Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 430 (NJ DDR 1965, S. 430); fälle anzuwenden sein. In der Praxis ist umstritten, ob der Liegenschaftsdienst die Möglichkeit hat falls alle anderen Möglichkeiten versagen , auf die Beteiligten einen staatlichen Zwang auszuüben. Nach § 33 FGG ist notfalls die Verhängung eines Zwangsgeldes (Ordnungsstrafe) zum Erreichen der Grundbuchberichtigung vorgesehen. Diese Bestimmung ist zwar gern. § 91 Abs. 4 der Notariatsverfahrensordnung von den Notaren nicht mehr anzuwenden. Das Gesetz ist aber nicht aufgehoben und kann gern. § 5 der ÜbertragungsVO vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057) m.E. von den Liegenschaftsdiensten nach wie vor angewendet werden. Zwar kann gern. § 82 a GBO das Grundbuch von Amts wegen berichtigt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind. Wir tun das in den Fällen, in denen trotz Vorliegens öffentlicher Testamente oder Erbscheine die Beteilig- ten gleichwohl nicht zur Grundbuchberichtigung zu bewegen sind. Sie müssen dann die doppelte Geschäftsgebühr in Kauf nehmen, nachdem sie vorher auf diesen Umstand hingewiesen worden sind. Schwieriger wird es, wenn keine Nachlaßlegitimation (Testament oder Erbschein) vorliegt. Zwar besteht dann die Möglichkeit, das Staatliche Notariat um Ermittlung der Erben zu ersuchen. Davon wird in der Praxis aber wohl kaum Gebrauch gemacht, und es ist auch nicht einzusehen, weshalb das Staatliche Notariat den dazu verpflichteten Erben die Arbeit abnehmen sollte. Es erscheint mir wünschenswert, daß der Klarstellung der Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz allgemein mehr Aufmerksamkeit durch die Staatlichen Notariate und die Liegenschaftsdienste geschenkt wird. ARTUR KLATT, Referent für Liegenschaftsdokumentation bei der Außenstelle Artern des Liegenschaftsdienstes Unzulässigkeit von Aufgebotsverfahren bei Altforderungen Forderungen, die bei den Banken (Kreditinstituten) vor dem 8. Mai 1945 entstanden waren (Anforderungen), sind für den Staatshaushalt einzuziehen. Dies gilt auch insoweit, als die Schließung der Banken nur vorübergehend erfolgte (z. B. bei den Banken für Handwerk und Gewerbe und bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften). Die Verwaltung aller grundbuchlich gesicherten Altforderungen war nach der VO über die Behandlung langfristiger Bankenforderungen vom 15. Dezember 1949 (GBl. S. 120) und der VO über die Behandlung von Darlehen aus früherem Reichsund preußischem Vermögen vom 26. Januar 1950 (GBl. S. 57) sowie der Ubernahmeverorlnung vom 25. Januar 1951 (GBl. S. 53) auf die Deutsche Investitionsbank konzentriert. In den Durchführungsbestimmungen zu den genannten Verordnungen ist auch gesagt, daß es der Vorlage des Hypotheken-, Grundschuid- oder Rentenbriefes nicht bedarf, um ein Briefrecht zu löschen oder abzutreten, wenn das verwaltende Kreditinstitut zur Vorlage nicht in der Lage ist. Wenn also die Notwendigkeit besteht, ein Grundpfandrecht zu löschen, so braucht dazu das verwaltende Kreditinstitut den Brief nicht vorzulegen, wenn er sieh nicht in seinen Unterlagen befindet. Deshalb braucht auch kein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung des Briefes durchgeführt zu werden. Fast in jeder Nummer des Zentralblattes sind jedoch derartige Aufgebotsverfahren zu finden. Die Verwaltung der grundbuchlich gesicherten Altforderungen ist heute durch Anordnung des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1955 auf die Deutsche Bauern-Bank und die Sparkasse übertragen worden (vgl. auch „Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz“ 1957, Nr. 12, S. 56). Die Deutsche Bauern-Bank ist für den Einzug solcher Altforderungen zuständig, die an landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen; in allen anderen Fällen sind die Sparkassen zuständig. Wenn daher ein Grundstückseigentümer beim Kreisgericht vorspricht, um ein Aufgebotsverfahren durchzuführen, ist er unter allen Umständen an eines der. genannten Kreditinstitute zu verweisen. Die Organe des Liegenschaftsdienstes sind angewiesen, bei Anträgen der Sparkassen oder der Deutschen Bauern-Bank auf Löschung eines Rechts die gleichen Grundsätze gelten zu lassen, die früher bei der Zuständigkeit der Deutschen Investitionsbank für diese gegolten haben. Daraus ergibt sich, daß Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses der Rechte des Gläubigers ungesetzlich sind, da Altforderungen grundsätzlich dem Haushalt zustehen und ein verwaltendes Kreditinstitut stets vorhanden ist. Das Ministerium der Justiz hat in seinen „Verfügungen und Mitteilungen“ 1959, Nr. 5, S. 15 zwar bereits darauf hingewiesen, daß Aufgebotsverfahren hier unzulässig sind, weil von einem „unbekannten“ Gläubiger nicht gesprochen werden kann, jedoch ist dieser Hinweis noch nicht überall bekannt. Von den oben dargelegten Grundsätzen über. die Zuständigkeit für die Verwaltung der Altforderungen gibt es eine Ausnahme: Durch Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. August 1948 (ZVOB1. S. 423) ist die Deutsche Notenbank für die Verwaltung der Forderungen der Banken zuständig, die im demokratischen Sektor von Groß-Berlin geschlossen worden waren. Das Kreisgericht wird schwerlich entscheiden können, welche Forderungen der Anordnung vom 18. August 1948 unterliegen. Es kann daher dem Kreisgericht nur empfohlen werden, diese Entscheidung der Sparkasse oder der Kreisstelle der Deutschen Bauern-Bank zu überlassen, welches Kreditinstitut für den Einzug der Altforderung zuständig ist. Dr. WILLY KULASZEWSKI, Justitiar der Deutschen Bauern-Bank tfleditsprechiriHCf Zivilrecht § 3 Abs. 1 GVG; §§ 1 Abs. 2, 28 LPG-Ges.; Ziff. 58 Abs. 2 Musterstatut für LPG Typ III. 1. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft in einer LPG ist der Rechtsweg nicht zulässig. 2. Ist in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit zwischen der LPG und ihrem Mitglied die Vorfrage zu klären, ob das Mitglied der Genossenschaft noch angehört, so unterliegt die Entscheidung hierüber in der Regel deni Kreislandwirtschaftsrat. Nur wenn die Umstände des Einzelfalls darauf schließen lassen, daß die für einen wirksamen Widerspruch der Mitgliederversammlung einer LPG Typ I oder Typ III angemessene Zeit verstrichen ist und ein entsprechender Beschluß daher nicht mehr nachgeholt werden kann, ist das Gericht befugt, in dieser Frage selbst zu befinden. OG, Urt. vom 18. Februar 1965 1 Zz 1/65. 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 430 (NJ DDR 1965, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 430 (NJ DDR 1965, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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