Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 429 (NJ DDR 1965, S. 429); Lusche schlägt zu Recht vor, hier Disziplinarmaßnahmen anzuwenden. Dabei ist die Einbehaltung der Restzahlung aber nicht immer die richtige Reaktion. Verläßt das Mitglied kurz nach Jahresbeginn unberechtigt die LPG, dann bringt die Einbehaltung der Restzahlung, die meist 30 Prozent der geplanten Arbeitseinheiteil beträgt, dem ausgeschiedenen Mitglied nur geringe materielle Nachteile, da es nur kurze Zeit gearbeitet hat und der Verdienst in den Wintermonaten geringer ist. Lediglich die Einbehaltung dieser geringen Summe würde der berechtigten Forderung der Mitglieder nicht Rechnung tragen und auch der von Lusche m. E. zu Recht geforderten Verhältnismäßigkeit zwischen Diszi-plinarmaßnahme und Pflichtverletzung nicht entsprechen. Zu einem gerechten Ergebnis kommt man, wenn man zunächst davon ausgeht, daß ein unberechtigtes Ausscheiden eine grobe Verletzung der genossenschaftlichen Pflichten im Sinne des § 15 LPG-Ges. ist, die zu erheblichen Produktionsausfällen führen kann. Ein dadurch entstehender Schaden ist in den meisten Fällen zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden (z. B. wenn der einzige Spezialist der LPG für Melkmaschinen, Mähdrescher usw. fortgeht). Die LPGs weisen den eingetretenen Schaden wie folgt nach: Sie gehen aus von der Anzahl und vom Wert der im Jahresplan der LPG je Mitglied enthaltenen Arbeitseinheiten. Diese neben anderen Kosten geplanten Arbeitseinheiten werden benötigt, um die Produktionsaufgaben des Planjahres zu lösen. Verletzt nun ein Mitglied durch unberechtigtes Ausscheiden aus der LPG seine Pflicht zur Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit, so muß trotzdem der von diesem Mitglied zu bringende Plananteil erfüllt werden, was mit der vollen Ausschüttung der Arbeitseinheiten gleichzusetzen ist. Aus dieser Erwägung heraus beschließen die Vollversammlungen, in Höhe der durchschnittlich je Mitglied gezahlten Arbeitseinheiten Schadenersatz zu fordern. Diese Art der Schadensberechnung oder des Nachweises für einen entstandenen Schaden am genossenschaftlichen Vermögen kann nicht überzeugen. Richtig ist,-daß die Arbeitseinheiten, die sonst das unberechtigt ausgeschiedene Mitglied für seine Leistungen erhalten hätte, nun an andere Mitglieder gezahlt werden, die zur Erreichung des Jahreszieles im Ergebnis höhere Leistungen erbringen müssen. Dadurch haben wohl einige Mitglieder mehr leisten müssen, was einen höheren Verschleiß ihrer Kräfte zur Folge hatte, doch ein tatsächlicher Schaden wird auch so nicht nachgewiesen werden können. Aus dem Bestreben, der durch das unberechtigte Verlassen entstandenen Situation in der Genossenschaft gerecht zu werden, wird gegenwärtig überlegt, ob bei der Berechnung des Schadens nicht vom geplanten Jahresgewinn ausgegangen werden kann. Jedes LPG-Mit-glied hat entsprechend seiner Qualifikation und seiner Funktion einen genau zu bestimmenden Anteil zum Gesamtergebnis der Genossenschaft abzüglich seiner ihm wertmäßig zu vergütenden Leistungen zu bringen. Scheidet es nun unberechtigt aus der LPG aus, dann soll es in Höhe des zu bringenden Gewinnanteils unter Berücksichtigung der bereits gebrachten Teilleistung materiell zur Verantwortung gezogen werden. Da aber wahrscheinlich auch hier durch die Mehrarbeit einiger anderer Genossenschaftsbauern der Gesamtplan erfüllt wird, kann auch diese Art, den Schadenersatz zu berechnen, nicht überzeugen. Um dieses Problem jedoch generell zu klären, sollten m. E. die zentralen Organe den LPGs empfehlen, für solche Fälle entsprechende Sanktionen in die Betriebsordnung aufzunehmen. Gleichzeitig sollte dabei aber berücksichtigt werden, daß eine solche Sanktion nicht schematisch anzuwenden ist, sondern für den Vorstand und die Vollversammlung die Verpflichtung enthält, in jedem Fall sehr gründlich die Ursachen für ein unberechtigtes Ausscheiden zu untersuchen. Außerdem sollten die Musterstatuten diesbezüglich erweitert werden, um die mit ihrer LPG nicht sehr fest verbundenen Mitglieder zu pflichtgetreuen und verantwortungsbewußten Genossenschaftsbauern zu erziehen. Clus der Praxis ßür die Praxis Klärung der Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz Schnierer berichtet in NJ 1965 S. 117, wie das Staatliche Notariat Malchin begonnen hat, die Eigentumsverhältnisse am landwirtschaftlichen Grundbesitz planmäßig zu klären. Diese Initiative ist zu begrüßen. Tatsächlich unterlassen es die Erben oft, die Nachlaßverhältnisse nach einem Erbfall zu regeln. Das führt zu dem unerwünschten Ergebnis, daß die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz mit der Zeit immer unübersichtlicher werden, daß Rechtsunsicherheit eintritt und daß das Grundbuch seiner Aufgabe, Spiegel der Eigentumsverhältnisse zu sein, nicht mehr gerecht wird. In guter Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Notariat Artern hat die Außenstelle Artern des Liegenschaftsdienstes (früheres Referat Kataster) seit etwa zwei Jahren einen anderen Weg beschrilten, die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz alsbald nach einem Erbfall zu klären und das Grundbuch zu berichtigen. Das Staatliche Notariat schickt uns von den eröffneten Testamenten und von den erteilten Erbscheinen jeweils eine beglaubigte Abschrift. Das Staatliche Notariat bemüht sich zunächst selbst, nach der Eröffnung eines Testaments oder der Erteilung eines Erbscheins die Erben zur Nachlaßregulierung, mindestens aber zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft anzuhalten und den Antrag auf Grundbuchberichtigung aufzunehmen. In gleicher Weise verfährt es bei den von den Standesämtern bei ihm eingehenden Sterbefallanzeigen, die, wenn die formularmäßige Aufforderung an die Erben zur Nachlaßregelung ohne Ergebnis bleibt, ebenfalls der Außenstelle des Liegenschaftsdienstes zur Orientierung weitergegeben werden. Gern. § 82 der Grundbuchordnung (GBO), der dem Liegenschaftsdienst die Möglichkeit gibt, die Erben zur Grundbuchberichtigung zu verpflichten, werden diese dazu auf Grund des vorliegenden Testaments, das allerdings ein öffentliches sein muß, auf Grund des Erbschein oder der Sterbefallanzeige aufgef ordert, gegebenenfalls mit der Auflage, die noch erforderlichen Erbscheine zu beschaffen. In den meisten Fällen haben wir bereits mit der ersten Aufforderung Erfolg. Oft sind die Bürger dankbar, daß ihnen der richtige Weg zur Nachlaßregelung gezeigt wird, da sie nicht selten der Meinung sind, daß die Grundbuchberichtigung von Amts wegen geschieht. Oft haben wir erreicht, daß auch alsbald die vertragliche Erbauseinandersetzung erfolgte. Die Bestimmung des § 82 GBO, die Berichtigung des Grundbuchs von den beteiligten Bürgern dann zu verlangen, wenn sie angezeigt erscheint, dürfte heute als im staatlichen Interesse liegend für alle Erb- 429;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 429 (NJ DDR 1965, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 429 (NJ DDR 1965, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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