Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 452 (NJ DDR 1965, S. 452); Die an sich schon komplizierte Befragung von Kindern wird dadurch noch schwieriger, daß Vernehmung und Protokoll häufig in einer Hand liegen. Die Unterhaltung mit dem Kinde sollte tunlichst nicht durch das Schreiben unterbrochen werden. Andererseits ist es notwendig, daß das Protokoll dem wirklichen Ablauf der Vernehmung folgt und für die Beweisführung wichtige Aussagebestandteile im Wortlaut wiedergegeben werden. Aus diesen und anderen Gründen, die insbesondere die unterschiedlichen personellen Bedingungen betreffen, wird deshalb bereits seit längerer Zeit gefordert, unterstützend zur schriftlichen Protokollierung bei der Befragung von Kindern Tonbandprotokolle herzustellen. Wir werden nicht umhinkommen, dem Tonbandgerät künftig auch noch andere Einsatzbereiche zu eröffnen, obgleich es das schriftliche Protokoll auch bei weiterer Vervollkommnung der Technik niemals verdrängen wird1-1. Erstvernehmungen sollten in der Regel mit dem freien Bericht bzw. einer zusammenhängenden Stellungnahme des Zeugen oder Beschuldigten beginnen, erst dann sollte die eigentliche Befragung folgen. Diese Reihenfolge ist in § 57 StPO für die Zeugenvernehmung vorgeschrieben. Bei der Beschuldigtenvernehmung sollte in der gleichen Weise verfahren werden. Beide Vernehmungsetappen sollten nicht durcheinandergebracht und zweckmäßigerweise auch im Protokoll als solche gekennzeichnet werden1'’. Allerdings sind auch während des freien Berichts klärende und der Verständigung dienende Zwischenfragen unumgänglich. Diese sind jedoch im allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung und brauchen deshalb im Protokoll nicht gesondert ausgewiesen zu werden. Bei der Zeugenvernehmung vei’dient der freie und zusammenhängende Bericht den Vorzug gegenüber Angaben, die erst auf die Befragung hin gemacht werden. Die Befragung enthält fast immer suggestive Einflüsse und bewegt sich oft in den Grenzbereichen des Zeugen Wissens15 *. Trotzdem wird, man nicht auf sie verzichten können. Auch der auskunftsbereite Zeuge ist oft nicht in der Lage, zusammenhängend alles anzugeben, was ihm bekannt und für die Sache wesentlich ist. Auch dem Beschuldigten muß die Möglichkeit gegeben werden, sich eingangs der Vernehmung zusammenhängend zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu äußern. Eine sofort einsetzende Befragung würde das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung beschränken. Der Leiter der Vernehmung stellt seine Fragen auf der Grundlage der Kenntnis vorliegender Beweismaterialien und der Auffassung, die er sich daraus gebildet hat. Dadurch wird die Befragung zwangsläufig auf die Punkte eingeschränkt, die der Vernehmende für wichtig hält, während die Erörterung entlastender Momente u. U. zu kurz kommt. Es widerspricht den Zielen und der Aufgabenstellung der Vernehmung des Beschuldigten, wenn bei ihm durch die Art und Weise der Vernehmungsführung die Vorstellung geweckt wird, man trete ihm nicht vorurteilsfrei entgegen und gebe ihm keine Gelegenheit zu einer umfassenden Stellungnahme. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, daß eine zusammenhängende Stellungnahme des Beschuldigten nicht nur Umstände enthält, die zu seiner Verteidigung angeführt werden, sondern u. U. auch Momente, die belastend wirken. Sonstige Begleitumstände und bemerkenswertes Ver- ts Vgl. hierzu auch Sieben. „Über die Verwendung von Tonbändern in der kriminalistischen Praxis und als Beweismittel im Strafprozeß“. Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1059. Heft 4. S. 365 ff. Ü Ebenso Hellwig, a. a. O., S. 310. iö Aussagepsychologische Experimente, die vor allem von Stern, a. a. O., vorgenommen wurden, haben ergeben, daß die Fehlerzahl bei der Befragung des Zeugen erheblich höher liegt als beim freien Bericht. halten des vernommenen Zeugen oder Beschuldigten sollten in einem Vermerk aufgezeichnet und dem Protokoll der Vernehmung beigefügt werden. Solche Hinweise, wie z. B. auf anmaßendes Benehmen, sichtliches Bemühen um die Wahrheitsfindung, Aufgeregtheit, sowie besondere Hinweise auf Seiten der Persönlichkeit, die bei der Vernehmung zu beachten sind, können die weitere Durchführung des Verfahrens, vor allem die Hauptverhandlung selbst, in erheblichem Maße erleichtern Persönlichkeilsbild und Protokoll Eine besondere Problematik knüpft sich an den Teil der Vernehmung, der sich mit dem Studium der Persönlichkeit des Beschuldigten beschäftigt. Hier sind prinzipiell andere Methoden anzuwenden als bei der „Vernehmung zur Sache“, vorausgesetzt, daß versucht wird, tiefer in die Persönlichkeit einzudringen, und daß nicht nur formale Daten aus dem Lebenslauf abgefragt werden. Die psychologische Ausgangssituation ist infolge der engen Verbindung mit dem Gegenstand der Beschuldigung nicht sehr günstig. Die Beschäftigung mit der Persönlichkeit des Strafrechtsverletzers kann in aller Regel erst nach der Klärung des Sachverhalts und nach dem Eingeständnis der Schuld erfolgen. Vorher dürfte bei dem Beschuldigten, der sich in erster Linie gegen die Anschuldigung zu verteidigen sucht, kaum eine „angemessene Auskunftsbereitschaft“"’ vorliegen. Anfängliche Fragen zur Person und zu der Entwicklung des Beschuldigten sind dagegen höchstens geeignet, die Vernehmungsatmosphäre etwas aufzulockern und ins Gespräch zu kommen, mehr kann man aber nicht davon erwarten. Die gegenwärtige Situation ist insgesamt sehr unbefriedigend; die Protokolle bewegen sich im allgemeinen in den alten, eingefahrenen Bahnen. Sie geben einen mehr oder minder groben Überblick über den Lebensablauf des Beschuldigten, aber keinen Einblick in die Struktur seiner Persönlichkeit. Unklarheiten gibt es dabei nicht nur über methodische, sondern vor allem auch über inhaltliche Fragen17, d. h. über die Zielstellung der Beschäftigung mit der Persönlichkeit im einzelnen Fall. Um hier eine wesentliche Verbesserung der Arbeit der Rechtspflegeorgane zu erreichen, scheint es mir notwendig zu sein, Persönlichkeitsfragebogen auszuarbeiten, in denen Fragestellungen, Beobachtungsgesichtspunkte und Informationsquellen für das Studium der Persönlichkeit des Strafrechtsverletzers auch unter dem Aspekt der Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen der Straftat enthalten sind. Ein solcher Fragebogen wäre eine nicht unwichtige Ermittlungshilfe zur richtigen Orientierung und Vereinheitlichung der Untersuchung auf diesem Gebiet. Auch für die Exploration des Beschuldigten könnte er den Rahmen abstecken. Die wichtigsten Informationen wären dann in das eigentliche Vernehmungsprotokoll zu übernehmen, während die erhaltenen Daten insgesamt zusammen mit den Informationen aus anderen Quellen das Fundament für die Wiedergabe des Persönlichkeitsbildes des Strafrechtsverletzers bilden. Darüber hinaus sollte dem Beschuldigten auch die Gelegenheit gegeben werden, seinen Lebenslauf einschließlich einer Stellungnahme zu der von ihm begangenen Straftat eigenhändig schriftlich niederzulegen. Das Durchlesen und Unterschreiben des Protokolls Den Abschluß der Protokollierung bildet das Durchlesen und Unterschreiben des Protokolls. Beides sind keine bloßen Formalitäten. Iß Vgl. hierzu H.-D. Schmidt, Empirische Forschungsmethoden der Pädagogik, Berlin 1961, S. 50. 17 vgl. Bein. „Mittel und Methoden zur Feststellung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten sowie der Täterpersönlichkeit*1. Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1964, Heft 7, S. 681 ff. 452;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 452 (NJ DDR 1965, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 452 (NJ DDR 1965, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei eine Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten und eine Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der erlassen.

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