Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 386 (NJ DDR 1965, S. 386); nungen in wissenschaftlichen Publikationen5. Praktisch Wurde mit solchen Entscheidungen die Betonung der ökonomisch stärkeren Stellung des beruflich mehr verdienenden Ehegatten in der Familie durch Ausdehnung auf den Ausgleich bei Scheidung gefördert. Man kann aber den in der Produktion geltenden Maßstab der Bemessung der Arbeitsleistungen nicht einfach auf die Familienbeziehungen übertragen. Das muß zu Fehlschlüssen führen. Das übereinstimmende Interesse von Gesellschaft und Ehegatten besteht darin, die Familie zu festigen (§ 1), wozu jeder Ehegatte auch mit materiellen Leistungen beitragen muß. Diese Leistungen bestehen nicht nur in Geldbeträgen aus dem Arbeitseinkommen, sondern auch in unmittelbaren Arbeitsleistungen in der Familie, insbesondere in der Führung des Haushalts und bei der Erziehung der Kinder. Eine Abweichung vom Halbierungsgrundsatz ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn ein Ehegatte nicht seine volle Leistungsfähigkeit für die Sicherung der materiellen Grundlage der Familie einsetzt, also seine Pflichten gegenüber der Familie verletzt. Darauf weist § 39 AbSi 2 Satz 2 (2. Alternative) hin. Dagegen gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung der Anteile allein danach, welche Geldbeträge der einzelne Partner zum gemeinsamen Vermögen geleistet hat. Unwirtschaftlichkeit in der Führung des ehelichen Haushalts In manchem Scheidungsprozeß erhebt ein Ehegatte gegen den anderen den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit oder Verschwendung von Wirtschaftsgeld. Meist geht in diesen Fällen der Ehemann davon aus, daß es allein Sache der Frau sei, das Hauswesen zu führen, sie also auch allein verantwortlich sei, wenn das Geld für die Wirtschaftsführung nicht reicht. Mitunter fehlt tatsächlich einem oder auch beiden Ehegatten die Fähigkeit zur zweckentsprechenden Gestaltung der materiellen Beziehungen in der Ehe; oftmals mangelt es ihnen nur an Erfahrung. Hier gibt es viele Möglichkeiten der gesellschaftlichen Hilfe, insbesondere auch durch die gern. § 4 Abs. 2 zu schaffenden Ehe- und Familienberatungsstellen. Sie sollen die Eheleute vor allem unterstützen, bevor die Scheidungsklage eingereicht wird. Der Entwurf hebt ferner die Verantwortung beider Ehegatten für die häuslichen Belange allgemein hervor (§ 10 Abs. 1 Satz 1). Außerdem lenkt die Regelung der Vermögensgemeinschaft (§ 13 Abs. 1) die Ehegatten auf ihre Pflicht zur gemeinsamen verantwortungsbewußten Entscheidung über die zweckmäßige Verwendung der erarbeiteten Mittel. Sie regt zur gemeinsamen Planung und Verfügung über das Einkommen an (§ 9 Abs. 1). Überbetonung der Vermögensbeziehungen in der Ehe Die Beständigkeit einer Ehe kann auch dadurch gefährdet sein, daß die Partner den Inhalt der Lebensgemeinschaft nur in materiellen Fragen sehen. Die berufliche Arbeit beider Ehegatten mit dem Ziel, sich eine gesicherte materielle Grundlage zu schaffen, hat im Normalfall eine verbindende Wirkung. Sie nehmen gegenseitig an ihrer beruflichen Entwicklung Anteil und finden gemeinsame geistige Interessen. Wenn aber dieser gemeinsame Erwerb zum Selbstzweck wird, die Ehe also nur noch eine Vermögensgemeinschaft darstellt, besteht die Gefahr der Zerrüttung, wenn die Inhaltslosigkeit der Ehe allmählich deutlich wird. Das tritt 5 Vgl. Jansen, Leitfaden des Familienrechts der DDR. Berlin 1958, S. 93 ff., und dort angegebene Literatur. im Eheverfahren nicht immer ganz klar in Erscheinung, weil sich die Ehegatten dieser Ursache mitunter selbst nicht bewußt sihd. Der FGB-Entwurf wirkt dieser Überbetonung der Vermögensbeziehungen in der Ehe entgegen, indem er die materiellen Beziehungen als eine Seite der ehelichen Gemeinschaft in engem Zusammenhang mit den persönlichen Beziehungen der Ehegatten regelt. Insoweit stellt er einen Fortschritt gegenüber dem Entwurf von 1954 (NJ 1954 S. 377) dar, in dem das Vermögen noch als von der Familie gesondertes, primär dem einzelnen Ehegatten zustehendes Gut behandelt wurde, wovon nur bestimmte Leistungen in dem für die Familie notwendigen Umfang zu erbringen waren, und ein gemeinsames Eigentum nur als abgeleitete Form an einem Teilkomplex gemeinsam genutzter Sachen vorgesehen war. Die gemeinschaftliche Konsumtion in der Familie erfordert, daß die Gemeinschaft schon am Vermögenserwerb umfassend begründet wird, während das Eigentum des einzelnen an dem für die Bedürfnisse der Familie nicht benötigten Teil seines Einkommens sowie die ausschließlich persönlichen Zwecken dienenden Gegenstände die sekundäre Form darstellen (§ 13 Abs. 2). Konflikte aus der Nichtberufstätigkeit der Ehefrau Daß ein Ehegatte auf Kosten des anderen lebt, ohne dafür Leistungen für die Familie zu erbringen, tritt in Scheidungsverfahren nur sehr selten, meist bei ausgesprochen asozialen Verhältnissen, auf. Aber es kommt noch vor, daß der Ehemann in der Scheidungsklage u. a. vorträgt, er habe seine Ehefrau vergeblich zu beruflicher Mitarbeit aufgefordert. Die Annahme, die Frau wolle auf Kosten des Mannes ein arbeitsloses Leben führen, ist bei näherer Untersuchung meist unbegründet. Meist trägt die Ehefrau in solchen Fällen die Last der Hausarbeit und der Kindererziehung. Außerdem wird sie vom Ehemann zur Berufsarbeit häufig erst dann aufgefordert, wenn die eheliche Harmonie bereits erheblich beeinträchtigt ist, während vorher eine berufliche Mitarbeit der Frau direkt abgelehnt wurde. Schließlich kann die Aufforderung solange nicht als ernsthaft betrachtet werden, als sie nicht mit konkreten Vorschlägen für die notwendige praktische Umgestaltung der häuslichen Belange verbunden ist. Im FGB-Entwurf wird das in § 10, besonders Abs. 2, deutlich gemacht. Der Fall ausgesprochener Arbeitsunwilligkeit der Frau ist so außerordentlich selten, daß er zumindest für die Regelung im FGB keine Bedeutung hat. Der Anteil der berufstätigen an der Gesamtzahl der arbeitsfähigen Frauen ist ständig gestiegen und betrug Anfang 1963 bereits 68,8 %6. Vielfach ist der Wunsch nach beruflicher Mitarbeit nicht erfüllbar, weil trotz großer Anstrengungen die Plätze zur Unterbringung der Kinder und zum Teil auch hausarbeitserleichternde Einrichtungen noch nicht ausreichen. Aufwendungen für die Familie und eheliche Vermögensgemeinschaft Ein Problem, das in der Diskussion über den FGB-Enl-wurf erörtert werden sollte, ist das Verhältnis der §§ 12 und 13 zueinander. Nach § 13 tritt kraft Gesetzes an den während der Ehe erworbenen Sachen, Vermögensrechten und Ersparnissen Vermögensgemeinschaft der Ehegatten ein. Nach dem Wortlaut wäre also bereits der Lohnanspruch als „während der Ehe durch Arbeit“ erworbenes Vermögensrecht gemeinsames Vermögen. 6 Vgl. Grandke 7 Kuhrig'/ Weise, „Zur Situation und zur Entwicklung der Familien in der DDR“, NJ 1965 S. 231 ff. (232). 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 386 (NJ DDR 1965, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 386 (NJ DDR 1965, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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