Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 41 (NJ DDR 1965, S. 41); KARL-HEINZ BEYER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz HANS NAUMANN, wiss. Assistent an der Arbeitsstelle für Staats- und Rechtsfragen der sozialistischen Länder bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin HORST WILLAMOWSKI, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren Schluß* Die Übernahme von Bürgschaften Trotz der bereits im ersten Teil dieses Beitrags dargestellten zahlenmäßigen Zunahme der Bürgschaftsverpflichtungen ist der Stand noch nicht befriedigend. Die der Bürgschaft innewohnenden erzieherischen Tendenzen werden noch nicht einmal bei einem Viertel der bedingten Verurteilungen wirksam. Obwohl gerade die Bürgschaft ausgezeichnete, differenzierte Möglichkeiten zur Erziehung und Selbsterziehung von Rechtsverletzern bietet, wird sehr häufig in den Kollektiven, in denen die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ‘ nicht über die Bürgschaftsübernahme beraten. Noch größere Unzulänglichkeiten sind bei der inhaltlichen Ausgestaltung19 und der Kontrolle der Verwirklichung der Bürgschaftsverpflichtungen anzutreffen. Von 35 überprüften Bürgschaften enthielten nur 17 konkrete Verpflichtungen. Ebenfalls nur 17 waren schriftlich abgefaßt. Die Zahl der Bürgschaften, deren Realisierung nach Beendigung des Verfahrens kontrolliert wurde, betrug sogar nur 14. s Diese Angaben verdeutlichen die Notwendigkeit, insbesondere- die Qualität der Bürgschaften zu verbessern. Bürgschaften mit konkretem, auf die Person des Verurteilten genau abgestimmtem Inhalt sind, wenn sich sowohl das Kollektiv und die gesellschaftlichen Organisationen als auch der Betriebsleiter und das Gericht um ihre Verwirklichung bemühen, hervorragend geeignet, zur Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten sowie zur Festigung des Kollektivs beizutragen. So zeichnen sich die von der Schleifereibrigade des VEB Werna Plauen und von der Brigade „Kurt Spörl“ des VEB Plauener Gardine in zwei verschiedenen Strafverfahren vor dem Kreisgericht Plauen-Stadt übernommenen Bürgschaften dadurch aus, daß in ihnen die Voraussetzungen dargelegt sind, von denen die Kollektive bei der Bürgschaftsübernahme ausgingen, und daß konkrete Maßnahmen zur Erziehung der Straffälligen festgelegt sowie bestimmte Mitglieder der Kollektive für die Erfüllung und Kontrolle dieser Verpflichtungen verantwortlich gemacht wurden. Die Erziehungsmaßnahmen wurden in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der. gesellschaftlichen und fachlichen Weiterentwicklung des Verurteilten ausgewählt. Die Kollektive gingen von der richtigen Erkenntnis aus, daß durch eine differenzierte Erziehung der Verurteilten die unterschiedlichen Wurzeln ihrer Straffälligkeit am wirksamsten ausgemerzt werden können. So wurde in einer Bürgschaftserklärung u. a. festgelegt, daß der 20jährige Angeklagte, der sich wegen des Diebstahls eines Musikinstruments zu verantworten hatte, in Zukunft die Betriebsakademie besucht, um den Facharbeiterbrief zu erwerben, wieder aktiv an der FDJ-Arbeit teilnimmt und daß zwischen der Brigade und seinem Elternhaus ein enger Kontakt gehalten wird. In einer Aussprache bestätigte der Verurteilte, daß die Brigade ihn in jeder Weise unterstützt. Die Kaderabteilung hatte nach dem Verfahren Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1965 S. 3 ff. veröffentlicht. 19 Vgl. Dähn, „Die Teilnahme der Werktätigen an der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane“, NJ 1964 S. 338, und Funk, „Für eine stärkere Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug!“, NJ 1964 S. 707. dem Gericht bereits eine Zwischeneinschätzung über das Verhalten des Verurteilten übermittelt. Manche Gerichte geben sich jedoch mit allgemeinen Bürgschaftserklärungen zufrieden, in denen im wesentlichen nichts anderes als die Tatsache der Übernahme der Bürgschaft zum Ausdruck gebracht wird. Sie bemühen sich nicht darum, daß Kollektiv zu einer konkreten, den Erfordernissen der jeweiligen Strafsache angepaßten Ausgestaltung der Bürgschaft anzuleiten. Infolgedessen stellen diese Bürgschaften keine Grundlage für eine wirksame Erziehung der Verurteilten ' dar. Hier ist für die Kollektive Hilfe notwendig, ohne daß allerdings ein starres Schema für den Inhalt der Bürgschaften aufgestellt werden darf. Die konkreten Bürgschaftserklärungen in Plauen sind das Ergebnis der Unterstützung durch den Kreisstaatsanwalt. Den gleichen Zweck verfolgt die von den Rechtspflegeorganen des Bezirks Karl-Marx-Stadt vertretene, durchaus richtige Auffassung, daß Bürgschaftsverpflichtungen schriftlich vorgelegt werden sollen. Der entgegengesetzten Ansicht von Semler/Kern20 können wir nicht zustimmen. Die Forderung nach der Schriftform bei Bürgschaften bedeutet keine Bürokratisierung der Mitwirkung der Werktätigen und auch keine Überspitzung der Anforderungen an die Übernahme einer Bürgschaft, sondern ist im Gegenteil ein Mittel zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit. Mündlich vorgetragene Bürgschaften haben sowohl für das Gericht, dem sie dann in der Regel erst in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden, als auch für das bürgende Kollektiv Nachteile. Das Gericht hat in diesem Falle geringere Möglichkeiten, sich eingehend mit dem Inhalt vertraut zu machen. Es ist ihm auch nicht möglich, sich vor der Hauptverhandlung nochmals mit dem Kollektiv in Verbindung zu setzen, um z. B. Anregungen für die inhaltliche Ausgestaltung der Bürgschaft, ihre Konkretisierung usw. zu gebeij. Unsere Untersuchungen haben gezeigt, daß mündliche Bürgschaften meist einen allgemeinen, unverbindlichen Inhalt hatten. Eine schriftliche Bürgschaft erzieht das Kollektiv dazu, sich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung über die weitere Arbeit mit dem Verurteilten klarzuwerden, und erleichtert ihre Verwirklichung durch die gesellschaftlichen Kräfte und die Kontrolle durch das Gericht. Es ist nicht einzusehen, daß die schriftliche Form der Bürgschaft dazu führen soll, „das Leben der betreffenden Kollegen zu reglementieren und kleinlich zu bevormunden“21. Ein derartiges, auch nach unserer Ansicht durchaus unerwünschtes Ergebnis wird doch nicht durch die Form, sondern durch den fehlerhaften Inhalt einer Bürgschaft oder durch unrichtige Methoden bei ihrer Verwirklichung verursacht gleichgültig, ob die Bürgschaft mündlich oder schriftlich übernommen wurde Ein besonderes Schriftstück ist freilich für die Bürgschaft nicht notwendig; es genügt, wenn die Bürgschaftserklärung in das Protokoll über die kollektive Beratung aufgenommen wird. Die Forderung nach der Schriftform bedeutet jedoch 20 Semler Kern, Rechtspflege - Sache des ganzen Volkes, (2. überarbeitete und ergänzte Auflage), Berlin 1964, S. 137. 21 Semler/Kern, a. a. O. 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 41 (NJ DDR 1965, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 41 (NJ DDR 1965, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus durch Einsätze von Arbeitsgruppen fortgesetzt und aus dem Aktenbestand des ehemaligen Kriegsarchives der weitere Mikrofilmaufnahmen von politisch-operativ bedeutsamen Dokumenten gefertigt werden.

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