Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 389 (NJ DDR 1965, S. 389); Ehegatten auf Ausgleichung auch durch die Einräumung eines Miteigentumsrechts oder durch die Errichtung eines Grundpfandrechts an Grundstücken verfolgt werden könnte. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 15. März 1955 1 Zz 92 54 (N.J 1956 S. 512) in Abweichung vom Grundsatz unter bestimmten Bedingungen die Einräumung von Miteigentumsrechten an Grundstücken als Form der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs der Frau bejaht. Diese Praxis wurde jedoch als Ausnahme bezeichnet, die nur dann geboten erscheint, wenn das Interesse eines Ehegatten oder gemeinsamer Kinder gegeben ist. In der gleichen Entscheidung wird der hypothekarischen Sicherung der Vorrang vor dem Miteigentumsrecht eingeräumt. Weder die genossenschaftliche Nutzung von Gebäuden (Ziff. 14 der LPG-Muslerstatuten Typ II und III) noch die individuelle Nutzung der Hauswirtschaftsgebäude könnten durch eine hypothekarische Sicherung des Ausgleichsanspruchs beeinträchtigt werden, da die LPG-rechtlichen Bestimmungen Vollstreckungsschutz gewähren. Der Sinn der hypothekarischen Sicherung bestünde dann vor allem darin, in den Fällen der Inanspruchnahme solcher Gebäude durch den Staat den Anspruch zu sichern und durchzusetzen. Die Einräumung eines Miteigentumsrechts an Hauswirtschaftsgebäuden dürfte jedoch nicht empfehlenswert sein, da dadurch die Spannungen zwischen den getrennten Ehegatten nicht geringer würden. Dagegen könnten an Wirtschaftsgebäuden, die die LPG vertraglich nutzt, zumindest dann Miteigentumsrechte geschaffen werden, wenn der Anspruchsberechtigte Genossenschaftsmitglied ist. Endet die Ehe mit dem Tod eines Ehegatten, dann ist die erbrechtliche Regelung des LPG-Gesetzes zu beachten. Neben dem erbrechtlichen Anspruch hat der Ehegatte einen Ausgleichsanspruch gegen den Nachlaß des Verstorbenen. Ist der überlebende Ehegatte Mitglied der LPG, dann tritt er in dem Umfang in die Rechte des Erblassers ein, den sein Erbanspruch und der Ausgleichsanspruch gewährt. Wenn jedoch kein Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG besteht und auch nicht begründet werden kann, dann muß der Ausgleichs-anspruch in gleicher Weise befriedigt werden wie die Erbansprüche von Nichtmitgliedern (§ 24 Abs. 3 LPG-Ges.). Die Vermögensbeziehungen sind zum Teil auch derart gelagert, daß die in die Genossenschaften einzubringen- den Produktionsmittel demjenigen Ehegatten gehörten, der nicht Mitglied der LPG geworden ist. Dabei kann es sich um vor der Ehe erworbenes Vermögen handeln, ferner um Vermögenswerte, an denen während der Ehe durch vereinbarte Gütertrennung bis 1949 bzw. durch die faktische Gütertrennung nach diesem Zeitpunkt das Eigentumsrecht eines der Ehegatten entstanden ist. Geschenke, Erbteile und Vermächtnisse können den Erwerb bewirkt haben. Unter diesen Bedingungen kann an den einzubringenden Sachen genossenschaftliches Eigentum entstehen, wenn der bisherige Eigentümer seine Zustimmung dazu gibt. Finanziell wird die Zustimmung stimuliert durch den Bezug der Bodenanteile. Bei einer Scheidung dieser Ehe muß entschieden werden, gegen wen der geschiedene Ehegatte, der nicht Mitglied der LPG geworden ist, einen Anspruch zu richten hat. Die Zustimmung zur Entstehung genossenschaftlichen Eigentums ist erteilt worden, weil dies für die Ehegatten, aber auch für die LPG Vorteile mit sich brachte. Diese Vereinbarungen gründen sich primär auf die Übereinstimmung der Ehepartner. Deshalb sollten bei der Eheauflösung die notwendigen Auseinandersetzungen auch zwischen den früheren Ehegatten erfolgen, so daß die Ansprüche in diesen Fällen an den ehemaligen Ehegatten zu richten wären. Das künftige Familienrecht wird es also möglich machen, sowohl die Vermögensbildung der Genossenschaftsbauern als auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe so zu gestalten, daß die Interessen der Beteiligten und der Gesellschaft ausreichend berücksichtigt werden. Dennoch sollten aus den obigen Erörterungen weitere Schlüsse für die Gesetzgebung gezogen werden. In einer Übergangsregelung müßte m. E. geregelt werden, daß 1. die Entstehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten beim Vorliegen der Bedingungen des § 13 Abs. 1 bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung einsetzt; 2. ein Grundbuch berichtigungsverfahren durchgeführt werden kann, wenn das betreffende Grundstück mit den Mitteln beider Ehegatten erworben, jedoch nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde; 3. eine Realisierung des Anspruchs auf Ausgleich an dem Vermögen, das von einer sozialistischen Genossenschaft genutzt wird, nur in Übereinstimmung mit den in den Statuten und anderen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Regelungen der Vermögensbeziehungen erfolgen kann. JufortH&tioH Prof. Dr. ZYGMUNT NOWAKOWSKI und Prof. Dr. ZBIGNIEW RADWANSKI, Lehrstuhl für Zivilrecht an der Adam-Mickiewicz-Universität in Poznan Das neue polnische Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch Das polnische Familiengesetzbuch von 1950 litt, obwohl es unzweifelhaft ein Fortschritt in der Entwicklung des polnischen Rechts war, vor allem unter zwei Mängeln: Erstens war der umfangreiche Komplex des Familienrechts zu knapp (in 91 kurzen Artikeln) geregelt, so daß es für viele wesentliche Lebenssituationen überhaupt keine Entscheidungsmöglichkeit enthielt. Zweitens gab es außerhalb des Familiengesetzes noch zahlreiche andere familienrechtliche Vorschriften; die Materie war also sehr zersplittert. Der erste Entwurf eines neuen Familienrechts war von der Gesetzgebungskommission beim Ministerium der j Justiz der Volksrepublik Polen zunächst noch als ein Teil des Zivilgesetzbuchs geplant. Die öffentliche Diskussion im Jahre 1960 führte zu wesentlichen Änderungen an diesem Entwurf, insbesondere zu seiner Herauslösung aus dem ZGB-Entwurf. Auch die zweite Fassung des Entwurfs eines Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs war Gegenstand lebhafter öffentlicher Diskussionen, an der sich vor allem Frauen- und Jugendorganisationen beteiligten. Zu einigen in diesem Gesetz zu regelnden Fragen wurden auch soziologische Untersuchungen durchgeführt. Der Entwurf der Gesetzgebungskommission wurde am 389;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 389 (NJ DDR 1965, S. 389) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 389 (NJ DDR 1965, S. 389)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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