Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 44 (NJ DDR 1965, S. 44); Gegen die Methode einiger Gerichte, Schreiben an die Leiter von Betrieben oder staatlichen Organen mit der Aufforderung zu versenden, sie sollten kollektive Beratungen zum Zwecke der Beauftragung von Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Anklägern oder Verteidigern oder zur Übernahme von Bürgschaften durchführen, bestehen Bedenken. Eine echte Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte kann auf diese Weise kaum erreicht werden. Die beste Methode bleibt die unmittelbare Teilnahme von Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane an den Beratungen der Kollektive. Die Widerspiegelung der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Urteil In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß von einigen guten Beispielen abgesehen die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte in den Urteilen nur ungenügend zum Ausdruck kommt. In den untersuchten Verfahren spiegelte sich die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte nur zu 53% in den Urteilen wider, davon zu einem erheblichen Teil noch in unzureichender Weise. Es gibt zahlreiche Urteile, die zu den Darlegungen des Kollektivvertreters sowie des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers keine Ausführungen oder nur die formale Feststellung ihrer Mitwirkung enthalten. Ebenso fehlt oft eine Auseinandersetzung mit der vorgeschlagenen Bürgschaft. Die Ursachen dafür liegen u. E. teilweise in einer nachlässigen Urteilsbegründung, überwiegend jedoch darin, daß die Bedeutung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte noch nicht völlig verstanden wurde. Diese unzureichende Qualität der Urteilsbegründungen ist ein weiterer Beweis dafür, daß es zwar gelungen ist, die Teilnahme der Werktätigen am Strafverfahren in quantitativer Hinsicht zu verstärken, daß jedoch ein genereller qualitativer Umschwung noch nicht erreicht wurde. Eine Negierung der Mitarbeit der gesellschaftlichen Kräfte im Urteil wirkt auf diese zurück und beeinträchtigt ihre initiative und Bereitschaft zur Mitwirkung. Dadurch wird auch die erzieherische Wirkung auf den Angeklagten gemindert. Die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften nach Beendigung des Strafverfahrens Diese Zusammenarbeit ist bisher nur wenig entwik-kelt. Bei den 123 untersuchten Verfahren war sie nur in 19% der Fälle festzuslellen; teilweise entsprach sie nicht den Anforderungen. Der Kontakt der Gerichte mit den am Verfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräften ist gegenwärtig meistens mit dem Abschluß der Hauptverhandlung beendet. Die Gerichte stützen sich bei der Auswertung der Verfahren und der Kontrolle der Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug sowie der mit einer Gerichtskritik erstrebten Änderungen meist noch nicht auf die gesellschaftlichen Beauftragten27. Die Beteiligung am Strafverfahren soll aber für diese Kräfte gerade eine Schule der weiteren aktiven Mitwirkung an der systematischen Bekämpfung der Kriminalität sein. Deshalb muß sich die Erkenntnis festigen, daß die gesellschaftlichen Beauftragten neben den Schöffen entscheidende Bindeglieder zwischen den Gerichten und den Werktätigen in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sind. Die Untersuchungsergebnisse beweisen, welche wich- 27 vgl. Dühn, NJ 1964 S. 338. dessen vorwiegend optimistische Beurteilung der Kontrolltätigkeit der Gerichte durch unsere Untersuchungen leider zu einem großen Teil nicht bestätigt wurde. - Von einem guten Beispiel berichtete Knecht auf der gemeinsamen Tagung des Obersten Gerichts und des General-staalsamvalls der DDR (vgl. NJ 1964 S. 710). tige Rolle eine gute Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften für die Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens spielt. Das verdeutlichen folgende Beispiele: Nach Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Kreisgericht Aue, in dem der BGL-Vorsitzende des Betriebes des Angeklagten als gesellschaftlicher Ankläger mitgewirkt hatte, faßte die BGL einen konkreten Beschluß zur Verbesserung der Erziehungsarbeit im Betrieb und gab entsprechende Empfehlungen an den Werkleiter, um den Erziehungsprozeß mit den verschiedenen Abteilungen ejes Betriebes und den einzelnen Meistern zu koordinieren. In einem Verfahren des Kreisgerichts Auerbach gegen den Leiter des Büros für Neuererwesen eines VEB trat der gesellschaftliche Ankläger in der Hauptverhandlung aktiv auf, wertete das Verfahren vor den Neuerern des gesamten Kreises zusammen mit der Kammer der Technik aus und sorgte mit dafür, daß im Bereich der WB Schlußfolgerungen aus dem Prozeß gezogen wurden. Besonders sorgfältig sollte das Gericht mit den Kollektiven Zusammenarbeiten, die eine Bürgschaft übernommen haben Das regelmäßige Anfordern von Berichten über die weitere Entwicklung von Verurteilten ist für sich allein eine unvollkommene Methode der Kontrolle, weil sie zur Bürokratisierung der Zusammenarbeit führt. Das Gericht muß zu den Kollektiven unmittelbaren, nach den Erfordernissen des Einzelfalls differenzierten Kontakt unterhalten. * Die bisherigen Feststellungen beweisen, daß es notwendig ist, die Leitungstätigkeit sowohl der Rechtspflegeorgane als auch der gesellschaftlichen Organisationen und anderen staatlichen Organe zu verbessern, um die unmittelbare Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Strafverfahren in hoher Qualität zu erreichen. „Es wird keine qualitative Wende in der Rechtsanwendung, in der Rechtsprechung erzielt werden können, keine Systematik und Kontinuierlichkeit in der Rechtsprechung aller Gerichte erreicht werden auch nicht bei noch so guter Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht , wenn nicht mit neuer Qualität von der Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung Gebrauch gemacht wird. Ich betone Qualität und nicht Quantität.“28 Alle Leitungsformen und -methoden müssen darauf gerichtet sein, die Initiative der gesellschaftlichen Kräfte bei der Rechtsverwirklichung und Bewußtseinsbildung und damit die enge Verbindung von Staat und Bürger zu fördern. Nur so kann das Strafverfahren organisch in den einheitlichen gesellschaftlichen, unter Leitung des sozialistischen Staates geführten Kampf für die Lösung der Aufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR eingefügl werden. Ausgehend vom Wesen und von der Bedeutung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren, geht es jetzt darum, die bisherigen Erfahrungen durch die dafür zuständigen zentralen staatlichen, aber auch gesellschaftlichen Organe (z. B. den FDGB-Bun-desvorstand) zu verallgemeinern und alle noch offenen Einzelfragen zu lösen. Die Bezirksorgane haben gerade in den letzten Monaten auf diesem Gebiet große Anstrengungen unternommen. So trafen z. B. das Bezirksgericht, der Staatsanwalt des Bezirks und der Chef der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei in den Bezirken Karl-Marx-Stadt und Frankfurt gemeinsame 28 Homann, „Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Durchführung des Erlasses des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege“, Sozialistische Demokratie Nr. 33 vom 14. August 1964* Beilage, S. 12. 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 44 (NJ DDR 1965, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 44 (NJ DDR 1965, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgesteilten Behauptung mit den tatsächlich in der Beschuldigtenvernehmung gegebenen Möglichkeiten wieder zu wahren Aussagen über die Straftat und über sein Motiv zum Widerruf veranlaßt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X