Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 390 (NJ DDR 1965, S. 390); 25.Februar 1964 mit kleinen Änderungen durch die oberste Volksvertretung der Volksrepublik Polen, den Sejm, beschlossen (Gesetzblatt Nr. 9 Pos. 59) und trat am 1. Januar 1965 in Kraft. Das neue Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (FVG) umfaßt 184 Artikel, ist also doppelt so umfangreich wie das Gesetz von 1950. Es besteht aus 3 Titeln, in denen die Ehe, die Verwandtschaft sowie Vormundschaft und Pflegschaft geregelt sind. In diesem Beitrag ist es nicht möglich, alle grundsätzlichen Rechtsinstitutionen des neuen Gesetzbuchs zu besprechen. Deshalb wollen wir uns nur denjenigen Problemen zuwenden, die für Juristen aus der DDR am interessantesten sein werden. Das Ehemündigkeitsalter Im Unterschied zu den bisherigen sozialistischen Familiengesetzbüchern sieht das FVG für Männer ein höheres Ehemündigkeitsalter als für Frauen vor. Während Frauen wie bisher mit Vollendung des 18. Lebensjahres heiraten können, dürfen Männer, obwohl sie mit 18 Jahren die volle zivilrechtliche Handlungsfähigkeit erreichen, eine Ehe erst nach dem vollendeten 21. Lebensjahr schließen. Ausnahmsweise kann jedoch das Gericht einer Frau näch Vollendung des 16. und einem Mann nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Eheschließung bewilligen, nämlich wenn aus den Umständen hervorgeht, daß die beabsichtigte Ehe dem Wohl der durch sie begründeten Familie und den gesellschaftlichen Interessen entsprechen wird (Art. 10 §1). Das Ehemündigkeitsalter gehörte zu den strittigsten Fragen und wurde in den Zeitungen, im Rundfunk und Fernsehen am lebhaftesten diskutiert. Gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze bei Männern sprachen sich vor allem Jugendorganisationen aus, die sich auf das Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter beriefen, das in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens konsequent verwirklicht wird. Die Mehrheit unterstützte jedoch in der Diskussion den Vorschlag der Gesetzgebungskommission. Soziologische Untersuchungen ergaben, daß 98,7 % aller befragten Personen, die eine repräsentative Gruppe der polnischen Bevölkerung bildeten, für die Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters bei Männern waren1. Die Gesetzgebungskommission hat sich vor allem davon leiten lassen, bessere Voraussetzungen für die Festigung der Ehe zu schaffen. Man hat festgestellt, daß es bei jungen Eheleuten verhältnismäßig häufig zu Ehescheidungen kommt, weil diese Ehen oft leichtfertig geschlossen wurden1 2. Folgende Gründe sprachen insbesondere dafür, nur bei Männern die Altersgrenze zu erhöhen: 1. Frauen erlangen früher als Männer die biologische und die intellektuelle Reife; 2. Männer suchen meist eine jüngere Ehepartnerin; 3. auf dem Mann lasten in der ersten Zeit der Ehe, wenn die Frau mit der Erziehung der kleinen Kinder beschäftigt ist, bedeutende Pflichten, und diesen auch den Unterhaltspflichten kann ein zu junger Ehemann gewöhnlich nicht nachkommen; 4. die Militärdienstpflicht, die Männer im Alter von 19 Jahren betrifft, sollte vor der Gründung einer Familie erfüllt werden. Eine zwei- bis dreijährige mit dem Militärdienst verbundene Abwesenheit des Mannes hat einen negativen Einfluß auf den Bestand der jungen Ehe3. 1 Vgl. Podgörecki, Rechtliche Erscheinungen in der öffentlichen Meinung, Warszawa 1964, S. 37. 2 vgl. Szczucki, „Ehescheidungen in Polen in den Jahren 1917 bis 1961“, Nowe Prawo 1962, Heft 12; Malanowski, „Eheschei- dungen in Warszawa“, Soziologische Studien 1962, Heft 4. Der Familienname der Frau und der Kinder Der Familienname des Mannes ändert sich durch die Eheschließung nicht. Eine andere Regelung entspräche wie auch die öffentliche Diskussion gezeigt hat nicht den gesellschaftlichen Verhältnissen in der Volksrepublik Polen. Der Ehefrau dagegen stehen drei Möglichkeiten zu: 1. Sie kann den Familiennamen des Mannes annehmen; 2. sie kann den Namen des Ehemannes ihrem Namen hinzufügen; 3. sie kann ihren bisherigen Namen beibehalten. Die dritte Möglichkeit wurde auf Vorschlag der Frauenorganisationen in das Gesetz eingeführt, um dem Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Falls die Frau bei der Eingehung der Ehe keine Erklärung über ihren Familiennamen abgibt, nimmt sie den Namen des Ehemannes an (Art. 25 § 1). Diese Regelung wurde aus dem Familiengesetz von 1950 übernommen, da sie der üblichen Praxis in Volkspolen entspricht. Ausgehend von den Gewohnheiten der Mehrheit der Bevölkerung bestimmt das FVG, daß Kinder, die aus einer Ehe stammen, grundsätzlich den Familiennamen des Vaters tragen. Haben die Eheleute jedoch verschiedene Familiennamen, so können sie bei der Eheschließung erklären, daß die gemeinsamen Kinder den Namen der Frau führen sollen (Art. 88 § 1). Diese Vorschrift gilt entsprechend für Kinder, deren Eltern erst nach der Geburt des Kindes geheiratet haben; jedoch ist das Einverständnis des Kindes zur Namensänderung erforderlich, wenn es schon das 13. Lebensjahr vollendet hat (Art. 88 § 2). Im Falle der Scheidung kann die geschiedene Frau, die bei der Eheschließung ihren Namen geändert hatte, durch eine vor dem Standesamt abzugebende Erklärung wieder den Familiennamen annehmen, den sie vor der Ehe führte (Art. 59). Sie kann aber auch den durch die Eheschließung erworbenen Familiennamen des Mannes behalten, ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte die Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft verschuldet hat und ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder nicht. Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten Das Familiengesetz von 1950 enthielt als gesetzlichen Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Danach wurden Vermögensrechte, die ein Ehegatte während der Ehe erwarb und die seine Errungenschaft bildeten, gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Rechte, die unentgeltlich erworben wurden, sowie Rechte an Gegenständen, die zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung des Berufs dienten, gehörten dagegen nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Jeder Ehegatte konnte dieses Gesamtgut verwalten. Zu Handlungen, die den gewöhnlichen Verwaltungsbereich überschritten, war die Zustimmung des anderen Ehegatten notwendig. Falls diese verweigert wurde, konnte das Gericht den einen Ehegatten zur Vornahme der Handlung ermächtigen. Die gesellschaftliche Nützlichkeit dieser Regelung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten wurde von der Gesetzgebungskommission und auch in der öffentlichen Diskussion über den Entwurf nicht in Zweifel gezogen. Das FVG geht deshalb auch wieder von der Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichem Güterstand aus; jedoch beseitigt die neue Regelung zahlreiche Pro- 3 Vgl. Rybicki, „Zum Entwurf des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs“, Nowe Prawo 1963, Heft 8/9, S. 200 ff.; Bericht des Parlamentsausschusses für die Rechtspflege über den Entwurf des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs. Stenographischer Bericht über die Sitzung des Sejms am 25. Februar 1964, S. 8. 390;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Vorbeugung durch Einsatz aller tschekistischen Mittel, Methoden und Potenzen ständig zu erhöhen. Ausgehend vom engen Zusammenhang von Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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