Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 399 (NJ DDR 1965, S. 399); nicht zustande kommt, die tatsächliche Übergabe der Sache nur an eine Partei erfolgen, während der anderen Partei ein obligatorischer Anspruch auf eine Geldvergütung in Höhe des Bruchteiles ihres Miteigentums zusteht. Nach Ansicht des Senats müssen für die Entscheidung, wem der betreffende Vermögensgegenstand zuzusprechen ist, in erster Linie die tatsächliche Höhe des Miteigentums nach Bruchteilen und das reale Nutzungsbedürfnis nach objektiven Maßstäben entscheidend sein. Dabei kann durchaus einem der beiden vorgenannten Kriterien in solchem Maße der Vorrang gebühren, daß"das andere in den Hintergrund zu treten hat. Gemessen an diesen beiden Gesichtspunkten, erweist sich die Entscheidung des Kreisgerichts als offensichtlich unrichtig. Dem Kläger muß zugestanden werden, daß sein Miteigentum an allen über den Hausrat hinausgehenden Vermögenswerten zu 2/:1 besteht. Damit wird keineswegs der „wirtschaftlich Stärkere“, wie es von dem Vertreter der Verklagten vorgetragen wurde, bevorzugt, sondern das entspricht dem Leistungsprinzip als einem der wichtigen Grundsätze der sozialistischen Gesellschaft überhaupt. Wenn der Kläger mehr Einkünfte zum Verbrauch und für Anschaffungen in die Ehe einbringen konnte, so doch nur deshalb, weil er durch seine Arbeitsleistungen auch der Gesellschaft mehr gegeben hat und dafür besser bezahlt Worden ist, und nicht, weil er unverdient der „wirtschaftlich Stärkere“ war, wie das unter kapitalistischen Verhältnissen der Fall ist. Wenn auch die Parteien eine Vermögensauseinandersetzung zur Hälfte wünschen worauf noch eingegangen wird , so muß zunächst erst einmal bei der Errechnung des Miteigentums von den objektiven Fakten, also einem solchen von mindestens 2/j für den Kläger, ausgegangen werden. Tatsächlich liegt der Miteigentümeranteil des Klägers sogar noch höher, weil bei der Ehescheidung noch Verbindlichkeiten bestanden haben, die insgesamt 5000 MDN betragen und nicht mehr exakt auf einen oder alle der drei der Auseinandersetzung unterliegenden Vermögenswerte aufgegliedert werden können; zu diesen Verbindlichkeiten gehört z. B. auch eine für das Bootshaus aufgenommene Schuld, die vom Kläger mit 500 MDN beziffert worden ist. Da der Kläger diese Schuld erst nach der Ehescheidung allein zurückzahlte, erhöht sich sein Miteigentumanteil .um diesen Betrag. Aber auch der weitere Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Zuweisung eines Vermögenswertes aus dem während der Ehe erworbenen Vermögen, nämlich das reale Nutzungsbedürfnis nach objektiven Maßstäben, spricht bedeutend stärker für den Kläger als für die Verklagte. Hierbei ist zunächst einmal davon auszugehen, daß ein Bootshaus der Unterstellung eines Bootes dient und zu diesem Zweck ja auch errichtet worden ist. Um diese natürliche und zweckmäßige Zusammengehörigkeit auseinanderzureißen, müßten schon ganz gewichtige Gründe vorliegen. Das Eigentum am Segelboot ist in voller Übereinstimmung des Willens beider Parteien dem Kläger übertragen worden, der auch der aus eigenem Bedürfnis am Sport und den sich daraus ergebenden gesellschaftlichen Aufgaben bedeutend aktivere Teil in der Arbeit der BSG war und bis zuletzt gewesen ist. Nach objektiven Maßstäben betrachtet, ist also das Nutzungsbedürfnis im persönlichen und gesellschaftlichen Interesse beim Kläger erheblich stärker. Insoweit hat der Senat auch die von den Vertretern der Sportorgane vorgetragenen Stellungnahmen beachtet. Da somit beide Kriterien, Grad des Miteigentums und Nutzungsbedürfnis, auf seiten des Klägers in erheblichem Maße überwiegen, war ihm das Bootshaus mit Inventar zuzusprechen. Mit der Zuweisung des Bootshauses an den Kläger werden die Grundsätze der Gleichberechtigung der Frau in jeder Hinsicht gewahrt. Sie haben zum Inhalt, daß der Ehefrau während und nach der Ehe das volle Ver-fügungs- und Nutzungsrecht über ihr Eigentum und ihre Arbeitsdinkünfte, soweit sie nicht dem Lebensaufwand zugeführt werden, zusteht. Daraus folgt weiter ein Ausgleichsanspruch am Vermögen des Ehemannes, wenn sie durch ihre Belastung für Hausarbeit und Kinder an eigenen Einkünften gehindert war. Den Grundsätzen der Gleichberechtigung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Anspruch obligatorischer Natur ist und durch Geldausgleich verwirklicht wird, wie das z. B. grundsätzlich bei Grundstücken der Fall ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Allerdings würde die volle Sicherung der Gleichberechtigung in bestimmten Fällen auch die dingliche Übereignung bei Miteigentum gebieten, z. B., wenn im vorliegenden Falle das Nutzungsbedürfnis auf seiten der Verklagten überwiegen würde. Das 1st jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Bezüglich der Festsetzung des an die Verklagte zu zahlenden Geldausgleichs hat der Senat berücksichtigt, daß es der Wunsch der Parteien ist, eine Vermögensteilung zur Hälfte vorzunehmen Diese von den Parteien angestrebte Teilung erkennt den Umstand an. daß die Verklagte in den ersten Ehejahren durch ihre berufliche Arbeit zur Erleichterung des Studiums des Klägers hat beitragen können und sie nach der Scheidung gezwungen war, ihre bisherige Lebensführung erheblich umzustellen. Eine solche Vereinbarung verletzt nicht das Gesetz; ihr müßte allerdings dann die Wirksamkeit versagt werden, wenn die Verklagte unter Verletzung der Grundsätze der Gleichberechtigung der Frau benachteiligt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Verklagte wird vielmehr bessergestellt, als es b§i einer Teilung unter Zugrundelegung der konkreten Vermögensbildung der Fall sein würde. Der Senat konnte dieserhalb ohne Bedenken die vom Kläger an die Verklagte zu zahlende Ausgleichszahlung auf 6250 MDN festsetzen. Anmerkung: Die Bezugnahme auf den FGB-Entwurf betreffen den Entwurf des Jahres 1954. Vgl. jetzt §§ 13, 14 FGB-Ent-wurf (NJ 1965 S. 261) und G öldner, „Aufwendungen für die Familie und vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten“, NJ 1965 S. 238. Zur Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung der Vermögensgemeinschaft verweisen wir auf § 39 des FGB-Entwurf's, der sich grundsätzlich für die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens zu gleichen Teilen ausspricht, in besonderen Fällen aber auch eine abweichende Regelung vorsieht. D. Red §§ 429 ff. HGB. Haftet der Frachtführer für Schäden, die dadurch entstehen, daß seine Angestellten die Temperaturempfindlichkeit nicht alltäglicher Frachtgüter falsch beurteilen? BG Rostock, Urt. vom 28 April 1964 I BCB 46'63. Der Kläger und Berufungskläger hat mit dem Vc-klag-ten einen Möbeltransportvertrag abgeschlossen. Neben anderem Umzuggut wurden ’wertvolle Kakteen auf einem mit einer Plane verdeckten Wagen transportiert. Sie sind auf der Fahrt erfroren. Während der Kläger ein schuldhaftes Verhalten des Verklagten behauptet und von ihm Schadenersatz fordert. beruft sich der Verklagte auf die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport, nach dpnn die Haftung des Auftragnehmers für Schäden durch Witterungseinflüsse ausgeschlossen ist. Außerdem habe es der Kläger schuldhaft unterlassen, die Speditionsange- 399;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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