Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 397 (NJ DDR 1965, S. 397); bandgerät mit eigenem Wiedergabeteil. Wird das erreicht, so ist Austauschpfändung zulässig. OG, Urt. vom 9. März 1965 - 2 Zz 165. Der Gläubiger betreibt auf Grund zweier rechtskräftiger Urteile gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen 2506 MDN. Dabei hat der Gerichtsvollzieher eine Fernsehtruhe mit eingebautem Rundfunkempfänger und Tonbandgerät gepfändet. Der Schuldner hat schriftlich Vollstreckungsschutz beantragt. Er hat neben einem Hinweis auf geringes Einkommen u. ä. die Unpfändbarkeit der Truhe geltend gemacht, weil Rundfunkempfänger und Tonbandgerät für ihn als Conferencier berufsnotwendig seien. Diesen Antrag hat der Sekretär des Stadtbezirksgerichts nach Gehör des Gläubigers zurückgewiesen, da diesem bei der Höhe der Forderung Tilgung mit den angebotenen Teilzahlungen von monatlich 50 MDN nicht zuzumuten sei und die Angaben des Schuldners über sein Einkommen nicht glaubhaft erschienen. Im übrigen sei die Fernsehtruhe für den Schuldner „nicht unbedingt berufsnotwendig“, da er zwar Radio und Tonbandgerät, nicht aber eine Fernsehtruhe benötige. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter des Stadtbezirksgerichts unter Billigung der Gründe des Sekretärs und wegen Verspätung zurückgewiesen. Das Stadtgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen mit der Einschränkung, daß die Fernsehtruhe nur unter Bereitstellung von 240 MDN aus dem Versteigerungserlös für Anschaffung eines Ersatzgerätes versteigert werden dürfe. Die Zurückweisung hat es mit der Verspätung der Erinnerung begründet. Für die Geltendmachung der Unpfändbarkeit der Fernsehtruhe sei aber die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Die Fernsehtruhe sei an sich unpfändbar, da dem Schuldner nach § 811 Ziff. 1 ZPO die zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendigen Gegenstände zu belassen seien. Hierzu gehöre auch ein Radiogerät, das beim Schuldner nur in der Fernsehtruhe vorhanden sei. Es sei jedoch Pfändung einer an sich unpfändbaren, aber wertvollen Sache durch Austauschpfändung, nämlich ihren Ersatz durch ein weniger wertvolles, demselben Zweck dienendes Gerät zulässig. Dieser werde durch Bereitstellung von 240 MDN aus dem Versteigerungserlös gesichert, wozu sich der Gläubiger bereit erklärt habe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat Kassation dieses Beschlusses insoweit beantragt, als bei der Austauschpfändung nur die Notwendigkeit eines Radiogerätes und nicht auch eines Tonbandgerätes berücksichtigt worden sei. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Da der Kassationsantrag auf die Frage der Pfändbarkeit der Fernsehtruhe beschränkt ist, war nur hierüber zu entscheiden, nicht aber über den allgemeinen Vollstreckungsschutz, dessen Ablehnung im Beschwerdebeschluß des Stadtgerichts rechtskräftig geblieben ist. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten der Beschränkung der Zwangsvollstreckung bestehen Unterschiede. Während bei der Entscheidung über die Frage des allgemeinen Vollstreckungsschutzes die Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegeneinander abzuwägen sind, aber auch das Verhalten des Schuldners, insbesondere sein Bemühen, im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Verpflichtungen bald zu genügen, und auch die Art der Schuld eine gewisse Bedeutung haben kann, kommt es bei der Entscheidung über die Unpfändbarkeit einer Sache nur auf ihre Unentbehrlichkeit für den Haushalt oder Beruf des Schuldners an. Auch das Verfahren ist verschieden geregelt. Über Anträge auf allgemeinen Vollstreckungsschutz entscheidet nach § 29 Abs. 2 AnglVO der Sekretär des Kreisgerichts, gegen seine Entscheidung ist nach § 34 Abs. 1 AnglVO innerhalb einer Woche Erinnerung an den Vollstreckungsrichter und gegen dessen Entscheidung nach Abs. 3 AnglVO sofortige Beschwerde an das Bezirksgericht zulässig. Gegen die Pfändung einer Sache durch den Gerichtsvollzieher oder deren Unter- lassung ist dagegen nach § 29 Abs. 3 AnglVO in Verbindung mit § 766 ZPO unbefristete Erinnerung zulässig, die sich unmittelbar an den Vollstreckungsrichter (also nicht den Sekretär) richtet. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsrichters ist wiederum sofortige Beschwerde an das Bezirksgericht zulässig. Der Sekretär des Stadtbezirksgerichts hätte daher über die Erinnerung des Schuldners nur insoweit entscheiden dürfen, als darin allgemeiner Vollstreckungsschutz beantragt wurde. 2. Soweit dagegen die Unpfändbarkeit der Fernsehtruhe geltend gemacht und aus diesem Grunde Aufhebung ihrer Pfändung verlangt wurde, hatte der Sekretär nicht zu entscheiden, sondern die Einwendung dem Vollstreckungsrichter vorzulegen. Dessen auf die Erinnerung gegen den Beschluß des Sekretärs ergangene Entscheidung macht sich, soweit sie die Pfändbarkeit der Fernsehtruhe betrifft, den sachlichen Inhalt des wie bemerkt, insoweit unzulässigen Beschlusses des Sekretärs zu eigen, daß der Schuldner die Truhe nicht für die Ausübung seines Berufes benötigte. Weiter erklärt das Stadtbezirksgericht, daß die Frist zur Einlegung der Erinnerung versäumt sei. In Wirklichkeit war, wie das Stadtgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die Erinnerung hinsichtlich der Pfändbarkeit der Fernsehtruhe nicht verspätet, da hier anders als beim allgemeinen Vollstreckungsschutz unbefristete Erinnerung gegen die Maßnahme des Gerichtsvollziehers an den Vollstreckungsrichter zulässig ist. Die Meinung des Stadtgerichts, die Fernsehtruhe sei unpfändbar, weil dem Schuldner sonst kein Rundfunkgerät zur Verfügung stehe, ist grundsätzlich richtig. Der Auffassung des Stadtgerichts über das Ausmaß der Ersatzbedürftigkeit kann aber nicht zugestimmt werden. Benötigte der Schuldner, wie grundsätzlich jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, nur einen Rundfunkempfänger zur Information, so würde die Anordnung, 240 MDN zum Erwerb eines Empfängers aus dem Erlös freizustellen, ausreichen obwohl das Oberste Gericht in seiner Entscheidung 2 Zz 4/64 körperliche Bereitstellung eines Empfängers verlangt , da genügend leistungsstarke Rundfunkempfänger im Einzelhandel für diesen Preis erhältlich sind. Da der Schuldner aber, wie der Gläubiger nicht bestritten hat, Conferencier ist, bedarf er der Fernsehtruhe nicht nur als Teils des Hausrats nach § 811 Ziff. 1 ZPO, sondern auch als einer der Berufsausübung dienenden Sache nach § 811 Ziff. 5 ZPO. Er benötigt außer einem Rundfunkempfänger auch ein Tonbandgerät zur Sprechkontrolle. Dann ist aber die vom Stadtgericht angeordnete Maßnahme unzureichend. Der Schuldner muß entweder einen Empfänger erhalten, an den sich ein ihm gleichfalls zur Verfügung zu stellendes Tonbandgerät als Zusatzgerät anschließen läßt; dann wird aber ein einfacher Empfänger zum Preis von 240 MDN möglicherweise nicht ausreichen. Oder es muß ihm neben dem Empfänger ein Tonbandgerät mit eigenem Wiedergabeteil geliefert werden, das seine Sprechweise wenn auch möglicherweise in einer anderen Tonlage wiedergibt. Andererseits kommt auch Lieferung gebrauchter Geräte in Betracht, wenn sie diesen Verwendungszwecken genügen und eine längere Lebensdauer zu erwarten ist. Aus diesen Gründen war die Beschwerdeentscheidung des Stadtgerichts aufzuheben. Da die zu liefernden Ersatzgeräte einer Prüfung bedürfen, war die Sache an das Stadtgericht zurückzuverweisen. Bis zur Beschaffung und Prüfung der Ersatzgeräte muß die' Zwangsvollstreckung eingestellt bleiben. 397;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 397 (NJ DDR 1965, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 397 (NJ DDR 1965, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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