Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 386 (NJ DDR 1965, S. 386); nungen in wissenschaftlichen Publikationen5. Praktisch Wurde mit solchen Entscheidungen die Betonung der ökonomisch stärkeren Stellung des beruflich mehr verdienenden Ehegatten in der Familie durch Ausdehnung auf den Ausgleich bei Scheidung gefördert. Man kann aber den in der Produktion geltenden Maßstab der Bemessung der Arbeitsleistungen nicht einfach auf die Familienbeziehungen übertragen. Das muß zu Fehlschlüssen führen. Das übereinstimmende Interesse von Gesellschaft und Ehegatten besteht darin, die Familie zu festigen (§ 1), wozu jeder Ehegatte auch mit materiellen Leistungen beitragen muß. Diese Leistungen bestehen nicht nur in Geldbeträgen aus dem Arbeitseinkommen, sondern auch in unmittelbaren Arbeitsleistungen in der Familie, insbesondere in der Führung des Haushalts und bei der Erziehung der Kinder. Eine Abweichung vom Halbierungsgrundsatz ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn ein Ehegatte nicht seine volle Leistungsfähigkeit für die Sicherung der materiellen Grundlage der Familie einsetzt, also seine Pflichten gegenüber der Familie verletzt. Darauf weist § 39 AbSi 2 Satz 2 (2. Alternative) hin. Dagegen gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung der Anteile allein danach, welche Geldbeträge der einzelne Partner zum gemeinsamen Vermögen geleistet hat. Unwirtschaftlichkeit in der Führung des ehelichen Haushalts In manchem Scheidungsprozeß erhebt ein Ehegatte gegen den anderen den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit oder Verschwendung von Wirtschaftsgeld. Meist geht in diesen Fällen der Ehemann davon aus, daß es allein Sache der Frau sei, das Hauswesen zu führen, sie also auch allein verantwortlich sei, wenn das Geld für die Wirtschaftsführung nicht reicht. Mitunter fehlt tatsächlich einem oder auch beiden Ehegatten die Fähigkeit zur zweckentsprechenden Gestaltung der materiellen Beziehungen in der Ehe; oftmals mangelt es ihnen nur an Erfahrung. Hier gibt es viele Möglichkeiten der gesellschaftlichen Hilfe, insbesondere auch durch die gern. § 4 Abs. 2 zu schaffenden Ehe- und Familienberatungsstellen. Sie sollen die Eheleute vor allem unterstützen, bevor die Scheidungsklage eingereicht wird. Der Entwurf hebt ferner die Verantwortung beider Ehegatten für die häuslichen Belange allgemein hervor (§ 10 Abs. 1 Satz 1). Außerdem lenkt die Regelung der Vermögensgemeinschaft (§ 13 Abs. 1) die Ehegatten auf ihre Pflicht zur gemeinsamen verantwortungsbewußten Entscheidung über die zweckmäßige Verwendung der erarbeiteten Mittel. Sie regt zur gemeinsamen Planung und Verfügung über das Einkommen an (§ 9 Abs. 1). Überbetonung der Vermögensbeziehungen in der Ehe Die Beständigkeit einer Ehe kann auch dadurch gefährdet sein, daß die Partner den Inhalt der Lebensgemeinschaft nur in materiellen Fragen sehen. Die berufliche Arbeit beider Ehegatten mit dem Ziel, sich eine gesicherte materielle Grundlage zu schaffen, hat im Normalfall eine verbindende Wirkung. Sie nehmen gegenseitig an ihrer beruflichen Entwicklung Anteil und finden gemeinsame geistige Interessen. Wenn aber dieser gemeinsame Erwerb zum Selbstzweck wird, die Ehe also nur noch eine Vermögensgemeinschaft darstellt, besteht die Gefahr der Zerrüttung, wenn die Inhaltslosigkeit der Ehe allmählich deutlich wird. Das tritt 5 Vgl. Jansen, Leitfaden des Familienrechts der DDR. Berlin 1958, S. 93 ff., und dort angegebene Literatur. im Eheverfahren nicht immer ganz klar in Erscheinung, weil sich die Ehegatten dieser Ursache mitunter selbst nicht bewußt sihd. Der FGB-Entwurf wirkt dieser Überbetonung der Vermögensbeziehungen in der Ehe entgegen, indem er die materiellen Beziehungen als eine Seite der ehelichen Gemeinschaft in engem Zusammenhang mit den persönlichen Beziehungen der Ehegatten regelt. Insoweit stellt er einen Fortschritt gegenüber dem Entwurf von 1954 (NJ 1954 S. 377) dar, in dem das Vermögen noch als von der Familie gesondertes, primär dem einzelnen Ehegatten zustehendes Gut behandelt wurde, wovon nur bestimmte Leistungen in dem für die Familie notwendigen Umfang zu erbringen waren, und ein gemeinsames Eigentum nur als abgeleitete Form an einem Teilkomplex gemeinsam genutzter Sachen vorgesehen war. Die gemeinschaftliche Konsumtion in der Familie erfordert, daß die Gemeinschaft schon am Vermögenserwerb umfassend begründet wird, während das Eigentum des einzelnen an dem für die Bedürfnisse der Familie nicht benötigten Teil seines Einkommens sowie die ausschließlich persönlichen Zwecken dienenden Gegenstände die sekundäre Form darstellen (§ 13 Abs. 2). Konflikte aus der Nichtberufstätigkeit der Ehefrau Daß ein Ehegatte auf Kosten des anderen lebt, ohne dafür Leistungen für die Familie zu erbringen, tritt in Scheidungsverfahren nur sehr selten, meist bei ausgesprochen asozialen Verhältnissen, auf. Aber es kommt noch vor, daß der Ehemann in der Scheidungsklage u. a. vorträgt, er habe seine Ehefrau vergeblich zu beruflicher Mitarbeit aufgefordert. Die Annahme, die Frau wolle auf Kosten des Mannes ein arbeitsloses Leben führen, ist bei näherer Untersuchung meist unbegründet. Meist trägt die Ehefrau in solchen Fällen die Last der Hausarbeit und der Kindererziehung. Außerdem wird sie vom Ehemann zur Berufsarbeit häufig erst dann aufgefordert, wenn die eheliche Harmonie bereits erheblich beeinträchtigt ist, während vorher eine berufliche Mitarbeit der Frau direkt abgelehnt wurde. Schließlich kann die Aufforderung solange nicht als ernsthaft betrachtet werden, als sie nicht mit konkreten Vorschlägen für die notwendige praktische Umgestaltung der häuslichen Belange verbunden ist. Im FGB-Entwurf wird das in § 10, besonders Abs. 2, deutlich gemacht. Der Fall ausgesprochener Arbeitsunwilligkeit der Frau ist so außerordentlich selten, daß er zumindest für die Regelung im FGB keine Bedeutung hat. Der Anteil der berufstätigen an der Gesamtzahl der arbeitsfähigen Frauen ist ständig gestiegen und betrug Anfang 1963 bereits 68,8 %6. Vielfach ist der Wunsch nach beruflicher Mitarbeit nicht erfüllbar, weil trotz großer Anstrengungen die Plätze zur Unterbringung der Kinder und zum Teil auch hausarbeitserleichternde Einrichtungen noch nicht ausreichen. Aufwendungen für die Familie und eheliche Vermögensgemeinschaft Ein Problem, das in der Diskussion über den FGB-Enl-wurf erörtert werden sollte, ist das Verhältnis der §§ 12 und 13 zueinander. Nach § 13 tritt kraft Gesetzes an den während der Ehe erworbenen Sachen, Vermögensrechten und Ersparnissen Vermögensgemeinschaft der Ehegatten ein. Nach dem Wortlaut wäre also bereits der Lohnanspruch als „während der Ehe durch Arbeit“ erworbenes Vermögensrecht gemeinsames Vermögen. 6 Vgl. Grandke 7 Kuhrig'/ Weise, „Zur Situation und zur Entwicklung der Familien in der DDR“, NJ 1965 S. 231 ff. (232). 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 386 (NJ DDR 1965, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 386 (NJ DDR 1965, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X