Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 436 (NJ DDR 1965, S. 436); von Strafen ohne Freiheitsentzug, die jedoch trotzdem anteilig sehr erheblich Zunahmen, weil die Freiheitsstrafen sich besonders stark verringerten. Übergaben an Konfliktkommissionen erfolgten aber auch öfter in den Fällen, in denen bisher nach den §§ 35 und 40 JGG oder nach § 9 StEG von Strafe abgesehen wurde. Wesentliche Veränderungen ergaben sich schließlich in der Anwendung des § 8 StEG. Die auf diese Bestimmung gegründeten Einstellungen und Freisprüche nahmen erheblich ab. Ihre jährliche Anzahl sank von 14 400 im Jahre 1960 auf 7590 im Jahre 1964, also um 47,3 Prozent. Neben der Tatsache, daß einige Tendenzen der Ausweitung dieser Bestimmung überwunden und § 8 StEG allmählich wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt wurde bis dahin war er ja z. T. selbst zur Grundlage für die Übergabe von Strafsachen an Konfliktkommissionen gemacht worden , widerspiegelt sich in dieser Entwicklung eine gewisse Wandlung im Herangehen an solche geringfügigen Delikte, die gewissermaßen im unteren Grenzbereich des Strafrechts liegen. Zweifellos sind von den geringfügigen Delikten im Laufe der Zeit manche auch deshalb als Straftaten behandelt worden, weil die Möglichkeit gegeben war, solche Delikte vor die Konfliktkommission zu bringen. Welche Veränderungen insoweit bereits bei der Einleitung von Ermittlungsverfahren vor sich gegangen sind, läßt sich nicht feststellen, weil es keine statistischen Angaben dazu gibt, in welchem Umfang unter den Gesichtspunkten des § 8 StEG überhaupt davon abgesehen wurde, ein Verfahren einzuleiten. Es darf aber wohl davon ausgegangen werden, daß die Zahl der Fälle, in denen gestützt auf § 8 StEG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, die Anzahl der aus den gleichen Gründen erfolgten Einstellungen oder Freisprüche übersteigt. Das vorhandene statistische Material deutet darauf hin, daß im Verlaufe der schnellen Entwicklung der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege mehr geringfügige Delikte der Art aufgegriffen wurden, als vordem gestützt auf § 8 StEG mehr oder weniger unverfolgt blieben. Jedenfalls sollte auch dies bei der Beurteilung der Kriminalitätszahlen, vor allem was die Eigentumsdelikte angeht, für die Jahre 1961 bis 1963 mit bedacht werden. Allein durch die Betrachtung der von den Gerichten entschiedenen Strafsachen läßt sich heute kein zutreffendes Bild mehr von der Anwendung des Strafrechts der DDR gewinnen. Bei den Tätern, deren Strafsachen im Jahre 1964 abgeschlossen wurden, wurden folgende strafrechtliche Sanktionen angewendet: Übergaben an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege 32,4 Absehen von Bestrafung gern. §§ 9 StEG, 35, 40 JGG zusammen 7,4 Strafen ohne Freiheitsentzug zusammen 41,6 Freiheitsstrafen 18,6 Strafen ohne Freiheitsentzug und Übergaben an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege sind heute die vorherrschenden strafrechtlichen Sanktionen. Nicht einmal mehr bei jedem fünften Täter kommt eine Freiheitsstrafe zur Anwendung. Die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren Diese Übersicht macht deutlich, daß in den nächsten Jahren die Resultate bei der Bekämpfung der Kriminalität davon abhängig sind, wie wirksam die Strafen ohne Freiheitsentzug und die Tätigkeit der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege ausgestaltet werden. Man darf die Wirkungsmöglichkeiten der strafrechtlichen Erziehungs- und Strafmaßnahmen nicht losgelöst von der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung betrachten. Sie sind zweifellos davon abhängig, wie sie in ein System materieller und geistig-kultureller gesellschaftlicher Einwirkung eingebettet sind. Nicht zuletzt durch die bisherige Bewegung der Kriminalität in der DDR ist erwiesen, daß die sozialistische Ordnung in dieser Beziehung über beachtliche Potenzen verfügt. Die entscheidende Aufgabe besteht darin, das Interesse und die Bereitschaft der Bevölkerung, bei der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität aktiv mitzuwirken, zu wecken und zu fördern. Die Rechtspflegeorgane haben in dieser Beziehung gerade im Jahre 1964 wesentlich größere Anstrengungen unternommen als früher. An 59,1 Prozent der gerichtlichen Strafprozesse haben Vertreter gesellschaftlicher Kollektive aus dem Ar-beits- und Lebensbereich der Strafrechtsverletzer mitgewirkt. Die Anzahl der Strafverfahren, in denen gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger in der Gerichtsverhandlung auftraten, hat sich gegenüber 1963 verdreifacht. Der Anteil dieser Fälle nahm von 4,7 Prozent (1963) auf 13,0 Prozent im Jahre 1964 zu. Von der Möglichkeit der Bürgschaftsübernahme durch gesellschaftliche Kollektive über Rechtsverletzer, die zu Strafen ohne Freiheitsentziehung verurteilt werden, wurde in größerem Umfange Gebrauch gemacht. Die Anzahl dieser Fälle ist von 617 (1963) auf 3794, also auf das Sechsfache, angestiegen. Gegenüber 39 Prozent der bedingt verurteilten Täter wurde die Verpflichtung ausgesprochen, für eine bestimmte Zeit die Arbeitsstelle nicht zu wechseln. Bei aller Anerkennung der Fortschritte sind aber gewisse Mängel nicht zu übersehen. Bei der Übergabe von Strafsachen an Konfliktkommissionen wird z. T. noch schematisch und formal verfahren. Die Übergabe wird nicht immer gründlich genug vorbereitet, und es wird auch nicht immer genügend sorgfältig geprüft, ob der erstrebte erzieherische Erfolg im konkreten Fall auch tatsächlich durch die Beratung vor der Konfliktkommission erreichbar ist. Einige Rechtspflegeorgane in den Kreisen kümmern sich manchmal nicht einmal darum, was aus den von ihnen übergebenen Sachen geworden ist. Es gibt auch noch Rechtspflegeorgane, die sich mit der formellen Teilnahme von Werktätigen am Strafverfahren zufriedengeben und nicht genügend Anstrengungen unternehmen, um mit Hilfe dieser Bürger die Verhältnisse zu ändern, die zu den Strafrechts Verletzungen geführt haben. Das gilt nicht zuletzt für die Fälle, in denen Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen werden. Außerdem wird noch oft versäumt, nach der Urteilsverkündung eine wirksame gesellschaftliche Einflußnahme auf den Verurteilten zu sichern. Gegenwärtig tritt etwa jeder siebente bedingt verurteilte Täter früher oder später erneut als Strafrechtsverletzer in Erscheinung. Die Rückfallquote liegt zwar niedriger als bei den Freiheitsstrafen; es zeigt sich jedoch eine leicht zunehmende Tendenz. Es sind also noch große Anstrengungen nötig, um alle gesellschaftlichen Potenzen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Kriminalität voll zur Wirksamkeit zu bringen. Fragen nach den Grenzen der Kriminalität und des Strafrechts Einige Entwicklungstendenzen in der Strafrechtspflege werden früher oder später die Frage nach dem Bereich 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 436 (NJ DDR 1965, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 436 (NJ DDR 1965, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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