Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 462 (NJ DDR 1965, S. 462); gehende Schmerzen, belanglose Hautabschürfungen und dergleichen genügen nicht. 2. Ein Vcrkehrsunfall im Sinne des § 139a StGB liegt immer dann vor, wenn ein durch den Unfall Verletzter auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder durch den Unfall ein Gefahrenzustand für den Straßenverkehr hervorgerufen wurde. OG, Urt. vom 18. September 1964 3 Zst V 14/64. Dem Urteil des Kreisgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 19jährige Angeklagte arbeitet als Traktorist in der LPG in F. Am 24. August 1963 fuhr er zusammen mit dem Zeugen K. auf seinem Motorroller zu einer Tanzveranstaltung nach B. Dort trank er zunächst zwei Flaschen Bier und nahm im Verlaufe des Abends noch weitere alkoholische Getränke zu sich. Gegen 1 Uhr fuhr er gemeinsam mit K. nach Hause. Obgleich die Fahrbahn naß und etwas glatt und die Sicht durch Nebel behindert war, fuhr der Angeklagte 50 km/h. Dabei kam er in einer Kurve im Ortsteil E. von der festen Fahrbahn ab und rutschte die etwa vier Meter tiefe Straßenböschung hinab. Der Motorroller stürzte um. Außer einigen Verbiegungen am Fahrzeug entstand kein Personen- oder Sachschaden. Den Unfall hatte der Zeuge G., Wächter eines volkseigenen Betriebes, bemerkt. Er wollte zunächst die Verkehrspolizei benachrichtigen, unterließ dies aber, da er die Telefonnummer der Volkspolizei nicht fand. Statt dessen half er dem Angeklagten auf dessen Bitten, das Fahrzeug aus dem Graben zu ziehen und in einem Schuppen unterzustellen. Danach lieh er sowohl dem Angeklagten als auch dem Zeugen K. Fahrräder für die Rüdefahrt. Auf Grund dieser Feststellungen verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 49 StVO und wegen Verkehrsunfallflucht. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe sich nach einem Verkehrsunfall sowohl der Feststellung seiner Person sowie der Art seiner Beteiligung daran als auch der seines Fahrzeuges durch Flucht entzogen und demgemäß den Tatbestand des § 139a StGB verwirklicht, ist unrichtig. Abgesehen davon. daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall den Motorroller in einem Schuppen des vom Zeugen G. bewachten Betriebes unterstellte und somit nicht die Feststellung seines Fahrzeuges verhinderte, seht das Kreisgericht wie sich aus der Bejahung des Tatbestandes ergibt fehlerhaft davon aus, daß der durch den Angeklagten herbeigeführte Sturz einen Verkehrsunfall im Sinne des § 139a StGB darstellt. Dieser Ansicht, die darauf hinausläuft, daß jedes dem normalen Verkehrsablauf nicht entsprechende Ereignis im Straßenverkehr, das einen Schaden zur Folge hat, als Verkehrsunfall nach 8 139a StGB anzusehen ist, liegt eine vom Wesen und Zweck der Strafgesetze im allgemeinen und der Bestimmung des § 139a StGB im besonderen losgelöste und damit rechtspositivistische Betrachtungsweise zugrunde. Der Sinn dieser Strafbestimmung besteht darin, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr solche Handlungen zu unterbinden, die die Tätigkeit der Verkehrspolizei bei der Aufdeckung des Unfallherganges und damit die Einleitung allgemein vorbeugender, unfallverhütender Maßnahmen erschweren. Geschützt wird weiter, wenn auch nicht in erster Linie, das Interesse der Unfallbeteiligten selbst an der Aufklärung der Unfallursachen, vor allem im Hinblick auf die Sicherung von Beweisen zur Geltendmachung und Durchsetzung daraus herzuleitender Ansprüche. Auf Grund der im Gegensatz zu anderen Unfällen durch die Besonderheiten des öffentlichen Straßenverkehrs bedingten Aufklärungsschwierigkeiten des Hergangs von Verkehrsunfällen gewährt die Bestimmung des § 139a StGB all diesen Interessen strafrechtlichen Schutz. Aus dem Wesen .der Kriminalstraftatbestände folgt aber, daß die von ihnen umfaßten Handlungen eine gewisse Schwere haben müssen. Demgemäß führt es zu einer den Grundsätzen des sozialistischen Strafrechts widersprechenden und deshalb fehlerhaften Ausweitung des Tatbestandes des § 139a StGB, jeden, auch den geringfügigsten Unfall im Straßenverkehr wie es die Instanzgerichte getan haben als Verkehrsunfall im Sinne dieser Strafbestimmung anzusehen. Daher ist unter Verkehrsunfall im Sinne des § 139a StGB nur ein solches Ereignis zu verstehen, das im öffentlichen Verkehr einen nicht nur geringfügigen Sachschaden wie beispielsweise in vorliegender Sache oder einen nicht unwesentlichen Personenschaden herbeigeführt hat. Es müssen insoweit nachteilige Folgen für die körperliche Unversehrtheit vorliegen, die von gewisser Dauer und Erheblichkeit sind. Vorübergehende Schmerzen, aber auch belanglose Hautabschürfungen und dergleichen genügen nicht. Ein Verkehrsunfall im Sinne von § 139a StGB liegt allerdings immer vor, wenn ein durch den Unfall Verletzter auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder durch den Unfall ein Gefahrenzustand für den Verkehr hervorgerufen wurde. Bei der in Rede stehenden Sache entstanden durch das Hinabrutschen über die Straßenböschung und den Sturz lediglich einige Verbiegungen am Motorroller des Angeklagten. Da es sich demnach nur um einen unbedeutenden Sachschaden handelt, liegt überhaupt kein die Fahrerflucht begründender Verkehrsunfall vor, so daß das dem Angeklagten insoweit zur Last gelegte Verhalten schon aus diesem Grunde nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 139a StGB ist. Der Angeklagte durfte folglich nicht wegen Fahrerflucht verurteilt werden, sondern hätte insoweit gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freigesprochen werden müssen. Somit war der Angeklagte lediglich wegen eines Vergehens nach § 49 StVO zu verurteilen. (Wird ausgeführt.) Zweiter Abschnitt, I. Ziff. 13 des Rechtspflegeerlasses; Ziff. 62 der KK-Richtlinie. Gegen die Entscheidung der Konfliktkommission über eine geringfügige Strafsache hat der durch die Straftat geschädigte Bürger kein Einspruchsrecht. KrG Potsdam-Stadt, Beschl. vom 23. Juni 1964 S 39/64 St. Die Konfliktkommission des VEB Gartenbaubetrieb hat auf der Grundlage der Übergabeverfügung des Staatsanwalts in der Beratung am 13. Dezember 1963 der Werktätigen A. eine Rüge ausgesprochen. Der Entscheidung der Konfliktkommission liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Geschädigte M. und die Beschuldigte A. arbeiten zusammen in einer Brigade des gleichen Betriebes. Die Geschädigte gilt als ordentliche und fleißige Arbeiterin, die in ihrer Brigade jederzeit für die Einhaltung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral eintritt. Die Geschädigte hatte gesehen, wie die Beschuldigte mit Kollegen einer anderen Brigade während der Arbeitszeit Alkohol trank. Von dieser Beobachtung unterrichtete sie ihren Brigadier und forderte ihn auf, dagegen einzuschreiten. Die Beschuldigte machte daraufhin der Geschädigten heftige Vorhaltungen wegen ihrer Meldung. Mit der Bemerkung: „So, nun können wir ab- 462;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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