Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 400 (NJ DDR 1965, S. 400); stellten auf die Frostempfindlichkeit der Kakteen hinzuweisen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Gern. § 429 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der während des Transports durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Nach § 431 HGB hat der Frachtführer das Verschulden seiner Angestellten wie eigenes Verschulden zu vertreten. Nach der Preisanordnung Nr. 504 AO über die Entgelte für Möbeltransporte vom 24. November 1955 (GBl. Sonderdruck Nr. 134) werden alle Transporte unter den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport angeboten und abgeschlossen. Gern. § 3 Buchst, c dieser Beförderungsbedingungen ist die Haftung bei Schäden auf seiten des Verklagten ausgeschlossen, wenn diese durch Witterungseinflüsse verursacht wurden. Nach § 3 Buchst, k kann sich der Verklagte auf den Haftungsausschluß allerdings nicht berufen, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, das den eingetretenen Schaden oder Verlust verursacht hat. In diesem Falle muß der Auftraggeber das Verschulden beweisen. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Wenn er der Ansicht ist, die Angestellten des Verklagten hätten bei der Verladung die Vorkehrungen treffen müssen, die ein Erfrieren der Gewächse und Kakteen vermieden hätten, so ist die Rechtsmittelinstanz in Übereinstimmung mit der Zivilkammer der Ansicht, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen weit überhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verklagten bzw. seiner Angestellten stellt. Er darf nicht verkennen, daß die Angestellten des Verklagten keine Fachkenntnisse über Kakteen haben. Der Kläger dagegen besitzt alle erforderlichen Kenntnisse für die ordnungsgemäße und frostsichere Aufbewahrung von Kakteen. Trotz Kenntnis der Witterungslage hat er den Packern aber keine Weisung erteilt, die Kakteen nicht auf den Hänger, sondern in den geschlossenen Möbelwagen zu verladen. Durch grobe Gleichgültigkeit und Unachtsamkeit hat er den Schaden selbst verursacht. Zusammenfassend kann die Feststellung getroffen werden, daß das Verladepersonal wohl für die räumlich zweckmäßigste und sichere Verladung des Gutes verantwortlich ist, nicht aber für die Beurteilung der Empfindlichkeit von Kakteen. Der Kläger hätte seine Forderung nur dann mit Erfolg geltend machen können, wenn er eindeutig nachgewiesen hätte, daß er den Angestellten des Verklagten bestimmte Weisungen bezüglich eines sicheren Transports der Kakteen erteilt hätte, die schuldhafterweise nicht befolgt wurden. Da die Beweisaufnahmen keine Anhaltspunkte für eine fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflicht der Angestellten des Verklagten ergaben, war die Berufung zurückzuweisen. Anmerkung: Die Entscheidung erweckt Bedenken. Ihr Hegt das anzuerkennende Bestreben zugrunde, die dem Frachtführer und seinen Angestellten und Beauftragten ob- liegende Sorgfaltspflicht näher zu bestimmen. Der zu diesem Zweck eingeschlagene Weg, der „räumlich sicheren Verladung“ der Transportgüter die Beachtung und Einhaltung aller der Vorkehrungen gegenüberzustellen, die zur Vermeidung schädlicher Temperatureinflüsse erforderlich sind, und für jene die Verantwortlichkeit zu bejahen, für diese aber zu verneinen, dürfte im Prinzip jedoch nicht zu akzeptieren sein. Inhalt eines jeden Vertrags zum Transport von Möbeln oder ähnlichen Gütern ist, daß sie möglichst unbeschädigt an den Bestimmungsort befördert, also von allen schädigenden Einflüssen gleich welcher Art ferngehalten werden. Dem hat der Umfang der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Sorgfaltspflicht des Frachtführers und der Personen, für die er verantwortlich ist, zu entsprechen. Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzes oder vertraglicher Abreden besteht insoweit keinerlei Veranlassung. Zu klären ist in dem hier zu erörternden Zusammenhang lediglich, welche Anforderungen an die Kenntnis des Frachtführers, seiner Angestellten und Beauftragten über die überschiedlichen Eigenschaften der Güter zu stellen sind, die einen ungefährdeten Transport beeinflussen können. Diese Beurteilung ist nicht nur für die Temperaturempfindlichkeit, sondern in anderen Fällen auch für Eigenschaften wie Bruchsicherheit, Stoßfestigkeit usw. vorzunehmen. Diese Frage wird im Prinzip nur für den Einzelfall zu beantworten sein. Daß aber Blumengewächse im allgemeinen und Kakteen im besonderen frostempfindlich sind, ist eine allgemein verbreitete Kenntnis, die von den Transportausführen-den zu verlangen, keine Ausdehnung der Sorgfalts-Pflicht bedeutet. Allerdings kann den Auftraggeber unter Umständen ein Mitverschulden an dem durch die unsachgemäße Verladung eingetretenen Schaden treffen, insbesondere dann, wenn es sich um relativ wertvolle Pflanzen handelt. Diese Mitschuld wird aber im Einzelfall kaum so hoch sein können, daß ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers völlig auszuschließen wäre. Das Urteil leidet aber noch an einem anderem Mangel, auf den im Interesse einer exakten Rechtsprechung hin-geiviesen werden soll, wenngleich er das Ergebnis nicht beeinflussen konnte. Indem das Bezirksgericht ohne jede Begründung die Bestimmungen der §§ 429 ff. HGB neben die „Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport“ stellte, ließ es ungeklärt, auf welcher Rechtsgrundlage seine Entscheidung denn eigentlich beruht. Da in den „Beförderungsbedingungen“, die den Charakter von Vertragsabreden haben, die Haftung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag mindestens in dem von der Entscheidung zu erörternden Umfange umfassend geregelt ist, hätte wenn sie ordnungsgemäß zwischen den Parteien vereinbart waren und eine Berufung auf sie aus anderen Gründen nicht etiva ausgeschlossen sein sollte nur auf ihrer Grundlage entschieden werden können, andernfalls nur nach den HGB-Bestimmungen. Da jedoch die vom § 429 HGB geforderte Sorgfaltspflicht praktisch mit der nach § 1 der „Beförderungsbedingungen“ übereinstimmt, blieb die Übung des Bezirksgerichts ohne Auswirkungen. Wilhelm Huribeck, Richter am Obersten Gericht Herausgeber: Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktion: Lothar Schibor (Chefredakteur), Dr. Harry Creuzburg (Stellv. Chefredakteur), Wolfgang Schmidt (Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht), Christa Läuter, Dieter Tarruhn. 104 Berlin. Scbamhorststraße 37 - Telefon: 2206 3837, 2206 3725, 2206 3727, 2206 3752. Verlag: VLN 610/62 Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Roßstraße 6. Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1194 des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR. - Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 MDN, Einzelheft 1,25 MDN. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Satz und Rotationsdruck: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik. 400;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten des HfS Nach harten und komplizierten Verhandlungen fand das Folgetreffen in Wien seinen Abschluß mit der Unterzeichnung des Abschließenden Dokuments.

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