Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 411 (NJ DDR 1965, S. 411); in Form der Strafen ohne Freiheitsentzug den Vorrang zu geben. Biebl/Strasberg setzen z. B. als richtig voraus, daß bei einem erstmaligen Straffälligwerden nach § 49 StVO in der Regel der Ausspruch einer bedingten Verurteilung geboten sei, wobei allerdings „in bestimmten Fällen auch der Ausspruch einer Geldstrafe die richtige Maßnahme sein“ könne. Eine solche Orientierung entspricht nicht mehr unseren gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen. Sie berücksichtigt ungenügend die vielfältigen anderen Möglichkeiten und Methoden einer wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der nach Charakter und Schwere sehr unterschiedlichen Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und ist deshalb grundsätzlich zu eng. Richtiger löst das Bezirksgericht Rostock dieses Problem9, indem es ein erstmaliges Vergehen nach § 49 StVO prinzipiell als eine geringfügige Straftat bewertet, bei der durch richterlichen Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann oder für deren Behandlung die Konflikt- oder Schiedskommission zuständig ist. Das schließt allerdings nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestrafung nach § 49 StVO auch bei einem nicht vorbestraften Täter aus, wenn das Fahren unter erheblicher Alkoholbeeinflussung Ausdruck eines ständigen Alkoholmißbrauchs ist, der wiederholt zur Verletzung der Arbeitsdisziplin geführt hat. Jedoch schließt häufiger Alkoholmißbrauch des Täters in der Zeit vor der Tat bei einem erstmaligen Vergehen nach § 49 StVO allein die Anwendung einer bedingten Verurteilung nicht aus. Das Bezirksgericht Potsdam hat in seiner Entscheidung vom 2. April 1965 III Bs 35/65 richtigerweise diesen Grundsatz ausgesprochen. Ebenso braucht bei Verkehrsstraftaten ohne schwere Folgen nicht in erster Linie eine bedingte Verurteilung notwendig zu sein. Eine durch einmalige Unachtsamkeit verursachte geringfügige Körperverletzung kann durchaus auch von einer Konflikt- oder Schiedskommission beraten und entschieden werden. Biebl/Strasberg stellen dagegen fest, daß die Gerichte von der Erkenntnis ausgehen, „daß bei solchen Verkehrsstraftaten, die im konkreten Fall keine schweren Folgen verursacht haben und die keine demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit zum Ausdruck bringen, in erster Linie eine bedingte Verurteilung auszusprechen ist“. Hierzu ist zu bemerken, daß der Begriff „demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit“ ohnehin nicht mehr verwandt werden sollte, nachdem durch den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 6. Mai 1964 - 1 PI B 2/64 - (NJ 1964 S. 343) die Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts, in der dieser Begriff als Kriterium für die Anwendung kurzer Freiheitsstrafen enthalten war, aufgehoben worden ist. Es war nicht gelungen, die „demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit“ inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff wurde extensiv ausgelegt und als Begründung für den Ausspruch von Freiheitsstrafen herangezogen, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand. Beispielsweise ließ er sich bei einem vorbestraften Täter immer verwenden, weil aus dem erneuten Straffälligwerden stets auf eine „demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit“ geschlossen werden konnte. Diese Auffassung widerspricht aber den in unserer Gesellschaftsordnung vorhandenen Möglichkeiten, ohne Freiheitsentzug auch solche Täter zu erziehen, die geringfügig vorbestraft sind oder deren Vorstrafen längere Zeit zurückliegen4. 3 Vgl. BG Rostode, Beschluß vom 8. Juni 1964 - BSR 48/64 -NJ 1964 S. 480. 4 Vgl. dazu Schlegel, „Zur Anwendung der bedingten Verurteilung“, NJ 1964 S. 450 ff. Der Begriff „demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit“ sollte durch andere Kriterien ersetzt werden. Diese liegen insbesondere in dem Umfang der Schuld, der aber vor allem in Verkehrssachen nur dann konkret bestimmt werden kann, wenn zugleich die Persönlichkeit des Täters, seine Einstellung zu den Bestimmungen des Straßenverkehrs sowie sein gesellschaftliches Gesamtverhalten allseitig mit eingeschätzt werden5. Biebl/Strasberg vertreten weiter die These, daß die Anwendung einer bedingten Verurteilung geboten ist, wenn die Straftat, ohne daß schwerwiegende Folgen verursacht wurden, von einem Täter begangen wird, dessen Schuld vor allem deshalb nicht so schwer wiegt, weil er sich bisher sowohl als Teilnehmer im Straßenverkehr als auch sonst in seinem gesellschaftlichen Verhalten einwandfrei geführt hat. Diese Feststellung ist von der Möglichkeit und Notwendigkeit der Reaktion durch Konflikt- oder Schiedskommissionen in bestimmten Fällen abgesehen ohne Zweifel richtig; sie berücksichtigt aber nur eine von mehreren Möglichkeiten. Zunächst läßt sich im Umkehrschluß aus dieser These folgern, daß immer dann, wenn durch ein schwerwiegendes Verschulden schwere Folgen verursacht wurden, eine Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Es sind dies jene Fälle, wie sie dem Urteil des Obersten Gerichts vom 5. März 1963 - 2 Zst III 5/63 - (NJ 1963 S. 284) zugrunde liegen6, in denen ein Täter trotz wiederholter vorangegangener Erziehungsmaßnahmen (gebührenpflichtige Verwarnungen, zeitweiliger Entzug der Fahrerlaubnis usw.) dennoch jegliche Rücksichtnahme im Straßenverkehr vermissen läßt, sich durch Raserei und Leichtsinn „auszeichnet“ und dadurch andere Bürger erheblich an ihrer Gesundheit schädigt oder gar tötet. Hier entspricht es der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit und gebietet es der Schutz der Gesundheit und des Lebens unserer Bürger, daß solche Täter durch Freiheitsstrafen zur Verantwortung gezogen werden. Insoweit hat sich nichts an der bereits vor Jahren entwickelten Rechtsprechung geändert. Hiervon sind aber die Fälle zu unterscheiden, in denen zwar keine schwerwiegenden Folgen verursacht wurden, aber die Tat selbst Ausdruck einer generellen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr und eines darüber hinaus auch sonst negativen gesellschaftlichen Gesamtverhaltens ist. Es sind in erster Linie Fälle, in denen die Täter ungeachtet wiederholter Erziehungsmaßnahmen innerhalb kurzer Zeit erneut und in ähnlicher Weise straffällig werden und damit zu erkennen geben, daß sie die Einwirkung der Gesellschaft brüsk ablehnen und nicht gewillt sind, die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu beachten. In solchen Fällen z. B. bei wiederholtem unberechtigtem Benutzen von Kraftfahrzeugen oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluß nach §49 StVO trotz Verwarnungen, Belehrungen und sonstiger Erziehungsmaßnahmen kann unter Berücksichtigung der sonstigen objektiven und subjektiven Umstände der Tat, der eingetretenen Folgen und der möglichen Gefahren sowie des gesellschaftlichen Gesamtverhaltens durchaus auch eine Freiheitsstrafe erforderlich sein; denn die erzieherische Einflußnahme der Gesellschaft hat Grenzen und ist kein Freibrief für rücksichtslose und gewissenlose Bürger, die ständig die Hilfe und Unterstützung der Gesellschaft negieren. Problematisch bleiben aber die Fälle, in denen schwerwiegende Folgen nicht das Ergebnis eines generell 6 Vgl. dazu Dähn/Prestel, „Gedanken zur Rechtsprechung in Verkehrssachen“, NJ 1962 S. 398 ff. 6 Vgl. auch Ziegler, „Zur Entwicklung der Rechtsprechung in Strafsachen seit dem VI. Parteitag der SED“, NJ 1963 S. 356. 411;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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