Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 422 (NJ DDR 1965, S. 422); Das Oberste Gericht der Volksrepublik Polen hat in einigen Entscheidungen diesen Grundsatz bereits in bezug auf das ärztliche Kollektiv angewandt. So wurde ein Oberarzt der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses wegen eines Fehlers, den die Pflegerin R. gemacht hatte, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen. Die Pflegerin war der Sorgfaltspflicht in bezug auf das Verwahren und Herausgeben von Medikamenten aus der ihr anvertrauten Hausapotheke nicht nachgekommen, was einen Todesfall zur Folge hatte. Das Oberste Gericht stellte in seinem Urteil vom 21. Dezember 1953 (Az. II K. 790/53) u. a. fest: „Zumal er die Verhältnisse des Krankenhauses und die berufliche Eignung des Hilfspersonals kannte und wußte, daß die Angeklagte R. außer der erworbenen Erfahrung keine volle Berufsqualiflkation hatte, war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und die Arbeit der Angeklagten R. zu kontrollieren, ganz besonders hinsichtlich ihrer Verfügung über narkotische und stark wirkende Medikamente Da der Angeklagte der ihm obliegenden Pflicht zur Kontrolle der Hausapotheke nicht nachkam , ist er mitverantwortlich für die eingetretenen Folgen.“ In der Entscheidung des Obersten Gerichts der Volksrepublik Polen vom 16. April 1955 (Az. IV. 95/55) heißt es: „Man muß zu der Schlußfolgerung kommen, daß der Arzt ein Verbrechen begeht, wenn er ohne wichtige Gründe das Krankenhaus verläßt, in dem sich ein Schwerkranker befindet, dessen Gesundheitszustand seine persönliche ärztliche Sorge und Hilfe erforderlich macht, welche die übrigen im Krankenhaus verbliebenen Ärzte wegen ihrer noch ungenügenden Berufserfahrungen nicht voll zu geben in der Lage sind.“ In der Entscheidung vom 19. November 1955 (Az. IV. K. Rn. 904/55) ging das Oberste Gericht dagegen von dem Standpunkt aus, daß der angeklagte Oberarzt einer gynäkologischen Abteilung, in der eine schwerkranke Patientin lag, seine Pflichten nicht verletzt hatte, als er sich für eine verhältnismäßig kurze Zeit entfernte, denn er hatte alle Ursache zu der Annahme, daß die Patientin in gehöriger Sicherheit war und daß man alle seine Anordnungen durchführen würde. Bei der Patientin waren einige Ärzte verblieben, von denen manche Spezialisten ersten Ranges waren. Schlußfolgerungen aus dem Grundsatz des begrenzten Vertrauens Der Leiter und jedes andere Mitglied eines Kollektivs müssen das Vertrauen haben können, daß jedes andere qualifizierte und entsprechend seiner Qualifikation arbeitende Mitglied in Übereinstimmung mit seinen Pflichten handeln wird. Sie können dieses Vertrauen jedoch nur haben, solange es durch gewisse Anzeichen im Arbeitsprozeß nicht erschüttert wird. Geschieht dies, dann hat der Leiter die Pflicht, sich so zu verhalten, als ob er das Vertrauen verloren hätte. Das wird hauptsächlich dann der Fall sein, wenn er bemerkt, a) daß ein Mitglied des Kollektivs, das formell eine bestimmte Qualifikation nachweisen kann, tatsächlich nicht darüber verfügt; b) daß ein Mitglied des Kollektivs die ihm auferlegten Pflichten nicht gehörig erfüllen kann; c) daß ein Mitglied des Kollektivs einen Fehler macht; d) daß die Einteilung der Funktionen, auf die er keinen Einfluß hatte, falsch ist; e) daß die Verständigung zwischen den Kollektivmit- gliedern fehlerhaft ist, so daß Anordnungen nicht verstanden wurden13. Dabei geht es hier nicht um eine abstrakte, nachträg- : lieh festgestellte Möglichkeit, diese Anzeichen zu be- , merken, sondern um konkrete festgestellte Anzeichen. ! So lange also ein solches konkretes Anzeichen fehlt, j verletzt man die Pflicht des Voraussehenmüssens nicht, wenn man den Mitgliedern des Kollektivs Vertrauen entgegenbringt und dabei nicht voraussieht, daß sie einen Fehler begehen können, während sie in den Grenzen ihrer Kompetenzen und Arbeitseinteilung handeln. In der kollektiven Zusammenarbeit muß man, wenn es um die Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geht, zwei Etappen unterscheiden, die durch . eine Zäsur (den Augenblick des Erfassens der alarmie- / renden Anzeichen) getrennt sind: Die erste Etappe ist: die Etappe des vollen Vertrauens zu den Kollektivmitgliedern, wo man auf die fehlerlose, im Einklang mitV ihren Pflichten stehende Erfüllung ihrer Aufgaben j rechnen kann; die zweite Etappe ist die, wo man ihnen das Fehlen des Vertrauens zeigen muß und wo man die 1 Möglichkeit, daß sie die Grundsätze der Wissenschaft verletzen könnten, voraussehen muß. Für den Arzt (den Leiter eines Kollektivs) entstehen im letzten Fall neue, „sekundäre“ Pflichten des Voraussehenmüssens. Er müßte deswegen je nach dem gegebenen Fall: a) das Mitglied des Kollektivs entsprechend instruieren; j b) ihn von einem anderen vertreten lassen oder auf : diesem Gebiet die Dienste einer anderen Person in Anspruch nehmen; c) ihn einer besonderen Kontrolle unterstellen; d) eine Änderung in der fehlerhaften Einteilung der i Funktionen, auf die er keinen Einfluß hatte, oder die ! Entfernung des betreffenden Mitglieds aus dem Kollek- 1 tiv verlangen. Dabei hat jedes andere Kollektivmitglied von diesem Augenblick an die Pflicht, den Leiter des Kollektivs auf das bemerkte Anzeichen aufmerksam zu machen. Der Umstand, daß diese „sekundäre“ Pflicht des Voraussehenmüssens erst nach der Zäsur entsteht, bedeutet aber durchaus nicht, daß der Leiter eines Kollektivs nicht für die Folgen verantwortlich gemacht werden könnte, die aus der Verletzung der Dienstordnung oder der allgemeinen Grundsätze der Berufsausübung sowie der primären Pflicht entstehen, die Kollektivmitglieder . in periodischen Zeitabständen zu kontrollieren. Der Grundsatz des Vertrauens zu den Kollektivmitgliedern befreit nicht von der Pflicht der periodischen Kontrolle. Deshalb kann der Grundsatz des Vertrauens und das damit verbundene Risiko erst dann gesellschaftlich anerkannt werden, wenn eine periodische Kontrolle die Wahrscheinlichkeit schafft, daß viele Unzulänglichkeiten schon beim Entstehen überwunden werden können14. In der Entscheidung des Obersten Gerichts der Volksrepublik Polen vom 11. Januar 1963 (Az. II. K. 130/62) wird festgestellt, daß die Unkenntnis des Bereichs der 13 Vgl. Sapecki, „Die Zusammenarbeit des Arztes mit einer Krankenpflegerin im Krankenhaus“, Das Spitalwesen in Polen 1963 S. 273 (poln.): „In der Arbeit des Arztes ist die Übermittlung von Aufträgen an die Krankenpflegerin sehr wichtig. Dabei können einen Einfluß ausüben: a) unverständliche Übermittlung von Gedanken, b) ungenaue Aufnahme von Aufträgen, c) unleserliche Schrift, d) Fehler und Irrtümer beim Abschreiben der Aufträge* e) Störungen in der Telefonleitung.“ Stratenwerth. a. a. O., S. 393, stellt zu Recht fest, „daß es also keine Sorgfaltspflichten gibt, die es gebieten würden, einen bloßen Sbrgfaltsmangel anderer Personen in Rechnung zu stellen, wenn dieser möglich oder häufig und deshalb voraussehbar ist. aber nicht durch konkrete Umstände des Einzelfalles Indiziert wird“. 14 Vgl. ehern. Kammergericht von Groß-Berlin, Urteil vom 12. März 1957 - Zst PI. 3/57 - NJ 1957 S. 740 fl. 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 422 (NJ DDR 1965, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 422 (NJ DDR 1965, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung. Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten Mdl-Publikat ionsabteilung.

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