Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 431 (NJ DDR 1965, S. 431); Die Klägerin wurde am 1. Oktober 1958 Mitglied der Verklagten, einer LPG Typ III. Am 8. September 1961 erklärte sie schriftlich ihren Austritt, da sie wegen Krankheit ihren genossenschaftlichen Pflichten nicht mehr nachkommen könne. Der Vorstand der Verklagten hat dem Gesuch widersprochen. Am 26. Mai 1963 erklärte die Klägerin erneut in Schriftform ihren Austritt und fügte dem Gesuch nunmehr ein Zeugnis der Ärztekommission des Kreiskrankenhauses B. bei. Ihr wurde darin bescheinigt; daß sie nicht in der Lage sei, schwere körperliche Arbeit auszuführen. In Mitgliederversammlungen vom 12. Juni und 19. September 1963 wurde wiederum über ihren beabsichtigten Austritt beraten. Der Vorstand der Verklagten hatte der Klägerin vorgeschlagen, sie solle nur noch leichte Arbeiten verrichten und sich zum Buchhalter qualifizieren. An der Versammlung vom 12. Juni hat die Klägerin nicht teilgenommen. Deshalb wurde die Sache vertagt. Am 19. September verließ sie nach einem Wortwechsel mit dem Vorsitzenden der Verklagten die Tagung vorzeitig. Die Klägerin begründet ihre Klage damit, daß die Mitgliederversammlung ihrem am 8. September 1961 erklärten Austritt nicht widersprochen habe. Daher bestehe seit Ende 1961 ihr Mitgliedschaftsverhältnis nicht mehr. Sie berufe sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 13. August 1963 2 Uz 13/63 (NJ 1963 S. 571). Nur zum Zwecke der Klarstellung habe sie im Jahr 1963 ihre Austrittserklärung wiederholt und die Verklagte um Zustimmung ersucht. Sie beantragte, festzustellen, daß ihr Mitgliedschaftsverhältnis bei der Verklagten mit Ablauf des 31. Dezember 1961 oder hilfsweise mit Ablauf des 31. Dezember 1963 beendet war. Die Verklagte hat um Klagabweisung ersucht. Sie trug vor: Die Austrittsgesuche der Klägerin seien durch die Mitgliederversammlung abgelehnt und deshalb nicht wirksam geworden. Die Klägerin sei also nach wie vor Mitglied der Genossenschaft. Man habe von ihr nur solche Arbeitsleistungen verlangt, die ihrem Gesundheitszustand entsprächen. Leichte Arbeiten, die ihr wiederholt angeboten worden seien, könne sie zufolge der Bescheinigung der Ärztekommission verrichten. Sie habe 8,21 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in die LPG eingebracht und könne daher von ihren Pflichten nicht entbunden werden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dargelegt: Gemäß § 28 LPG-Ges. sei der Rechtsweg nur für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zulässig. Bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitgliedschaftsverhältnisses handele es sich um keinen vermögensrechtlichen Streit. Daher sei der Rechtsweg nicht gegeben. Dem stehe auch nicht das Urteil des Obersten Gerichts vom 13. August 1963 entgegen, da in diesem Rechtsstreit ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht worden sei, wobei zugleich, um die Sache entscheiden zu können, mit darüber befunden werden mußte, ob der Verklagte noch Mitglied der klagenden LPG war. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Der Berufungssenat vertritt folgende Auffassung: Die Zivilkammer sei fehlerhaft davon ausgegangen, daß § 28 LPG-Ges. umfassend die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern regele. Diese Bestimmung betreffe iedoch nur vermögensrechtliche Ansprüche. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für nichtvermögens-rechtliche Streitigkeiten, wie über das Bestehen oder Nicht bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses, besage § 29 LPG-Ges. nichts. Deshalb sei für diese Fälle von § 3 Abs. 1 GVG auszugehen, nach dem die Gerichte alle Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen entscheiden, soweit nicht durch Gesetz die Zuständigkeit anderer Staatsorgane begründet ist. Da für nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis weder durch Gesetz noch durch die Musterstatuten die Zuständigkeit anderer Staatsorgane begründet werde, sei für die Klage der Rechtsweg zulässig. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Beide Instanzgerichte stimmen darin überein, daß es sich bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft in einer LPG um keine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. A r 11 weist zutreffend darauf hin, daß die Mitgliedschaft, die höchstpersönlichen Charakter trägt, die Zusammenfassung aller Rechte und Pflichten des Genossenschaftsbauern in der LPG darstellt. Als komplexes Rechtsverhältnis vereinigt sie in sich bestimmte Ärbeits-, Verwaltungs- und Vermögensverhältnisse. Im Vordergrund steht die persönliche Teilnahme an der gemeinsamen Arbeit der Genossenschaft. Sie ist nicht nur eine Hauptverpflichtung des Mitglieds, sondern verwirklicht zugleich auch sein durch Art. 15 der Verfassung verbürgtes Recht auf Arbeit (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, Berlin 1959, S. 176). Es widerspräche dem Wesen und der gesellschaftlichen Stellung sowie der Bedeutung der LPGs beim Aufbau des Sozialismus für die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion und der Arbeitsproduktivität soWie für die weitere Verbesserung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen der Landbevölkerung (§ 1 Abs. 2 LPG-Ges.), das Mitgliedschaftsverhältnis auf ein Vermögensrecht reduzieren zu wollen, wenn sich aus ihm auch vermögensrechtliche Ansprüche ableiten. Die Klärung der Frage, ob das Mitglied der Genossenschaft noch angehört oder ob das nicht mehr der Fall ist, ist daher in der Zuständigkeitsregelung des 8 28 LPG-Ges. nicht mit inbegriffen. Auch hierüber gibt es keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen Kreis- und Bezirksgericht. Der Berufungssenat ist jedoch im Gegensatz zur Zivilkammer der Meinung, daß § 28 LPG-Ges. die Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern nicht umfassend regele, sondern nur eine Klarstellung für Vermögensrechtliche Ansprüche herbeiführe, so daß der Rechtsweg für die erhobene Feststellungsklage, die - wie bereits dargelegt nicht vermögensrechtlicher Natur ist, über 8 3 Abs. 1 GVG offenstehe, da es sich um eine Zivilsache handele. Dem kann aus folgenden Erwägungen nicht zugestimmt werden: Der Berufungssenat hat unbeachtet gelassen, daß Rechtsverhältnisse, die sich aus dem LPG-Recht herleiten, nur dann als Zivilsache im Sinne des § 3 Abs. 1 GVG angesehen werden können, soweit sie vermögensrechtlichen Charakter tragen (vgl. Heuer, „Die Bedeutung der Musterstatuten für die weitere Festigung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften“, NJ 1955 S. 335). Hieraus erhellt, daß bei Streit über genossenschaftliche Rechtsverhältnisse nichtvermögensrechtlicher Natur, zu denen auch alle Fragen gehören, die das Entstehen, den Bestand und die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses betreffen, die Gerichte nicht entscheiden können. Daher befaßt sich 8 28 LPG-Ges. nur mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten, weil Konflikte über nicbtvermögensr-chtliehe Rechtsverhältnisse zwischen Genossenschaft und Mitglied ohnehin nicht zu den Zivilrechtssachen gehören. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, sie den Gerichten zur Verhandlung und Entscheidung zu übertragen, so wäre eine besondere Regelung im LPG-Ges. zufolge 8 3 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich gewesen. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Förderung der innergenos- 431;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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