Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 394 (NJ DDR 1965, S. 394); in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Zeitpunkt Vorgelegen haben. Künftige Umstände in der Person des Verpflichteten oder Berechtigten, die auf die Unterhaltsfestsetzung Einfluß haben können, dürfen im Unterhaltsrechtsstreit nur dann berücksichtigt werden, wenn sie konkret voraussehbar sind. 5. Ein in einem Beweisbeschluß angeordnetes Beweisthema kann ohne erneute mündliche Verhandlung nur fallengelassen werden, wenn hierzu die Zustimmung der Parteien vorliegt. OG, Urt. vom 17. September 1964 1 ZzF 22/64. Der Kläger wurde am 11. Mai 1962 nichtehelich geboren. Er behauptet, der Verklagte habe seiner Mutter in der Empfängniszeit, die vom 13. Juli bis zum 11. November 1961 gelaufen ist, beigewohnt, und beantragte, festzustellen, daß der Verklagte als sein Vater gilt, sowie ihn zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 65 MDN ab Geburt zu verurteilen. Der Verklagte, der um Klagabweisung ersuchte, hat bestritten, mit der Mutter des Klägers in der Empfängniszeit Beiwohnungen gehabt zu haben. Zwar habe er mit ihr seit Mai 1961 geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Sie seien jedoch Ende Juni 1961 beendet worden. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in M. habe er zwar im August 1961 die Mutter des Klägers, als sie von einem Kirchgang gekommen sei, noch einmal getroffen. An diesem Tage habe er jedoch, entgegen der Behauptung des Klägers, keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Sie sei sehr abweisend gewesen, habe ihm zur Begrüßung nicht einmal die Hand gereicht und sei sofort mit ihrem Bruder in dessen Auto weggefahren. Ein anderer Bruder, der ebenfalls zugegen gewesen sei, habe ihn überdies aufgefordert, sich von der Mutter des Klägers zu trennen. Das habe er dann auch getan. Von ihrer Schwangerschaft sei er nicht unterrichtet worden. Erst durch die Zustellung der Klagschrift habe er von der Geburt des Klägers Kenntnis erlangt. Nach Vernehmung und Vereidigung der Mutter des Klägers im Wege der Rechtshilfe hat das Kreisgericht auf dessen Antrag eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen, da der Verklagte im Verhandlungstermin vom 3. September 1963, zu dem er vorschriftsmäßig geladen worden war, nicht erschienen war. Mit Urteil vom 6. September 1963 wurde festgestellt, daß der Verklagte als Vater des Klägers gilt. Er wurde verurteilt, an den Kläger monatlich 55 MDN Unterhalt zu zahlen. Wegen des M-hrgef order ten ist die Klage abgewiesen worden. Hierzu wird ausgeführt: Der Verklagte habe eingeräumt, der Mutter des Klägers bis Juni 1961 beigewohnt zu haben. Er habe auch nicht in Abrede gestellt, im August 1961, also innerhalb der Empfängniszeit, mit ihr zusammengetroffen zu sein. Es sei der beeidigten Aussage der Mutter des Klägers zu folgen gewesen, daß sie an diesem Tage ebenfalls geschlechtlich verkehrt hätten. Auch sei nicht auszuschließen, daß hierbei der Kläger gezeugt worden sein könne, da es sich bei ihm um ein Kind mit allen Reifemerkmalen bei der Geburt handele und seine Mutter Anfang August 1961 ihre letzte vorgeburtliche Regel gehabt habe. Da der Verklagte auch keinen Mehrverkehr eingewendet habe, sprächen alle Umstände dafür, daß er Vater des Klägers sei. Bei solcher Sachlage sei die von ihm beantragte Einholung eines Blutgruppengutachtens nicht geboten gewesen. Für die Bemessung der Unterhaltshöhe sei auch zu beachten gewesen, daß der Verklagte beabsichtigte, die Ehe einzugehen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung aller geeigneten Beweismittel besonders gründlich zu klären und darauf zu achten, daß die getroffene Entscheidung in Übereinstimmung mit der objektiven Wahrheit steht. Hierauf hat das Oberste Gericht nicht nur in seiner Richtlinie Nr. 6 (Neufassung vom 22. Mai 1963 in NJ 1963 S. 345), sondern auch in mehreren veröffentlichten Entscheidungen wiederholt hingewiesen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft und jedes einzelnen Bürgers, den Vater festzustellen und zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kinde anzuhalten. Andererseits kann es weder der Gesellschaft noch dem Kinde zum Vorteile gereichen, einen Mann in Anspruch zu nehmen, der tatsächlich nicht dessen Vater ist. Dem Bestreben des als nichtehelicher Vater in Anspruch genommenen Verklagten, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde zu Unrecht zu leugnen, ist entgegenzutreten. Aber es ist auch geboten, alle Möglichkeiten zur Klarstellung des Sachverhalts zu nutzen, wenn der Verklagte Tatsachen vorträgt und hierfür Beweis angetreten werden kann, die gegen seine Vaterschaft sprechen und daher für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung sind. Der Verklagte hat nicht nur bestritten, der Mutter des Klägers in dessen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, sondern auch ausreichend die Umstände dargelegt, weshalb es bei seinem Zusammentreffen mit ihr im August 1961 zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zu diesem substantiierten Vorbringen hätte sich das Kreisgericht schon deshalb nicht allein auf das Zeugnis der Mutter beschränken dürfen, weil ihre Angaben über den Zeitraum, während dessen sie mit dem Verklagten in geschlechtlichen Beziehungen gestanden haben will, widersprüchlich sind und daher einer Überprüfung mit Hilfe anderer Beweismittel bedurften. Es kommt hinzu, daß sie zu den Einzelheiten der Einwendungen des Verklagten, insbesondere ihr angeblich abweisendes Verhalten nach dem Kirchgang, weder anläßlich ihrer Vernehmung vom 8. Mai 1963 noch vor ihrer Vereidigung am 19. Juni 1963 gehört worden ist. Das Kreisgericht hat es versäumt, seine Beweisbeschlüsse zu diesem Thema konkret und ausführlich zu fassen. Das war aber besonders notwendig, weil mit ihrer Durchführung ein Gericht im Wege der Rechtshilfe ersucht werden mußte und diesem die Behauptungen des Verklagten nicht bekannt sein konnten. Die unterschiedlichen Angaben der Mutter des Klägers konnten nicht dadurch einer Klärung zugeführt werden, daß ohne vorherige weitere Beweiserhebung ihre Vereidigung angeordnet wurde. Die Vereidigung von Zeugen oder Parteien ist namentlich in familienrechtlichen Streitigkeiten in der Regel erst in Betracht zu ziehen, wenn zuvor alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweismittel erschöpft sind, da die in solchen Prozessen beteiligten Personen, wenn sie am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sind, sich leicht in ihrer Aussage bewußt oder unbewußt beeinflussen lassen. Es ist daher jeder schematische Gebrauch der Vereidigung besonders auch in Familienrechtssachen zu vermeiden (OG, Urteile vom 4. Dezember 1953 1 Zz 158/ 53 - OGZ Bd. 3 S. 73; NJ 1954 S. 244, und vom 20. Dezember 1962 - 1 ZzF 70/62 - NJ 1963 S. 315). Das Kreisgericht hätte vielmehr seiner Aufklärungspflicht in folgender Weise nachkommen müssen: (wird ausgeführt). Verblieben auch dann noch beachtliche Zweifel über Zeit und Dauer der Beiwohnungen des Verklagten mit der Mutter des Klägers sowie über den Zeitpunkt der letzten Regel, so hätte die Zivilkammer dem Anträge des Verklagten auf Einholung eines Blutgruppengutachtens entsprechen müssen. Wenn in der Neufassung der Richtlinie Nr. 6 die Anforderung eines serologischen Gutachtens auch für zweckmäßig und notwendig angesehen wird, wenn nach den gesamten Umständen ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft des auf Unterhalt verklagten Mannes bestehen, so gilt das auch für den Fall, wenn zwar gewisse Feststellungen dafür sprechen, 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 394 (NJ DDR 1965, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 394 (NJ DDR 1965, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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