Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 392 (NJ DDR 1965, S. 392); Der Unterhalt getrenntlebender oder geschiedener Ehegatten Die Konsequenz des Prinzips der Gleichberechtigung der Eheleute ist, daß beide verpflichtet sind, nach Kräften und Erwerbsmöglichkeiten für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Erfüllung dieser Pflichten kann auch ganz oder teilweise in den persönlichen Bemühungen für die Erziehung der Kinder und in der Führung des gemeinsamen Haushalts bestehen (Art. 27). Dieser Grundsatz regelt die gegenseitigen Unterhaltspflichten der Ehegatten während der Ehe auch dann, wenn die Ehegatten tatsächlich nicht Zusammenleben. Aus der Literatur und der Rechtsprechung geht jedoch hervor, daß derjenige Ehegatte, der den anderen grundlos verlassen hat, von diesem in keinem Fall Unterhalt fordern kann8. Mit der Ehescheidung fällt die erwähnte gesetzliche Grundlage für die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten fort und stützt sich jetzt auf Art. 60. Aus moralischen und erzieherischen Gründen hat die Feststellung der Schuld im Scheidungsurteil wesentlichen Einfluß auf diese Verhältnisse. Derjenige Ehegatte, der für allein schuldig an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft erklärt wurde, kann von dem anderen Ehegatten keinen Unterhalt verlangen. Ein Unterhaitsanspruch steht also nur dem an der Ehezerrüttung schuldlosen oder nur mitschuldigen Ehegatten zu. Das Schuldelement beeinflußt auch die Dauer der Unterhaltspflicht. Ist der schuldlose Teil zur Unterhaltsleistung verpflichtet, so erlischt diese Verpflichtung grundsätzlich fünf Jahre nach der Ehescheidung. Diese Frist kann nur in Ausnahmefällen durch das Gericht verlängert werden. In jedem Fall erlischt die Unterhaltspflicht mit der Wieder Verheiratung des Unterhaltsberechtigten. Eine weitere Voraussetzung für die Unterhaltsjeistung ist, daß ein geschiedener Ehegatte außerstande sein muß. sich selbst zu unterhalten. Den Umfang der Unterhaltsverpflichtung bestimmen einerseits „die gerechtfertigten Bedürfnisse des Berechtigten“, andererseits „die Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten“ (Art. 60 § 1). Zu diesem Grundsatz, der schon im Familiengesetz von 1950 geregelt war, hat das FVG eine Ausnahme eingeführt, welche die Unterhaltspflicht des allein schuldigen Ehegatten erweitert. Dieser kann durch das Gericht auch dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden, wenn der andere Ehegatte zwar imstande ist, sich selbst zu unterhalten, aber durch die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung seiner materiellen Lage eingetreten ist. Der Unterhalt müßte in einer angemessenen Höhe festgesetzt werden, damit die gerechtfertigten Bedürfnisse des schuldlosen Ehegatten befriedigt werden (Art. 60 § 2). Diese Vorschrift berücksichtigt besonders die Situation älterer Frauen, die ihr Leben der Erziehung ihrer Kinder und der Haushaltsführung gewidmet hatten und deshalb keine berufliche Qualifikation erlangen konnten und sich ohne eigene Schuld infolge der 8 Vgl. Szer, Familienrecht, Warszawa 1956, S. 75. Zivil- und Familienrecht § 9 des Musterstatuts für die Kollegien der Rechtsanwälte Anlage zur VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 GBl. S. 725); §§ 278, 831 BGB. 1. Zwischen dem Rechtsanwallskollegium und dem Auftraggeber eines diesem Kollegium angehörenden Ehescheidung in schlechterer materieller Lage als vorher befanden9. Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder Bereits das Familiengesetz von 1950 brachte die volle rechtliche Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder. Nichtehelichen Kindern stehen nicht nur dieselben Unterhaltsansprüche wie ehelichen Kindern, sondern auch Erbrechte zu. Ausschließlich im Interesse des nichtehelichen Kindes hat der Gesetzgeber das Namensrecht geregelt. Wird ein nichteheliches Kind von seinem Vater anerkannt, so führt es grundsätzlich den Familiennamen des Vaters, es sei denn, daß der Vater mit Zustimmung der Mutter bei der Anerkennung die Erklärung abgibt, daß das Kind den Namen der Mutter tragen soll. Wenn die Vaterschaft auf Grund eines Gerichtsurteils festgestellt wird, dann verleiht das Gericht auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes diesem den Namen seines Vaters (Art. 89). Das FVG gestattet sogar dem nicht anerkannten außerehelichen Kind, den Namen des Ehemannes der Mutter anzunehmen, selbst wenn dieser nicht der Vater des Kindes ist. Voraussetzung dafür ist, daß beide Ehegatten vor dem Standesamt entsprechende Erklärungen abgeben (Art. 90). Das polnische Personenstandsgesetz sieht vor, daß die Ausfertigungen der Geburtsurkunden so abgefaßt sind, daß aus ihnen die nichteheliche Abstammung des Kindes nicht hervorgeht. Das elterliche Sorgerecht steht bei einem durch den Vater anerkannten nichtehelichen Kind beiden Eltern zu. Im Falle der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, die gewöhnlich ein negatives Verhältnis des Vaters zu dem Kind und zu dessen Mutter voraussetzt, steht dagegen das Sorgerecht in) Prinzip allein der Mutter zu. Gegebenenfalls kann das Gericht aber zugleich auch dem Vater das Sorgerecht zusprechen (Art. 93). Zur Anerkennung eines nichtehelichen Kindes durch seinen Vater ist grundsätzlich die Zustimmung der Mutter erforderlich (Art. 77). Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann sowohl das Kind als auch seine Mutter erheben. Die Mutter hat dieses Recht jedoch nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, während das Recht des Kindes nie erlischt (Art. 84). Außerdem ist der Staatsanwalt zur Klage auf Feststellung oder auf Anfechtung der Abstammung des Kindes berechtigt (Art. 86). Als Vater gilt, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit, d. h. in der Zeit von dem 181. bis zum 300. Tage vor der Geburt, beigewohnt hat. Der als Erzeuger in Anspruch genommene Mann kann der Vaterschaftsklage nur dann wirksam mit der Einrede des Mehrverkehrs begegnen, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist (Art. 85). Wenn der vermutete Vater nicht mehr lebt, wird die Klage gegen einen durch das Gericht zu bestellenden Pfleger erhoben (Art. 84). 9 Vgl. Rybieki, a. a. O. Rechtsanwalts bestehen keine vertraglichen Beziehungen. 2. Ein dem Rechtsanwaltskollegium angehörender Rechtsanwalt ist im Verhältnis zu seinem Mandanten weder Erfüllungsgehilfe noch Verrichtungsgehilfe des Kollegiums. 3. Das Rechtsanwaltskollegium haftet gern. § 9 des Musterstatuts, wenn bei der Berufsausübung eines Anwalts 392;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Dazu haben sie vor allem folgende Aufgaben Maßnahmen zu realisieren: Sicherung der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im politisch-operativen UntersuchungshaftVollzug sowie des technisch-organisatorischen Dienstablaufes zu erörtern, einen Überblick über die Schwerpunktaufgaben, der Dienst einheit, ihre Zusammenarbeit mit anderen.

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