Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 391 (NJ DDR 1965, S. 391); bleme aus dem Familiengesetzbuch von 1950 und modifiziert einige Grundsätze. Die eheliche Vermögensgemeinschaft umfaßt die Errungenschaften der Eheleute, wozu grundsätzlich alle Vermögensgegenstände gehören, die während der Dauer der Vermögensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem von ihnen erworben wurden. Insbesondere zählen dazu Einkünfte aus dem persönlichen Vermögen jedes Ehegatten und aus dem gemeinsamen Vermögen sowie bereits ausgezahlte Gehälter und Löhne für Arbeite- oder Dienstleistungen eines Ehegatten (Art. 32). Ansprüche auf Arbeitslohn bzw. Gehalt rechnen dagegen noch nicht zum gemeinsamen Vermögen. Die Gläubiger des einen Ehegatten können also nicht die Zwangsvollstreckung gegen die Lohnforderungen des anderen Ehegatten betreiben (Art. 33 Ziff. 8)''. Im Vergleich mit den früheren Richtlinien für die Rechtsprechung, welche die nicht ganz eindeutigen Vorschriften des Familiengesetzes von 1950 interpretierten, haben die Vorschriften des FVG den Bereich des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten ausgedehnt. Im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft stehen beiden Ehegatten grundsätzlich gleiche Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen zu. Jedoch gestattet das FVG dem Gericht in größerem Maße, als das früher der Fall war, von diesem Grundsatz abzuweichen und zu berücksichtigen, in welchem Grad jeder Ehegatte zur Bildung des Vermögens beigetragen hat. Bei der Beurteilung dieses Umstandes muß das Gericht auch den Aufwand persönlicher Arbeit bei der Erziehung der Kinder und im gemeinsamen Haushalt berücksichtigen (Art. 43). Diese Vorschrift dient der konsequenten Durchführung des Grundsatzes, daß eine Ehe nicht Quelle unverdienter Vermögensvorteile sein darf. Im Gegensatz zum bisherigen Recht läßt das FVG eine größere Vertragsfreiheit bei der Regelung der ehelichen Vermögensbeziehungen zu, und zwar hauptsächlich im Hinblick auf die individuelle Landwirtschaft, wo das System der Errungenschaftsgemeinschaft nicht immer den berechtigten Interessen der Ehegatten entsprach. Erstens können Ehegatten durch einen Vertrag die gesetzliche Vermögensgemeinschaft einschränken oder erweitern (Art. 47)5 *. Zweitens kann die gesetzliche sowie die durch Ehevertrag eingeführte Vermögensgemeinschaft durch die Ehegatten vertraglich ausgeschlossen werden. In diesem Fall entsteht zwischen den Ehegatten eine Gütertrennung, d. h. jeder der Ehegatten behält das Vermögen, welches er vor der Eheschließung besaß oder später erworben hat; er verwaltet und verfügt selbständig über sein ganzes Vermögen (Art. 51). ' Zum individuellen Vermögen eines jeden Ehegatten gehören ferner (Art. 33 und 34): Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte als Belohnung für persönliche Leistungen erhielt; Urheber- und Erfinderrechte, jedoch nicht das Einkommen aus deren Nutzung; Schadenersatzleistungen für eine Körperverletzung; hiervon ausgenommen sind jedoch die dem geschädigten Ehegatten wegen völligen oder teilweisen Verlustes der Erwerbstätigkeit oder wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder Verminderung von ErfolgsaussiChten zustehenden Renten; unveräußerliche Rechte; Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen; in gewissen Fällen Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind; unentgeltlich erworbenes Gut, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsgegenstände, die beiden Ehegatten dienen; alle Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte vor Begründung der gesetzlichen Gütergemeinschaft erworben hat; Surrogate für Gegenstände, die unentgeltlich oder vor der Eheschließung erworben wurden. s Vertraglich kann der Umfang der Gemeinschaft jedoch nicht erweitert werden auf unveräußerliche Rechte. Schadenersatzleistungen für Körperverletzung, noch nicht fällige Lohn- und andere Forderungen für persönliche Leistungen eines Ehegatten. In Ausnahmefällen kann zwischen den Ehegattin Gütertrennung kraft Gesetzes (im Fall einer Entmündigung eines Ehegatten, Art. 53) oder auf Grund eines Gerichtsurteils entstehen, wenn ein Ehegatte aus wichtigen Gründen die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangt (Art. 52, 54). Voraussetzungen für die Ehescheidung Die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Scheidung einer Ehe erfolgen kann, gehörte zu den strittigsten Fragen sowohl in der Gesetzgebungskommission als auch in der öffentlichen Diskussion. Die Ansichten gingen so weit auseinander, daß keine These aufgestellt werden konnte, für die es eine repräsentative öffentliche Meinung gab. Das FVG hat aus dem bisherigen Recht den Hauptscheidungsgrund übernommen: die vollständige und dauernde Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 56 § 1). Liegt dieser Tatbestand vor, dann kann jeder Ehegatte fordern, daß das Gericht die Ehe auflöst. Es entspricht grundsätzlich nicht den Interessen der Gesellschaft, solche „toten Ehen“ aufrechtzuerhalten*. Der Gesetzgeber hat aber bei der Regelung der Voraussetzungen für die Ehescheidung auch die bedeutende Funktion der Kindererziehung, den Grundsatz der Festigung der Ehe und die überaus komplizierte Problematik der moralischen Beurteilung der Handlungsweise der Ehegatten berücksichtigt. Trotz vollständiger und dauernder Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb eine Ehescheidung unter folgenden Voraussetzungen unzulässig: 1. Wenn durch sie das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Eheleute gefährdet wird (Art. 56 § 2). Diese Voraussetzung, die ein Ausdruck des besonderen Schutzes ist, den die Gesetzgebung der Volksrepublik Polen Kindern gewährt, entspricht dem bisherigen Familienrecht und der Gerichtspraxis. 2. Wenn die Scheidung aus anderen Gründen gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt (Art. 56 § 2), z. B. wenn ein Ehepartner nach jahrzehntelangem, überwiegend glücklichem Eheleben die Scheidung verlangt, weil seine Frau unheilbar krank ist. 3. Wenn die Scheidung von dem an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft allein schuldigen Ehegatten beantragt wird (Art. 56 § 3). Diese Voraussetzung ist aus dem bisherigen Recht übernommen worden. Der Gesetzgeber will dadurch unmoralisches Verhalten eines Ehegatten bekämpfen und die Ehe festigen7. Da eine kompromißlose Verwirklichung dieses Grundsatzes jedoch zu Härten führen könnte, sieht das FVG einige Ausnahmen vor. So kann dem Antrag des allein schuldigen Ehegatten entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Der allein schuldige Ehegatte erlangt die Ehescheidung aber auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn die Verweigerung der Zustimmung unter den gegebenen Umständen den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widerspräche. Das Gericht ist in jedem Fall von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine vollständige und dauernde Zerrüttung der Ehe vorliegt und wen die Schuld daran trifft. Die persönlichen Interessen der Eheleute werden jedoch dadurch berücksichtigt, daß das Gericht im Scheidungsurteil den Schuldausspruch auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten unterläßt (Art. 57 § 2). i Vgl. Richtlinie des Obersten Gerichts der Volksrepublik Polen vom 26. April 1952 - C. Prez. 798/51 - in: Entscheidungen des Obersten Gerichts 1952, Heft 1; No. 1. 7 vgl. GöreCki, „Die Schuld in der Ehescheidung und die Moral“, Panstwo 1 Prawo 1965, Heft 1, S. 27 fl. 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 391 (NJ DDR 1965, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 391 (NJ DDR 1965, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet betreffend, darunter zu Spitzenpolitikern der Bundesund Landtagsabgeordneten; Beweisführungsmaßnahmen in Operatiworgängen und sowie zur Sicherung von Schwerpunktbsreichen und zur Durchsetzung des Geheimnisschutzes zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Schwerpunkte in der Bandenbekämpfung verantwortlich. Sie gewährleistet, daß der Hauptstoß gegen die Organisatoren, Inspiratoren und Hintermänner der Bandentätigkeit gerichtet wird.

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