Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 408 (NJ DDR 1965, S. 408); selbst kann mit Ordnungsstrafen eingeschritten werden, wenn sie ohne Genehmigung Nutzungsarten ändern (§ 4). Die bisherige Praxis unverantwortlicher eigenmächtiger Nutzungsartenänderungen und stillschweigender Billigung durch verschiedene staatliche Organe macht es notwendig, außer ökonomischen Hebeln, neuen Leitungsmethoden und Kontrollmaßnahmen auch das Recht stärker anzuwenden, um die rationelle Bodennutzung auf diesem Gebiet zu sichern. Dazu gehört neben dem Ordnungsstrafverfahren die Möglichkeit, eine ungenehmigte Nutzungsartenänderung durch Auflagen rückgängig machen zu lassen (§ 4 Abs. 2). Dieser Komplex der Verordnung, der mit § 4 erfaßt ist, betrifft entgegen dem sonstigen Geltungsbereich der Verordnung nicht nur die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft. Er gilt demnach hinsichtlich des nichtsozialistischen Bereichs auch für die Abteilungen Allgemeine Landwirtschaft der Räte der Kreise. Die hier erwähnten neuen Ordnungsstrafbestimmungen sollten bei der Weiterführung der Diskussion über das Wirtschaftsstrafrecht auf dem Gebiet der Landwirtschaft berücksichtigt werden2. Zusammenfassend sei gesagt: Die BodennutzungsVO enthält kein allgemein gültiges „Inanspruchnahmerecht“. Sie regelt lediglich die Mitwirkung der Landwirtschaft und der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsbelange bei Eingriffen ln die landwirtschaftlichen Nutzungsbeziehungen und ergänzt insoweit besonders die Investitionsgesetzgebung und die Regelung des Standortgenehmigungsverfahrens. Für den Erwerb von Grundstücken von Eigentümern durch Rechtsgeschäfte, Inanspruchnahme oder gerichtliches Durchsetzungsverfahren gelten weiterhin die speziellen Bestimmungen mit den entsprechenden Zuständigkeitsregelungen. Zur Stellung der LPGs als Bodennutzer Die LPGs nehmen als ökonomisch und juristisch selbständige Rechtssubjekte am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teil. Das gilt auch für ihre Stellung als Bodennutzer, obwohl sie weder juristischer Eigentümer ihres Bodenfonds sind noch als operativer Verwalter volkseigenen Bodens (wie volkseigene Betriebe) auftreten. Vielmehr nutzen die Genossenschaften in großem Umfang Boden, der privates Eigentum ist. Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über ihr volles Nutzungsrecht am Boden (§§ 8 bis 12 LPG-Ges., insbes. § 10) haben die LPGs jedoch alle Rechte und Pflichten in bezug auf die Bodennutzung. Dies ermöglicht ihnen die rationelle Nutzung ihrer Bodenfläche, ohne daß sie dabei von Zustimmungen oder sonstigen Erklärungen der jeweiligen Bodeneigentümer abhängig sind. Zugleich haben sie auch alle Befugnisse nach außen, die ihre Bodennutzung betreffen. § 10 Abs. 3 LPG-Ges. verweist ausdrücklich darauf, daß die Genossenschaften als Bodennutzer Ansprüche aus Besitz- und Eigentumsstörungen voll durchsetzen können. Diese Rechtsstellung der LPG wird durch die Bodennutzungsverordnung noch gefestigt. Insbesondere ist hier § 6 zu nennen, mit dem die ökonomischen Grundlagen der Eigenverantwortlichkeit verstärkt werden. Den LPGs sind nunmehr alle wirtschaftlichen Nachteile, die durch Beeinträchtigung der Bodennutzung entstehen, auszugleichen, wenn sie nicht innerhalb der Landwirtschaft selbst behoben werden können. Wie erwähnt, war schon bisher gegen unrechtmäßige Eingriffe entsprechend § 10 Abs. 3 LPG-Ges. nach dem Zivilrecht die Durchsetzung der berechtigten 2 vgl. Reuter, „Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Wirtschaftsstraftaten In der Landwirtschaft“, NJ 1964 S. 115 ff. (insb. S. 116): Duft/Wendland, „Gedanken zur Neuregelung des Wirtschaftsstrafrechts auf dem Gebiet der Landwirtschaft“, NJ 1964 S. 559 ff. (insb. S. 561). Interessen der LPG möglich (was leider von den Genossenschaften aus Unkenntnis ihrer Rechte kaum wahrgenommen wurde). Jedoch blieb die Vielzahl der gesellschaftlich gerechtfertigten Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung meist einseitig zu Lasten ihres Betriebsergebnisses wirksam. Mit der BodennutzungsVO wird weiterhin gewährleistet, daß keine Eingriffe mehr ungestraft über den Kopf der LPG hinweg erfolgen dürfen, daß vielmehr LPG und Landwirtschaftsleitungsorgane im gesamten Verfahren ein entscheidendes Wort im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion mitreden. So können Entscheidungen vorbereitet werden, die in hohem Maße die Übereinstimmung der gesellschaftlichen Interessen mit denen der Betriebe und ihrer Betriebsangehörigen ausdrücken. Auf einige Konsequenzen dieser Rechtsstellung soll besonders hingewiesen werden: 1. Die Ausgleichung entstehender Schäden und Wirtschaftserschwernisse betrifft von den LPGs genutzte Bodenflächen, Gebäude und Anlagen aller Eigentumsformen. Die Ausgleichung muß also auch erfolgen, wenn die Nutzung volkseigener Bodenflächen, Gebäude und Anlagen beschränkt oder entzogen wird, was bisher z. T. gesetzlich ausgeschlossen war3. 2. Vertragspartner des bodenbeanspruchenden Betriebes hinsichtlich der Nutzungsbeschränkung ist die LPG und nicht der jeweilige Bodeneigentümer. Das volle Nutzungsrecht der LPG ist juristisch keine Beschränkung oder Belastung des Eigentumsrechts der privaten Bodeneigentümer; genauso wenig können Beschränkungen der Bodennutzung der Genossenschaft z. B. durch Masten, Signalanlagen, Transporte über landwirtschaftliche Nutzflächen u. a. als Beschränkung des Eigentumsrechts aufgefaßt werden. Deshalb müssen auch Grundbucheintragungen ausscheiden, z. B. in Form von Grunddienstbarkeiten, um derartige „Beschränkungen des Eigentumsrechts“ sichtbar zu machen. Dies ist ebenfalls eine Überwindung des bisherigen Rechtszustandes, der gesellschaftlich seit dem genossenschaftlichen Zusammenschluß aller Bauern längst überholt war4. Soweit die Flächen nicht mit dem Entzug in Volkseigentum überführt werden und deshalb vom bisherigen Eigentümer zu erwerben sind (vgl. § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Buchst, d)5, ändert sich durch die Nutzungsbeschränkung an der Rechtsstellung der Bodeneigentümer überhaupt nichts. Die LPG nimmt als verantwortlicher Betrieb (auch in Ausübung ihres-Bodennutzungsrechts) bei der Nutzungsbeschränkung die Interessen der gesamten Genossenschaft und aller Mitglieder wahr. Damit werden zugleich die Belange der Genossenschaftsbauern, die Bodeneigentümer sind, gesichert. Sie erhalten im gleichen Umfang wie bisher Bodenanteile und behalten ihr Recht zur Veräußerung und Vererbung nach den geltenden Bestimmungen. Auch die Grundbuchsicherung für den Fall einer Herauslösung des Grundstücks aus der genossenschaftlichen Nutzung muß völlig ausscheiden, da die sozialistischen Nutzungsverhältnisse für dauernd begründet worden sind. Verfügungen über die Grund- 3 Vgl. z. B. § 4 Abs. 1 der VO über die Sicherung der Vermessungsarbeiten und die Erhaltung von geodätischen Festpunkten vom 25. August 1960 (GBl. I S. 501); § 8 Abs. I des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175). 4 Vgl. § 1 Buchst, c der VO über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1134). 5 Es ist wichtig, die Unterscheidung der Formen der Nutzungsbeschränkung entsprechend § 7 Abs. 2 Buchst, a bis d zu beachten. Nur bei der Form gern. Buchst, d bedingt der Entzug des Bodens zugleich eine Überführung des Bodens in Volkseigentum (bzw. bei volkseigenem Boden einen Rechtsträger-Wechsel). Zu dieser Form des Entzugs folgen im nächsten Abschnitt Ausführungen. 408;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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