Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 418 (NJ DDR 1965, S. 418); Es ist bestritten worden, daß es überhaupt eine Schuld an der Scheidung gibt. Leider kenne ich für diese These nur ein einziges Argument, nämlich, daß mangels einer kasuistischen Normierung der Kriterien der Scheidung nicht feststehe, was Schuld sei. Angesichts der sonstigen Regelung der Schuldvoraussetzungen im Zivil- und Strafrecht halte ich das für falsch. Man denke nur daran, wie wenig es möglich ist, die Pflichten zu normieren, deren fahrlässige Verletzung eine Verurteilung wegen Körperverletzung, Brandstiftung usw. auszulösen vermag; man denke im Zivilrecht an die Fälle der positiven Vertragsverletzung oder an die „schweren schuldhaften Versäumnisse“ der Eltern bei der Erziehung der Kinder (§§ 26, 51 des FGB-Ent-wurfs). Schließlich hat auch die bisherige Praxis bewiesen wenn es auf diesem Gebiet eines Beweises bedarf , daß es eine Schuld an der Scheidung gibt: Wenn in der Richtlinie Nr. 9 des Plenums des Obersten Gerichts über die Voraussetzungen der Ehescheidung nach § 8 EheVO und in vielen Urteilen von einem „leichtfertigen“ Verhalten der Eheleute zur Ehe gesprochen wird, so meine ich, daß auch in der Ehe die Leichtfertigkeit eine Form der Schuld ist. Eine andere Frage, die allerdings häufig mit der Frage nach der Existenz einer Schuld an der Scheidung vermengt wird, ist die, ob die Schuld im Ehescheidungsverfahren feststellbar sei. Mir scheint die dahinterstehende Auffassung mehr theoretischer als praktischer Natur zu sein. Da die Scheidung nicht vom Schuldausspruch abhängig gemacht werden soll, kann man es auf einen Versuch ankommen lassen. Schuld wird nur dort ausgesprochen werden können, wo sie auch festgestellt werden kann. Sofern allerdings hinter dieser These die Besorgnis steht, daß Schuld dort festgestellt werden könnte, wo sie in Wirklichkeit nicht liegt, weil äußeres Verhalten durch tiefere und verdeckte Ursa-chen bedingt war, bedarf sie weiterer Prüfung. Unterstellen wir, eine Frau habe in sehr langer Ehe, aus der mehrere inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, durch herrschsüchtiges und zänkisches Verhalten oder durch andere unangenehme Eigenschaften und Verhaltensweisen jegliche Liebe in ihrem Mann abgetötet. Der Mann hat aus Pflicht; bewußtsein gegenüber den Kindern, aus Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Frau, die ihm seiner materiellen oder auch moralischen Hilfe bedürftig erschien. oder auch nur aus Trägheit und mangelnder Entschlußkraft nie den Mut zur Scheidung aufgebracht. Er lernt nun eine andere Frau kennen, die er wirklich liebt, und erhebt Scheidungsklage. Die Gefahr eines falschen Schuldausspruchs und damit einer falschen Regelung der Folgen der Scheidung liegt wegen möglicher Beweisschwierigkeiten des Mannes nahe. Dennoch scheint es mir das geringere Übel zu sein, daß ein Gericht aus Beweisschwierigkeiten in einer kleinen Anzahl von Fällen zu einem materiell ungerechten Ergebnis kommt, als daß dieses Ergebnis in einer größeren Anzahl von Fällen die notwendige Folge eines die Verschiedenartigkeit des Lebens nicht genügend berücksichtigenden gesetzlichen Tatbestandes ist. Ein weiterer Einwand gegen die Eröffnung der Möglichkeit einer Schuldfeststellung im Eheverfahren beruht auf der Befürchtung, daß materielle Motive der Parteien sich auf die Gestaltung des Prozesses negativ auswirken könnten. Das Gegenteil scheint mir richtig zu sein. Solche Motive wirken sich heute viel stärker und negativer auf den Eheprozeß aus, als dies für die Zukunft befürchtet wird. Nehmen wir eine Ehe, in der der Mann gut verdient und die Frau nicht arbeitet. Der Mann will sich scheiden lassen. Die Frau liebt den Mann nicht mehr, weil er sie schon oft betrogen hat. Im Falle der Scheidung würde die Frau keinen Unterhaltsanspruch zugebilligt erhalten. Sie fühlt sich jedoch den Anforderungen des Berufslebens noch nicht gewachsen. Um ihre bisherige Lebensweise zu sichern, wird sie der Scheidung widersprechen; und um Erfolg mit ihrem Antrag auf Klageabweisung zu haben, wird sie sagen, daß sie ihren Mann noch liebt, daß sie glaubt, er werde zu ihr zurückfinden. Regeln sich dagegen die Folgen der Scheidung auch nach der Schuld, dann wird in solchen Fällen die Frau möglicherweise selbst die Scheidung wollen und ihr Tatsachenvortrag wahrhaftiger sein. Die Feststellung der Schuld sollte, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, im Tenor erfolgen. Damit würde der erzieherische Wert des Urteils erhöht werden. Gegenwärtig kommt im Tenor des Urteils die gesellschaftliche Verurteilung schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens nicht zum Ausdruck. In den Gründen wird zwar leichtfertiges Verhalten eines Ehepartners entsprechend charakterisiert, im Tenor jedoch muß das Gericht häufig den Anträgen eben dieses Ehepartners stattgeben, d. h. er bekommt recht. So entsteht ein Widerspruch zwischen moralischer und rechtlicher Wertung, zwischen Urteil und Urteilsbegründung. Der förmliche Schuldausspruch würde der Einheit von Recht und Moral dienen und die Bitternis der Scheidung für denjenigen mildern, der nicht geschieden werden wollte, weil er sich nichts hatte „zuschulden kommen lassen“. Die Schuldfeststellung im Tenor ist auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit von Vorteil. Gegenwärtig ist es noch möglich, daß in den Gründen des Scheidungsurteils schwerwiegende Tatsachenfeststellungen und abfällige Werturteile enthalten sind, ohne daß der Benachteiligte dagegen ein Rechtsmittel einlegen könnte, es sei denn, daß der Tenor ihn gleichfalls benachteiligt. Mit der Aufnahme der Schuldfeststellung in den Tenor würde wenigstens insoweit eine Berufungsmöglichkeit gegeben sein. Damit würden Gründlichkeit und Genauigkeit bei der Erforschung und Feststellung der Gründe der Scheidung gefördert. Es bleibt noch die Frage zu klären, ob die Wiedereinführung des Schuldbegriffs in das Scheidungsrecht ein Schritt zurück zum Verschuldensprinzip ist. Bezeichnet man das Verschuldensprinzip als dasjenige Prinzip, das sowohl die Scheidung einer Ehe als auch die Regelung der Folgen der Scheidung vom Verschulden abhängig macht, dann wäre die Anerkennung der Schuld als ein in bestimmten Fällen notwendiges Regulativ zur gerechten Regelung der Folgen der Scheidung tatsächlich ein Schritt zurück zum Verschuldensprinzip. Versteht man jedoch unter Verschuldensprinzip m. E. zutreffend das Gegenstück zum Zerrüttungsprinzip, so bedeutet es lediglich, daß es die Scheidung vom Verschulden des anderen Ehepartners abhängig macht. In diesem Fall hat die Eröffnung der Möglichkeit, die Schuld an der Scheidung neben anderen Faktoren bei der Regelung der Folgen der Scheidung zu berücksichtigen, nicht die Bedeutung eines „Rückfalls“ in das Verschuldensprinzip. Von diesen Überlegungen ausgehend, vertrete ich folgende These: Es gibt eine Schuld an der Scheidung. Diese Schuld ist erkennbar und feststellbar. Sie muß, wenn sie einen besonders hohen Grad erreicht hat, festgestellt werden, um die Einheit von Recht und Moral zu gewährleisten und die Folgen der Scheidung gerecht zu regeln. Daher schlage ich vor, die Bestimmungen des FGB-Entwurfs über die Beendigung der Ehe entsprechend zu ergänzen, wobei mir folgende Lösungen denkbar erscheinen: 418;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 418 (NJ DDR 1965, S. 418) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 418 (NJ DDR 1965, S. 418)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel vom Typ Mehrzweck, Die Praxis hat bewiesen, daß sich diese Typen besonders gut eignen, da für Außenstehende nicht nur schlecht erkennbar ist, daß es sich um die richtigen Treffpartner handelt. Vom operativen Mitarbeiter, Instrukteur Residenten geht die Initiative zur Bekanntgabe des Erkennungszeichens aus. Der Treffort wird von den Treffpart-nern in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X