Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 420 (NJ DDR 1965, S. 420); son allein überhaupt nicht mehr erfüllt werden können.' In diesem Zusammenhang hat man zu Recht die Frage gestellt, ob ein Arzt, der in seinem Wirkungsbereich alles selbst machen will, wirklich ein guter Arzt ist, wenn er nicht sogar den Vorwurf mangelnder Sorgfalt einstecken muß. Die Spezialisierung und Arbeitsteilung haben kollektive Handlungsformen, organisierte Zusammenarbeit und harmonische Koordinierung der Arbeit vieler Fachleute mit der Arbeit von Nichtfachleuten, der Arbeit von Leuten, die viele Arbeitsjahre hinter sich haben und große Erfahrungen besitzen, mit der Arbeit von Schülern, Praktikanten und Anfängern notwendig gemacht. Es handelt sich dabei sowohl um Kollektive, die zur Ausführung einer bestimmten Arbeit berufen wurden (z. B. eine Gruppe von Fachleuten, die Projekte entwerfen, eine Bau- und Montagegruppe) als auch um ständige Kollektive (z. B. eines Industriebetriebes, einer Verkaufsstelle, einer Redaktion). Die Kollektivarbeit kann sowohl gleichzeitige Tätigkeit der Teilnehmer sein (z. B. die Führung eines Eisenbahnzuges, an der der Lokomotivführer, der Diensthabende, die Bedienungsmannschaft der Signal- und Leitungseinrichtungen teilnehmen); sie kann aber auch in verschiedenen Zeiträumen durchgeführt werden (z. B. kann eine endgültige Entscheidung von nacheinander zu erfüllenden Aufgaben abhängig sein). In Zukunft wird die kollektive Arbeitsweise noch weitergehende Formen annehmen. Es unierliegt keinem Zweifel, daß die nutzbringende Arbeitsteilung auch eine Quelle neuer Gefahren in sich birgt. Diese Gefahren können darauf beruhen, daß die ; Organisation der kollektiven Arbeit mangelhaft ist, daß die gegenseitige Verständigung der Mitglieder des Kollektivs ungenau ist. Es ist außerdem unmöglich, die von anderen Mitgliedern des Kollektivs begangenen Fehler vorauszusehen, und jedes einzelne Mitglied des Kollektivs mit dem Leiter an der Spitze ist nicht imstande, zu jedem Zeitpunkt das gesamte Arbeitsfeld zu überblicken. Auf diese Art und Weise muß die weitgehende Arbeitsteilung und Spezialisierung dazu führen, die Grenzen des von der Gesellschaft tolerierten Risikos zu erweitern. Dieses Risiko ist heute ohne Zweifel größer als es vor einem Jahrhundert war, und zwar auf jedem Gebiet, auf dem der technische Fortschritt nicht ohne Einfluß geblieben ist. Denn die Gesellschaft kann nicht nur die Vorteile der Arbeitsteilung nutzen und das damit in Zusammenhang stehende Risiko ignorieren1. Handelt es sich um Mitglieder eines Kollektivs, das nach dem Prinzip der Arbeitsteilung tätig ist, dann interessieren uns vor allem die Grundsätze und Gren-i zen der strafrechtlichen Verantwort!ichkeit für die Fol-; gen, die durch fahrlässige strafbare Handlungen, d. h. i durch Unachtsamkeit oder Leichtsinn, verursacht wor-1 den sind. Mit allem Nachdruck muß hervorgehoben ] werden, daß jedes Mitglied eines Kollektivs auf seinem i Arbeitsgebiet, das ihm bei der Arbeitsteilung zugewie-: sen wurde, für alle Fehler, die es aus eigenem Leicht-I sinn oder aus Unachtsamkeit begangen hat, persönlich I verantwortlich ist. Nach welchen Grundsätzen wird aber die strafrechtliche /Verantwortlichkeit des Leiters des Kollektivs und der einzelnen Mitglieder für die Folgen der Fehler, welche andere Kollektivmitglieder gemacht haben, beurteilt? 4 Hinsichtlich der Entwicklung der Risikoproblematik aut Grund der ökonomischen Bedürfnisse vgl. Sawicki. „Die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Bauwesen für das Herbeiführen einer Gefahr im Zusammenhang mit dem normalen und dem Neuerer-Risiko“, Probleme des Bauwesens 19G3 Heft 3 (poln.). Vgl. auch Gubidski, „Das Neuerer-Risiko“, Partstwo i Prawo 1960 S. 43 ff. (poln.): Grinberg. Das Problem des Produktlonsrisikos tm Strafrecht. 1963. S. 18 ff. (russ.); Seidel. „Strafrechtliche Aspekte des Produktionsrisikos“, NJ 1964 S. 527 ff. Die Bedeutung dieser Grundsätze überschreitet den engen Rahmen des Verhältnisses, das zwischen Arzt und Patienten besteht. Denn diese Grundsätze betreffen die Verantwortlichkeit für alle Folgen der Fehler, die von den Mitgliedern eines Kollektivs bei ihrer kollektiven Tätigkeit begangen werden. Während in der Gesetzgebung, der Wissenschaft und der Rechtsprechung in der Vergangenheit verschiedene Regeln aüsgearbeitet wurden, auf Grund derer es möglich ist, die Verantwortlichkeit von Personen, die in einem Kollektiv Zusammenarbeiten, für vorsätzliche Schuld feslzustellen und abzugrenzen, sind hinsichtlich fahrlässiger Schuld der in einem Kollektiv zusammenarbeitenden Personen die gesetzgeberischen Hinweise ziemlich allgemein gehalten, die Rechtsprechung ist nicht umfangreich und das von den Wissenschaftlern bearbeitete Material notwendigerweise sehr gering5. Die verschiedenen Auffassungen über die Verantwortlichkeit des Arztes In der Rechtswissenschaft sind folgende drei Richtungen in groben Zügen zu unterscheiden: 1. Die älteste Richtung, der noch die Vorstellungen über die traditionelle Rolle des Arztes zugrunde liegen, geht davon aus, daß der Arzt für die Folgen aller Fehler der Mitglieder des mit ihm zusammenarbeitenden Kollektivs die volle persönliche Verantwortung trägt. Die Sorgfalt des Arztes soll so weit gehen, daß er jede noch so weit entlegene Situation vorauszusehen hat, in der ein Fehler mit strafrechtlich bedeutsamen Folgen Vorkommen kann. Dieser Standpunkt ist lebensfremd. Niemand wird ein Kollektiv sei es auch aus Fachleuten ersten Ranges zusammengesetzt finden, von dem man allgemein und abstrakt sagen könnte, jede Möglichkeit, daß irgendein Mitglied dieses Kollektivs einen Fehler begehen könnte, sei überhaupt ausgeschlossen“. In der Praxis würde solch ein Standpunkt dazu führen, daß man einen Arzt für die Fehler dritter Personen immer verantwortlich machen könnte, zumindest im Sinne der Fahrlässigkeit. Denn in Übereinstimmung mit den allgemeinen menschlichen Erfahrungen wird man immer behaupten können, ein Arzt hätte voraussehen müssen, daß es zu solch einem Ergebnis kommen konnte, da es doch keine unfehlbaren Menschen gibt. Man hat festgestellt, daß bei einer relativ einfachen Operation wie der Entfernung von Gallensteinen der Chirurg 272, der erste Assistent 175 und die Operationsschwester 108 Handgriffe macht. Bei der Operation eines Magens entfallen auf den Chirurgen 398 und auf die Operationsschwestern 304 Handgriffe. Bei komplizierten chirurgischen Eingriffen sind gegenwärtig 1000 und mehr Handgriffe erforderlich. Es ist unmöglich, daß ein Chirurg während der Operation auf jede Bewegung eines jeden Mitarbeiters seines Kollektivs achtet, weil er sich auf seine eigenen Aufgaben und auf die dabei möglichen Komplikationen während des Eingriffs konzentrieren muß5 * 7. 5 Vgl. insbesondere Exner, „Fahrlässiges Zusammenwirken“, in: Festschrift für Frank, 1930, Bd. I, S. 572 ft.; Engisch, „Wie ist rechtlich die Verantwortlichkeit des Chirurgen im Verhältnis zur Verantwortlichkeit des Anaesthesisten bei ärztlichen Operationen zu bestimmen und zu beurteilen?“, Langenbecks Archiv für klinische Chirurgie 1961 S. 237. ß Vgl. Fischer? r,Die Verantwortlichkeit des Chirurgen und seiner Hilfskräfte*! Langenbecks Archiv für klinische Chirurgie 1961 S. 886. Er klagt darüber, daß manche Gerichte die Grenzen für die Pflichten des Arztes sehr weit gesteckt haben, „daß sich der Arzt um alles und jedes zu kümmern und alles dauernd zu überprüfen hat“. 7 Vgl. Engisch, „Die Haftung des operierenden Chirurgen für Fehler der Operationsschwester“. Langenbecks Archiv für klinische Chirurgie 1958 S. 581: „Es wäre eine jeder Leistungspsychologie Hohn sprechende Überspannung der Sorgfaltspflicht, von dem Operationsarzt zugleich höchste Konzentration auf das Operationsgeschehen und Achtsamkeit auf das Verhalten der Hilfskräfte zu fordern.* 420;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, über die geheimen feindlichen Pläne und Absichten, das feindliche Potential, Wissenschaft und Technik sowie über die feindlichen Abwehr- und Spionageorgane zu informieren.

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