Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 424 (NJ DDR 1965, S. 424); Prüfung der Voraussetzungen des Notstandes Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Kollektivmitglieds für die Handlungen „dritter Personen“ wird immer in Frage kommen, wenn ein Kollektivmitglied zu den anderen Kollektivmitgliedern kein Vertrauen hätte haben dürfen. Selbstverständlich darf man bei der Bewertung dieser Handlungen nicht vergessen, daß der Leiter oder die Mitglieder eines Kollektivs sich in der Situation der Pflichtenkollision (Notstand) befunden haben können (Art. 22 des polnischen StGB). Das wird immer dann der Fall sein, wenn sie das Vertrauen zu einzelnen Kollektivmitgliedern (auch zu dem Patienten) verloren haben, aber keine andere Wahl hatten. Sie können in Anbetracht des Fehlens von Ersatzkräften trotz ihres Protestes gezwungen sein, mit den Kräften zu arbeiten, die man ihnen zur Verfügung stellt. Der gleiche Fall des Notstandes liegt vor, wenn infolge fehlender Plätze ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen werden muß, ohne daß man zu ihm das Vertrauen hat, daß er zu Hause alle Anordnungen befolgen wird. Das Risiko, das man damit eingeht, überschreitet zwei- fellos die gesellschaftlich zulässigen Grenzen. Es muß deshalb im Vergleich zu dem Wert der Güter und Interessen, die man dadurch schützen will, genau abgewogen werden. Das geht schon aus den Voraussetzungen des Notstandes hervor. Für die Prüfung der Schuld ist hier immer zu untersuchen, ob für den Leiter oder das Mitglied eines Kollektivs die reale Möglichkeit bestanden hat, anders zu handeln. Bei der Untersuchung der Grundlagen für die Verantwortlichkeit der einzelnen Kollektivmitglieder ist höchste Vorsicht geboten. Es besteht nämlich in Anbetracht der Vielfalt der Situationen, der Fälle und der Verschiedenheit der Fehler von Mitgliedern eines Kollektivs die große Gefahr, bei der Bewertung dieser Fehler selbst einen juristischen Fehler zu begehen21. (Übersetzer: Alfred R. Werner, Berlin) 21 Vgl. E. Schmidt, „Der Arzt im Strafrecht“, in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1957, S. 65: „Nur ganz sorgfältige Berücksichtigung der weitgehenden Verschiedenartigkeit der Fälle kann hier vor juristischen .Kunstfehlern* bewahren.“ Prof. Dr. habil. KARL BÖNNINGER, Institut für Staatstheorie und Staatsrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Prof. Dr. habil. RICHARD HÄHNERT, Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Zur Entschuldung bäuerlicher Betriebe in den LPGs Mit dem freiwilligen Zusammenschluß aller Bauern der DDR in LPGs wurden die Grundlagen für die Herausbildung der neuen, sozialistischen Klasse der Genossenschaftsbauern geschaffen. Unser Staat schenkt der Entwicklung dieser neuen Klasse große Aufmerksamkeit. Eine der mannigfachen Förderungsmaßnahmen ist die besondere juristische Behandlung der auf den in die LPG eingebrachten Bodenflächen ruhenden Belastungen. Das Gesetz über die Entschuldung der Klein-und Mittelbauern beim Eintritt in die LPG vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 224) legt fest, daß Klein- und Mittelbauern sowie ehemalige Land- oder Industriearbeiter (§ 1 der 1. DB bzw. § 5 der 3. DB zum Entschuldungs-geselz) von den auf ihren eingebrachten Flächen ruhenden Schuldsummen befreit werden, wenn die Schuld vor dem 9. Mai 1945 entstanden sowie durch Grund-pfandrechl gesichert ist und von einem Kreditinstitut der DDR geltend gemacht werden kann. Bei dieser Regelung wurde davon ausgegangen, daß die Grundpfandrechte (vor allem die Hypothek) im kapitalistischen Deutschland Hauptinstrumente der Ausbeutung der Klein- und Mittelbauern durch das Monopolkapital waren1. Völlig zu Recht wurde deshalb die Entschuldung nicht durchgeführt, wenn Großbauern als Angehörige der Bourgeoisie in die LPG eintraten Seit Erlaß des Entschuldungsgeselzes sind jedoch elf Jahre vergangen: seit fünf Jahren produziert die Landwirtschaft der DDR vollgenossenschaftlich. Es ergibt sich die Frage, ob unter den gegenwärtigen Bedingungen der Herausbildung der neuen, einheitlichen Klasse der Genossenschaftsbauern die bisherige Entschuldungsregelung noch im vollen Umfang aufrechterhalten werden kann. Die Problematik soll an einem praktischen Beispiel gezeigt werden: Im Jahre 1959 trat der Genossenschaftsbauer S. mit seinem 25 ha-Betrieb der LPG Typ III in K. bei. Im Jahre 1927 hatte er eine Hypothek aufgenommen. Bis zum Jahre 1989 sind jährlich etwa 800 MDN an den Gläubiger, in diesem Fall die Deutsche Land-wirtschaflsbank, zu zahlen. Solange der Genossenschaftsbauer S. in der LPG voll arbeiten konnte, ist der 1 Vgl. Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 246. Betrag regelmäßig bezahlt worden. 1962 mußte er wegen Alters und schlechter Gesundheit jedoch aus der Berufsarbeit ausscheiden. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er eine staatliche Rente, Einnahmen aus der individuellen Hauswirtschaft und aus Bodenanteilen, welche die LPG an ihn in begrenztem Umfang weiterzahlt. Die Gesamteinkünfte betragen monatlich 195 MDN. Da es dem Genossenschaftsbauern S. nicht mehr möglich war, weiterhin Tilgungsraten und Zinsen zu bezahlen, stellte er nach § 25 LPG-Ges. beim zuständigen Kreisgericht einen Antrag auf Stundung der Forderung. Das Gericht hat seinem Antrag entsprochen. Da sich die Vermögensverhältnisse des Genossenschaftsbauern S. wahrscheinlich nicht mehr wesentlich ändern werden, ist anzunehmen, daß er für seine Lebenszeit von der Rückzahlung der Hypothek befreit ist. Das Gericht hat zwar jährlich die angeordneten Stundungsmaßnahmen zu überprüfen, jedoch dürfte es'auf Grund der geschilderten Umstände zu Lebzeiten des Genossenschaftsbauern S. kaum zu einer Aufhebung der Stundungsmaßnahmen kommen. Die Notwendigkeit, die Stundungsmaßnahmen aufzuheben, ergäbe sich jedoch im Erbfall. Neben der Ehefrau des Genossenschaftsbauern S. kämen als Erben in Frage: ein Sohn, der zur Zeit in der gleichen LPG Mitglied ist und dort als Agronom und stellvertretender Vorsitzender eine qualifizierte Arbeit leistet, sowie eine Tochter, die als Ehefrau eines Wissenschaftlers in der Bezirkshauptstadt wohnt. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, daß beim Tod des Genossenschaftsbauern S. dessen Sohn den gesamten Boden und die übrige Wirtschaft erbt und ihm der Inventarbeitrag überschrieben wird. Es ist also beabsichtigt, die Erbauseinandersetzung so vorzunehmen, wie es im § 24 Abs. 5 LPG-Ges. vorgesehen ist und wie es den Interessen der Genossenschaft entspricht. Allein infolge der Wahrscheinlichkeit, daß mit dem Erbfall die Wiederaufnahme der Kreditrückzahlung erfolgen muß (die Vermögensverhältnisse des Schuldners dann des Erben - haben sich geändert), droht diese Übereinkunft zwischen den künftigen Erben zu scheitern. Der Sohn des Genossenschaftsbauern S. erklärt, daß er 424;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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