen Möglichkeiten keinen richtigen Gebrauch macht und Fehler begeht Richtig ist auch, daß nach geltendem Recht der Geschädigte im Strafprozeß in der Regel kein Rechtsmittel hat. Ein solches hat aber im Strafprozeß der Staatsanwalt und im Privatklageverfahren auch der Privatkläger. Es gibt also immer die Möglichkeit, eine Entscheidung. durch die der Angeklagte ungerechtfertigt begünstigt wird, zu überprüfen Die Richtlinie des Staatsrates über die Bildunq und Tätigkeit von Schiedskommissionen vom 21 August 1964 hat in Beleidigungssachen auch dem Antragsteller das Recht eingeräumt, gegen die Entscheidung der Schiedskommission Einspruch einzulegen (Ziff 34). Bei Ente-’' -Hungen der Konfliktkommission über geringfügige Straftaten auch über Beleidigungen - ist diese Möglichkeit nach der gegenwärtigen Regelung ausgeschlossen. Meines Erachtens wäre es deshalb in jedem Falle richtig. wenn der Staatsanwalt auch unter Berücksichtigung seiner Rolle als Hüter der Gesetzlichkeit im Strafverfahren das Recht hätte, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommission in Strafsachen Ein- 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 463 (NJ DDR 1965, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 463 (NJ DDR 1965, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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