Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 453 (NJ DDR 1965, S. 453); Das Lesen des Protokolls durch den Zeugen oder Beschuldigten ist die letzte Möglichkeit, Fehler, Mißverständnisse oder andere Mängel zu korrigieren. Dabei darf sich der Vernehmende grundsätzlich nicht damit zufriedengeben, daß das Protokoll unverändert akzeptiert wird. Er muß stets berücksichtigen, daß nach einer anstrengenden Vernehmung Aufmerksamkeit und Spannung beim Vernommenen nachgelassen haben, die Formulierungen oft nicht mehr sorgfältig durchdacht, sondern einfach überlesen werden und daß ferner manche Beschuldigte oder Zeugen nur deshalb nicht auf Mängel des Protokolls hinweisen, um den Untersuchungsführer nicht zu verärgern. Eine solche Tendenz wird verstärkt, wenn Bemerkungen des Vernommenen als nicht bedeutsam abgetan werden oder der Vernehmende ungeduldig wird. Auf solche Weise können bereits beim Lesen des Protokolls erkannte Irrtümer durch das ganze Vei--fahren weitergeschleppt werden. Daraus ergibt sich, daß der Vernehmende den Zeugen oder Beschuldigten eindringlich darauf hinweisen muß, das Protokoll sorgfältig zu studieren und jede Abweichung von seiner Aussage zu korrigieren. Eine Kontrolle der Aufmerksamkeit des Vernommenen kann dadurch erreicht werden, daß geringfügige Fehler (Schreibfehler u. ä.) absichtlich im Protokoll belassen werden, deren Beachtung durch den Vernommenen anzeigt, daß das Protokoll gründlich gelesen „wird. Soweit das Protokoll auf Verlangen vorgelesen wird, muß besonders darauf geachtet werden, daß der Vernommene der Verlesung aufmerksam folgt. Der vernommene Zeuge oder Beschuldigte muß wie im übrigen während der gesamten Vernehmung spüren, daß es dem Vernehmenden mit dem Anliegen ernst ist, eine unbedingte Übereinstimmung des Protokolls mit der Wirklichkeit der Aussage zu erreichen. Eine solche Arbeitsweise ist nicht nur der Wahrheitsfindung förderlich, sondern stärkt auch das Vertrauen in die Arbeit der Rechtspflegeorgane. Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil- und Fämiliensachen i In einigen Bezirken, vor allem in Leipzig, wenden die Kreisgerichte Diktiergeräte bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen an. Dabei wurden ausgezeichnete Ergebnisse erzielt. Die Benutzung der Diktiergeräte bringt eine erhebliche Zeiteinsparung für die Protokollführer mit sich, die jetzt nur noch das während des Termins vom Richter auf das Tonband gesprochene Protokoll in die Schreibmaschine zu übertragen haben. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit von etwa vier Wochen betrug die Zeiteinsparung durchschnittlich 66 Prozent. Während der Protokollführer bisher am Verhandlungstag acht Stunden lang an den Terminen teilnehmen mußte, benötigt er jetzt für die Übertragung der Tonbänder weniger als drei Stunden. Der Protokollführer kann somit mehr als fünf Stunden der Arbeitszeit für andere Aufgaben nutzen. Dadurch wurde die schwierige Arbeitskräftelage wesentlich verbessert. Die Einführung der Diktiertechnik hat aber noch weitere Vorteile: Die Verhandlungen werden kulturvoller, weil das störende Geräusch beim Schreibmaschinendiktat wegfällt. Sie werden auch kürzer, weil der Richter, ohne auf die Qualifikation des Protokollführers Rücksicht nehmen zu müssen, konzentriert und schnell diktieren kann. Auch der Zeitverlust durch das Umwenden oder Auswechseln der Schreibseiten fällt weg. Die Protokolle haben vom äußeren Bild her eine bessere Qualität, da Korrekturen bereits beim Banddiktat vorgenommen werden können. Die Bedienung der Diktiergeräte bringt keine Schwierigkeiten mit sich, Im Gegensatz zu den früher benutzten Geräten vom Typ „Diktina“, die technische Unzulänglichkeiten aufwiesen, haben sich die im Bezirk Leipzig eingesetzten Geräte vom Typ “BG 22“ sowohl beim Diktat als auch bei der Übertragung sehr gut bewährt. Das geltende Prozeßrecht steht der Anwendung von Diktiergeräten in Zivil- und Familienverhandlungen nicht entgegen. Nach § 163 Abs. 3 ZPO kann in den Verhandlungen auf die Hinzuziehung eines Protokollführers verzichtet werden. Es muß aber aus dem Protokoll ersichtlich sein, daß ein Diktiergerät benutzt wurde. Ein entsprechender Vermerk ist am Anfang des Protokolls aufzunehmen. Das Protokoll wird nur vom Vorsitzenden un- terschrieben. Der das Protokoll in die Maschine übertragende Protokollführer bestätigt und verantwortet lediglich die Richtigkeit der Übertragung. Der in §§ 159 ff. ZPO geforderte Inhalt des Protokolls wird durch die Benutzung von Diktiergeräten nicht beeinträchtigt. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Pflicht des Gerichts, Vergleiche, Anträge, Aussagen usw. (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 ZPO) zur Genehmigung vorzulesen (§ 162 ZPO). Mit Hilfe der Markierungsuhr ist es dem Richter leicht möglich, den betreffenden Teil des Protokolls beim Rückspulen sofort zu finden. Ein Nachteil besteht allerdings darin, daß die Protokollabschriften den Parteien nicht sofort nach Beendigung des Termins übergeben werden können. Obwohl die ZPO eine solche Arbeitsweise nicht fordert, hat sich diese Praxis bei den Gerichten entwickelt. Nach den Erfahrungen aus dem Bezirk Leipzig werden die Protokolle spätestens am Tage nach der Verhandlung übertragen und dann den Parteien übersandt. Dieser kleine Nachteil fällt m. E. im Hinblick auf die Vorteile, die die Benutzung der Diktiergeräte bringt, nicht entscheidend ins Gewicht. Das Oberste Gericht hat den Einsatz von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen grundsätzlich bejaht. Es vertritt jedoch die Auffassung, daß die Tonbänder nach der Übertragung des Protokolls nicht gelöscht werden dürfen, sondern erst der Ablauf der Frist für die Tatbestandsberichtigung (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO) und bei erstinstanzlichen Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten ist. In der Praxis werden die Tonbänder jedoch im Regelfall gelöscht, sobald das Protokoll in die Maschine übertragen wurde. Es ist bisher noch nicht bekannt geworden, daß dadurch irgendwelche Komplikationen eintraten. Die mit der Aufbewahrung der Tonbänder verbundenen Umstände und die relativ große Anzahl der benötigten Tonbänder halten die Gerichte davon ab, so zu verfahren, wie es das Oberste Gericht verlangt. Diese Problematik wird auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 163a Abs. 2 ZPO gelöst. Da nach dieser Bestimmung der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung jederzeit zulässig ist, müßten die Tonbänder praktisch für immer aufbewahrt werden. Meines Erachtens ist eine befriedigende Lösung nur 453;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 453 (NJ DDR 1965, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 453 (NJ DDR 1965, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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