Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 396 (NJ DDR 1965, S. 396); des Obersten Gerichts nochmals besonders klargestellt, daß im Ehescheidungsverfahren die aus sachlichen Gründen ausgesprochene Zurückweisung der Berufung nicht ohne weiteres die Kostentragungspflicht des Berufungsklägers zur Folge hat. Ein Abweichen von der Kostenaufhebung nach § 19 Abs. 1 EheVO zuungunsten des Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, ist also in der Regel nicht allein deshalb begründet, weil dieses keinen Erfolg hatte. Dies trifft im übrigen auch auf erfolglose Berufungen zu, die sich gegen eine mit dem Scheidungsausspruch zugleich gern. § 13 EheVerfO erlassene weitere Sachentscheidung richten (OG, Urt. vom 3. Dezember 1962 - 1 ZzF 64/62 - NJ 1964 S. 62). Auch in diesen Fällen sind für die Kostenverteilung der Inhalt der Sachentscheidung, aber auch die sonstigen Lebensverhältnisse der Parteien, insbesondere ihre Einkommensverhältnisse, zu berücksichtigeniOG, Urt. vom 10. September 1959 - 1 ZzF 33/59 - OGZ Bd. 7 S. 81; NJ 1959 S. 819). So kann nach dem in der Richtlinie Nr. 10 angeführten Beispiel § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO zuungunsten des Rechtsmittelklägers angewandt werden, wenn die Berufung mutwillig oder leichtfertig eingelegt worden ist. Aber selbst in einem solchen Falle dürfen alle anderen bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigenden Umstände nicht vollkommen außer Betracht gelassen werden, um nicht zu den Grundregeln des § 97 Abs. 1 ZPO zu gelangen, dessen Anwendung auf Sachentscheidungen im Eheverfahren schlechthin unzulässig ist. Die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichts wurde aber auch völlig unzureichend begründet. Sie läßt daher nicht erkennen, auf Grund welcher Umstände es der Senat für erforderlich erachtet hat, der Verklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. In der Richtlinie Nr. 10 wurde darauf hingewiesen, daß Begründungen der Kostenfolge, die lediglich summarisch auf Ausführungen zum Scheidungsantrag verweisen im vorstehenden Verfahren: „unter Berücksichtigung des im Urteil Dargelegten“ , nicht den an eine sozialistische Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen entsprechen*. Eine verständliche Begründung dieser Entscheidung ist einmal deshalb geboten, um das Gericht zur sorgfältigen Prüfung aller für die Kostenregelung maßgebenden Umstände anzuhalten, zum anderen aber auch, um die Parteien von der Richtigkeit auch dieser Entscheidung zu überzeugen. Es ist deshalb besonders tadelnswert, wenn selbst das Bezirksgericht, das zufolge § 26 Abs. 2 GVG berufen ist, die Tätigkeit der Kreisgerichte auch unter Beachtung der Richtlinien des Obersten Gerichts zu leiten, Grundsätze der Rechtsprechung verletzt, die bereits seit Jahren bekannt sind. Eine obiektive Würdigung des vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalts, der dieser Entscheidung zugrunde zu legen ist, ergibt, daß es nicht gerechtfertigt ist, die Verklagte mit sämtlichen Kosten der zweiten Instanz zu belasten. Auch der Rechtsmittelsenat gelangt zu der Feststellung, daß die Ehe der Parteien vor allem durch die jahrelange Untreue des Klägers und die hierdurch heraufbeschworenen erheblichen Ehedifferenzen zerstört worden ist. Aus eingeholten ärztlichen Gutachten ergibt sich der stark angegriffene Gesundheitszustand der Verklagten, die ja auch aus diesem Grunde Invalidenrente bezieht. Zufolge dieser Umstände wäre es bereits Pflicht des Kreisgerichts gewesen, gern. § 8 Abs. 1 Satz 2 EheVO noch besonders zu prüfen, ob die Folgen der Scheidung für die Verklagte eine unzumutbare Härte bedeuten. Diese * So auch OG, Urt. vom 22. März 1957 - 1 Zz 1/57 - (NJ 1957 S. 315). D. Red. Untersuchungen sind in erster Instanz fehlerhaft unterblieben. Die Berufung der Verklagten, die sich mit anderen auf diesen Mangel besonders stützte, war deshalb weder als mutwillig noch als leichtfertig anzusehen, zumal es sich um eine für ihre weitere Lebensgestaltung bedeutsame Entscheidung handelte. Dieser Auffassung ist wohl auch der Rechtsmittelsenat gewesen, als er der Verklagten für ihre weitere Rechtsverfolgung einstweilige Kostenbefreiung bewilligte. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, daß sich im Verlaufe der Rechtsmittelinstanz die Verklagte nicht so verhalten hat, wie man dies von einem Ehegatten erwarten darf, der sich darauf beruft, an der Ehe fest-halten zu wollen. Für die Kostenentscheidung können aber die vorübergehenden Beziehungen der Verklagten zum Zeugen R. nicht derart zu ihren Ungunsten überbewertet werden, daß der Kläger von jeder Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren befreit wird. Auch er hat, obwohl das Urteil des Kreisgerichts nicht rechtskräftig wurde, sein Verhältnis zu Frau G. fortgesetzt. Überdies lagen im Zeitpunkt der Scheidung seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger als die der Verklagten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Von seinem monatlichen Nettoeinkommen verbleiben bei der Zahlung von 60 DM Unterhalt für die Tochter R. noch über 300 DM im Monat für seine persönlichen Bedürfnisse. Hingegen ist die Verklagte erheblich krank und arbeitsunfähig. In ihrer Rente von monatlich 204 DM ist ein Betrag für ihren Sohn mit enthalten, so daß ihr kaum die Hälfte der dem Kläger für seinen Lebensunterhalt verbleibenden Mittel zur Bestreitung ihrer notwendigen Unterhaltskosten zur Verfügung steht. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die Verklagte, wie ebenfalls aus dem medizinischen Gutachten zu entnehmen ist, sich auch während des Eheverfahrens in einem psychisch labilen und depressi'v-gestimmten Zustand befand, der ihr nicht immer zu billigendes Verhalten offenbar mitbestimmt hat. All diese Umstände rechtfertigen es, obwohl die Berufung keinen Erfolg hatte, bei der Kostenregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO zu verbleiben** ** * * §§. Der Kläger kann durchaus dazu verpflichtet werden, die Hälfte der Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu zahlen. ** In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Ober- sten Gerichts vom 1. November 1957 1 Zz 185 57 (NJ 1958 S. 183) hinzuweisen, wonach die Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau infolge Erkrankung zu den Umständen gehört, die bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sind. D. Red. §§ 766, 811 Ziff. 1 und 5 ZPO; §29 Abs. 3 AnglVO. 1. Für die Entscheidung über Erinnerung gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder deren Unterlassung ist, anders als für Anträge auf allgemeinen Vollstreckungsschutz und sonstige Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren, nicht der Sekretär, sondern der Vollstreckungsrichter zuständig. Sie sind an keine Frist gebunden. 2. Ein Fernsehempfänger ist unpfändbar, wenn im Haushalt kein Rundfunkempfänger vorhanden ist. Es ist jedoch Austauschpfändung zulässig, d. h. Zwangsvollstreckung bei Ersatz eines wertvollen Empfangsgeräts, insbesondere Fernsehempfängers, durch einen genügend leistungsstarken billigeren Rundfunkempfänger. 3. Für einen Conferencier sind Rundfunkempfänger und zwecks Sprechkontrolle Tonbandgerät erforderlich und daher unpfändbar, und zwar entweder ein Empfänger, dem ein Tonbandgerät angeschlossen werden kann, oder ein Empfänger und daneben ein Ton- 396;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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