Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 460 (NJ DDR 1965, S. 460); gungsnachweis für den Gesundheits- und Arbeitsschutz hat er im Jahre 1963 an der Fachschule erworben. Der VEB Progreß-Filmvertrieb hatte im Jahre 1963 von der Volkspolizei Abt. Feuerwehr die Auflage zur Errichtung eines Hydranten erhalten. Mit der Durchführung der dazu erforderlichen Arbeiten beauftragte er den VEB (K) Wasserversorgung. Der Angeklagte T. ließ zunächst ein Verbindungsstück für den Anschluß der Wasserleitung an den Hydranten hersteilen. Danach vereinbarte er mit dem Betriebsleiter anläßlich einer Baustellenbesichtigung, den auf der Baustelle eingesetzten Tiefbauarbeitern Sch. und B. die Durchführung der Anschlußarbeiten zum Hydranten zu übertragen. Beide wiesen die Arbeiter an Ort und Stelle ein. Eine Aufgrabegenehmigung lag nicht vor. Der Angeklagte hatte weder Einsicht in die Lagepläne der im Bauabschnitt vorhandenen Nachrichten- und Versorgungsleitungen genommen noch die Volkspolizei oder das Straßenaufsichtsamt von den Arbeiten verständigt, obwohl diese über eine öffentliche Straße führten. Am 31. August 1964 begannen Sch. und B. mit den Aufbrucharbeiten. Am 2. September 1964 kamen zufällig der Prüfingenieur St. und der Sachbearbeiter W. vom VEB Energieversorgung an der Baustelle vorüber. Sie wiesen die Arbeiter darauf hin, daß in der Nähe der Arbeitsstelle ein Hochspannungskabel in der Erde liege, dessen genaue Lage sie jedoch nicht angeben konnten. Da Sch. und B. nicht wußten, ob eine Aufgrabegenehmigung erteilt war, wies St. die Arbeiter an, den Angeklagten T. oder S. mitzuteilen, daß sie sich unverzüglich mit dem VEB Energieversorgung in Verbindung setzen sollten. Am gleichen Tage erschien der Ange-glagte T. auf der Baustelle und erfuhr, daß die Mitarbeiter des VEB Energieversorgung die Baustelle besichtigt hatten und daß in der Erde Kabel verlegt seien. Da er der Ansicht war, daß es sich um ein Lichtkabel“ handelte, veranlaßte er keine weiteren Maßnahmen. Am 2. oder 3. September 1964 teilte der Angeklagte T. dem Mitangeklagten S. beiläufig mit, daß mit den Arbeiten für den Anschluß des Hydranten begonnen worden sei. Der Angeklagte S. wies darauf hin, daß T. vorsichtig sein sollte, da dort Kabel lägen. S. wußte, daß eine Aufbruchgenehmigung nicht vorlag. Er nahm jedoch an und verließ sich darauf, daß T. sich über die Lage der Kabel informiert hätte. Am 4. September 1964 stieß B. bei den Erdarbeiten auf ein Tonrohr. Da er der Ansicht war, daß es sich um einen Kanalabfluß handelte, versuchte er, am Ende des Tonrohres mit der Breitseite der Spitzhacke die Erde wegzuscharren. Hierbei schlug eine knapp mannshohe Stichflamme empor. Der Zeuge hatte das an dieser Stelle liegende 30-kv-Starkstromkabel und das Reservekabel beschädigt. Es kam zu einem Erdschluß, der im Umspannwerk signalisiert wurde. Um 8.43 Uhr mußte eine Stromabschaltung vorgenommen werden. Personenschaden entstand auf Grund besonders günstiger Umstände nicht, obwohl für die Gesundheit und das Leben der beiden Arbeiter eine konkrete Gefahr im Sinne einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung vorlag. Das beschädigte Kabel diente der Versorgung der Produktionsbereiche I und II des VEB E.-Werk sowie eines Teiles des Stadtgebietes mit elektrischem Strom. Da auch das Reservekabel beschädigt war, waren die Produktionsbereiche I und II in der Zeit von 8.43 Uhr an bis 11.06 Uhr ohne Strom. Um diese Zeit konnte der Produktionsbereich II über ein anderes Kabel mit Strom versorgt werden, während der Produktionsbereich I bis 19.20 Uhr weiterhin ohne Strom war. Durch die Stromunterbrechung konnte im Werk an 710 Maschinen nicht gearbeitet werden; etwa 430 Beschäftigte mußten außerplanmäßig eingesetzt werden. Durch Einleitung von Sondermaßnahmen, wie Überstunden, Einsatz von Verwaltungskräften in der Produktion und Abbau der unvollendeten Produktion, konnte der Produktionsplan für den Monat September 1964 erfüllt werden. Der durch den Stromausfall entstandene Schaden wurde auf 11179 MDN an Eigenleistungen und auf 13 974 MDN an Produktionsausfall eingeschätzt. Die Kosten für die Instandsetzung der Kabel beliefen sich auf 840 MDN. Das Bezirksgericht hat beide Angeklagten eines Verstoßes nach § 31 ASchVO für schuldig befunden. Es hat sie als Verantwortliche für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in ihrem Aufgabenbereich gern. §§ 8, 18 ASchVO angesehen, den Angeklagten S. darüber hinaus auf Grund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter als Verantwortlichen gern. § 19 ASchVO. Beide hätten ihre ihnen nach den ASAO 631/1 und 331 1 obliegenden Pflichten verletzt und unbewußt fahrlässig eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der beiden Tiefbauarbeiter herbeigeführt. Soweit den Angeklagten damit in Tateinheit auch eine fahrlässige Verletzung des § 1 Abs. LZiff. 2 WStVO zur Last gelegt war, hat das Bezirksgericht diesen Tatbestand nicht als erfüllt angesehen. Zwar sei eine gewisse Plangefährdung eingetreten, die jedoch nicht so erheblich sei, daß darin eine Straftat im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung erblickt werden könnte. Auf Grund der minderschweren Gefährdung der Wirtschaftsplanung und im Hinblick darauf, daß die An geklagten fahrlässig gehandelt hätten, sei das Vorliegen eines Wirtschaftsvergehens zu verneinen. Das Bezirksgericht hat beide Angeklagten zu bedingten Gefängnisstrafen von je vier Monaten unter Auferlegung einer Bewährungszeit von je einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest, mit dem insbesondere Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung der Wirtschaftsstrafverordnung und darauf beruhende unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Protest führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten als Wirtschaftsvergehen von Bedeutung ist, nicht umfassend aufgeklärt. Es ist seiner sich aus § 200 StPO ergebenden Pflicht, auch die Folgen und Auswirkungen der Tat allseitig zu erforschen, nicht genügend nachgekommen. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um zuverlässig beurteilen zu können, ob das fahrlässige Verhalten der Angeklagten zu einer Gefährdung der Wirtschaftsplanung geführt hat. Das Bezirksgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, daß mit Rücksicht auf die von den Angeklagten verursachte „minderschwere“ Plangefährdung und die fahrlässige Begehung der Tat eine Anwendung des § 1 WStVO nicht gerechtfertigt sei. Die Bestimmung des § 1 WStVO ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn durch Verwirklichung der in den Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Einzeltatbestände eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung oder Versorgung der Bevölkerung tatsächlich eingetreten ist (vgl. hierzu OG, Urteil vom 21. September 1950 - 2 Zst 33'50 - OGSt Bd. 1 S. 257; NJ 1950 S. 497). Ob ein Normalfall oder ein minderschwerer Fall im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 1 WStVO vorliegt oder überhaupt keine Straftat, richtet sich sofern einer der drei Einzeltatbestände verwirklicht ist danach, ob in objektiver Beziehung eine erhebliche Gefährdung, eine solche geringeren Umfangs oder überhaupt keine Gefährdung der Wirtschaftsplanung bzw. der Versorgung der Bevölkerung eingetreten ist. Subjektive Momente haben bei der Beantwortung dieser Frage auszuscheiden (OG, Urteil vom 18. Oktober 1951 - 2 Zst 40 51 - OGSt Bd. 2 S. 253; NJ 1952 S. 79). Das Bezirksgericht hat auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen eine „gewisse“, wenn auch „minderschwere“ Plangefährdung bejaht. Es hätte daher auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ange- 460;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist der Kandidat schriftlich zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Entscheidend ist in jedem Falle die Erlangung der Bereitwilligkeit des Kandidaten zur Zusammenarbeit.

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