Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 384 (NJ DDR 1965, S. 384); daß im Interesse der schnellen Entscheidung auf eine Zurückverweisung in Ehe- und Erziehungssachen verzichtet werden kann. Kosten des Familienverfahrens Eine umfassende Regelung der Kosten soll der neuen ZPO Vorbehalten bleiben. Momentan soll § 19 EheVO lediglich in der Weise verändert werden, daß das Gericht im Interesse einer gerechten Kostenentscheidung stets die im Verfahren festgestellten Umstände und die Verhältnisse der Parteien, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, zu berücksichtigen hat. Weiterhin muß überlegt werden, ob es zweckmäßig ist, bei der Gebührenberechnung in Ehesachen allein von dem Bruttoeinkommen der Ehegatten auszugehen oder ob auch hier die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, z. B. die Zahl der von den Parteien zu unterhal- tenden Kinder und anderer Unterhaltsberechtigter, zu berücksichtigen sind. Bei der Ausarbeitung aber noch mehr bei der Anwendung der familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen kommt es darauf an, die Prinzipien des neuen, sozialistischen Familienrechts zum Ausdruck zu bringen und sie durchzusetzen. Um die prozessualen Bestimmungen im Sinne der erzieherischen Einflußnahme anzuwenden, ist das Verständnis für die Bedeutung von Ehe und Familie in unserem Staat ausschlaggebend. Staat und Gesellschaft haben ein Interesse an der Entwicklung, Festigung und Förderung der Familie, nicht aber an einem kleinlichen Reglementieren oder an einer Einmischung in die persönlichen Belange der Eheleute und Familienmitglieder. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Verfahren in Familiensachen auszugestalten und von den Gerichten durchzuführen. WOLFGANG SEIFERT, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Störungen in den materiellen Beziehungen der Ehegatten und die Auseinandersetzung über das Vermögen bei der Ehescheidung Der FGB-Entwurf enthält eine neue Konzeption für die Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Auch die Auflösung der familiären Vermögensbeziehungen bei Scheidung ist anders als bisher geregelt. Die Vorschläge des Entwurfs sollen hier vom Blickpunkt der gerichtlichen Erfahrungen aus betrachtet werden. Dabei sollen diejenigen Fälle besonders berücksichtigt werden, in denen Störungen in den materiellen Beziehungen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Prüfstein für die Brauchbarkeit der Vorschriften ist ihre mittelbare Wirkung auf die Durchsetzung der positiven ehefördernden Bestimmungen (§§ 9 ff. FGB-Entwurf)1. Diese Verhaltensregeln für den innerfamiliären Bereich lassen sich im allgemeinen nicht zwangsweise durchsetzen. Sie wirken' über die Beeinflussung des Rechtsbewußtseins der Bürger, müssen also von ihnen als gerecht und verständlich empfunden und bewußt oder unbewußt freiwillig verwirklicht werden. Es ist deshalb besonders wichtig, daß im Konfliktfalle eine Verletzung solcher Regeln nicht zu Vorteilen für den unrechtmäßig handelnden Ehegatten, ihre Einhaltung nicht zu Nachteilen für den gesetzmäßig handelnden führen darf. Bei der Auseinandersetzung gibt es. daher eine Art Sanktionswirkung, die im konkreten Falle einen Ausgleich schafft und allgemein zur Einhaltung der Verhaltensnormen erzieht. Betrachten wir die im Scheidungsverfahren festzustellenden typischen Störungen der materiellen Beziehungen, so lassen sie sich in mehrere größere Gruppen einteilen: Individuelle Konsumtion des Einkommens auf Kosten der Lebenshaltung der Familie Häufig behält ein Ehegatte auf Kosten der Lebenshaltung seiner Familie einen großen Teil seines Einkommens für sich und verbraucht ihn für eigene Zwecke oder legt ihn zurück. Der alsdann gegen ihn erhobene Vorwurf in der Klagbegründung läuft meist darauf hinaus, er habe zu wenig Wirtschaftsgeld gezahlt, seine Familie Not leiden lassen, während er im unverhältnismäßig großen Maße eigene Bedürfnisse befriedigt habe. Eine solche Störung hält oft längere Zeit an, ohne daß 1 Im folgenden ohne Bezeichnung genannte Paragraphen beziehen sich auf den Entwurf des FGB, NJ 1965 S. 259 ff. es bereits zu einem erkennbaren Konflikt kommt, weil der andere Ehegatte die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie fehlenden Mittel aus seinem Einkommen zuschießt. Demzufolge stehen sich die Ehegatten bei der Auseinandersetzung in einer sehr ungleichen Position insofern gegenüber, als der eine sein Einkommen für sich verbraucht oder angelegt, der andere das seinige für die Deckung des Bedarfs der Familie geopfert hat. Für solche Fälle bietet der FGB-Entwurf im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage eine sachgerechtere Lösung. Kraft Gesetzes wird eine Vermögensgemeinschaft an allen während der Ehe erworbenen Sachen und Rechten (§ 13 Abs. 1) statuiert. Demzufolge ist schon der Arbeitsverdienst der Atleinverfügung des berechtigten Ehegatten entzogen. Wenn dieser einseitig auf Kosten der Familie über die verdienten Geldmittel verfügt, handelt er dem anderen Ehegatten gegenüber unrechtmäßig (§ 15 Abs. 1 Satz 1). Auf solche Weise individuell angelegtes Vermögen ist nicht wirksam aus dem gemeinschaftlichen Fonds auf ihn übergegangen und unterliegt der Teilung nach § 39. Hat der unrechtmäßig handelnde Ehegatte die Mittel aber verbraucht, so gestattet § 39 Abs. 2 den Ausgleich dadurch, daß er vom vorhandenen Vermögen einen entsprechend geringeren Anteil erhält. Gegenwärtig läßt sich dagegen ein Ausgleich nur bei der Teilung vorhandenen Hausrats, im Falle der Benachteiligung der Ehefrau durch Gewährung eines Geldausgleichs, soweit das Vermögen noch vorhanden ist, herbeiführen. Die Neuregelung hat abgesehen von dieser Auseinandersetzungsfrage für die geschilderten Störungsfälle auch insofern prinzipielle Bedeutung, als sie überhaupt die Konzeption aufgibt, daß jeder Ehegatte ein von dem des anderen streng getrenntes Einkommen und Vermögen hat und nur im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung im begrenzten Umfange zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Familie beiträgt. Die „Zuteilung von Wirtschaftsgeld“ steht mit dieser Konzeption, die dem geltenden Recht zugrunde liegt, grundsätzlich im Einklang. Daß die Praxis in gesunden Ehen grundlegend anders aussieht, hat eine vom Ministerium der Justiz vorgenommene Befragung ergeben2. 2 vgl. Weise, „Wem gehört der Fernsehapparat?“; Der Schöffe 1964, Heft 8, S. 270. 384;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 384 (NJ DDR 1965, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 384 (NJ DDR 1965, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Konfrontation mit Inhaftierten unmittelbar mit bekannten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindttttigkeit auseinandersetzen müssen. Das liegt vor allem in der Tatsaohe begründet, daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-.

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