Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 382 (NJ DDR 1965, S. 382); gen für die Fälle, in denen die genannten Voraussetzungen für diese Zuständigkeitsbestimmung nicht gegeben sind. Die Gleichberechtigung im Prozeß kommt im Verfahren u. a. auch darin zum Ausdruck, daß das Gericht bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens für den Fall, daß Erstattungszahlungen eines Ehegatten festgelegt werden, dessen Belange durch Bewilligung von Ratenzahlungen wahrt, bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens wegen Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die zur Aufhebung der Vermögensgemeinschaft führt, die Zwangsvollstreckung in die dem nichtschuldenden Ehegatten zugeteilten Gegenstände einstellt oder die Anerkennung der Vaterschaft gegen den Willen der Mutter nicht zuläßt. Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Konzentration Ein besonderes Merkmal des neuen Familienrechts ist es, daß es die Wechselwirkung und Übereinstimmung von Recht und Moral zum Ausdruck bringt. Eine wesentliche Aufgabe des Gerichts ist es, die Beteiligten zur Einhaltung des Rechts und der moralischen Forderungen zu erziehen. Das Gericht muß die Parteien über ihre persönlichen und gesellschaftlichen Pflichten belehren und auf deren Erfüllung hinwirken. Es kann deshalb nicht auf eine kritische Stellungnahme verzichten, wenn es rechtlich und moralisch verantwortungsloses Verhalten zu Ehe und Familie feststellt. Dazu soll es sich der Hilfe gesellschaftlicher Kräfte bedienen. In öffentlicher, mündlicher Verhandlung hat das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung oder zur gütlichen Lösung des Streitfalls die Gründe und Ursachen der zwischen den Parteien auftretenden Konflikte aufzuklären. Es soll in jedem Verfahren prüfen, ob es notwendig und zweckmäßig ist, Vertreter gesellschaftlicher Kollektive zu hören oder in anderer Form einzubeziehen, um die erzieherische Einwirkung auf die Parteien aber auch auf andere am Prozeß teilnehmende Personen zu erhöhen. Das bedeutet aber keineswegs, daß schlechthin in jedes Verfahren gesellschaftliche Kräfte einbezogen werden müssen. Vielmehr müssen diese Fragen unter Beachtung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ 1965 S. 309) gerade in Familienverfahren mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, damit die die Familienbeziehungen charakterisierenden persönlichen Belange mit Takt und Zurückhaltung behandelt werden. Das kann in besonderen Fällen sogar dazu führen, die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn dies der besseren Aufklärung des Sachverhalts oder der Aussöhnung der Parteien förderlich ist. Um eine große erzieherische Wirksamkeit zu erreichen, muß das Gericht unter unmittelbarer Mitwirkung der Parteien und aller Beteiligten verhandeln. Zeugen und Parteien sollen ausnahmsweise nur dann im Wege der Rechtshilfe vernommen werden, wenn wegen schwerwiegender Gründe die Vernehmung vor dem Prozeßgericht unzweckmäßig ist und das Gericht auf die Unmittelbarkeit verzichten kann. Mehr noch als in anderen Familiensachen kommt es bei den Ehesachen auf die Unmittelbarkeit an, da der Schutz der Ehe es besonders erfordert, den Parteien bei der Lösung und Überwindung aufgetretener Konflikte zu helfen und die Aussöhnung der Parteien anzustreben. Deshalb ist in diesen Sachen grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. In engem Zusammenhang damit stehen die Säumnisvorschriften. Ein Versäumnisurteil ist in allen Familiensachen, also z. B. auch in Unterhaltssachen, nicht mehr möglich. Das unentschuldigte Ausbleiben vom Termin kann nicht dadurch „bestraft“ werden, daß eine Verurteilung erfolgt, bei der die Gefahr besteht, daß sie wegen nicht ausreichender Sachaufklärung unrichtig ist. Wenn eine Partei nicht erscheint, ist grundsätzlich ein neuer Termin anzuberaumen. Bei erneutem Ausbleiben des Klägers wird das Verfahren eingestellt; der Kläger kann aber bei anzuerkennenden Entschuldigungsgründen die Aufhebung des Einstellungbeschlusses beantragen. Das gleiche muß bei Ausbleiben beider Parteien gelten. Bleibt der Verklagte aus, dann soll verhandelt werden. Ein Urteil darf aber erst in einem neuen Termin ergehen, um dem Verklagten die Möglichkeit zu geben, zu den bisherigen Feststellungen und einem gegebenenfalls vorliegenden Beweisergebnis Stellung nehmen zu können. Um das Verfahren zu beschleunigen, ist die Festlegung bestimmter Fristen vorgesehen. So soll die Frist für den ersten Termin vier Wochen nach Eingang der Klage betragen; in der Berufungsinstanz beginnt die Frist mit dem Eingang der Akten beim Bezirksgericht. Gründe, die zur Überschreitung der Fristen führen, sind vom Vorsitzenden in den Akten zu vermerken. Dem gleichen Ziel dient die sofortige Verkündung und Begründung der Entscheidungen. Den Parteien wird mit der Verkündung des Urteils nicht nur die Rechtsmittelbelehrung erteilt; sie sind auch über die ihnen weiterhin zustehenden Rechte und die von ihnen zu erfüllenden Pflichten zu belehren, z. B. über weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des Urteils durch die Zwangsvollstreckung oder andere sich aus der abgeschlossenen Sache ergebenden Ansprüche. Durch die Zustellung des Urteils von Anjts wegen werden weitere Verzögerungen bei der Ingangsetzung bestimmter Fristen vermieden. Der Konzentration des Verfahrens dient schließlich die gleichzeitige Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht und über den Unterhalt sowie über weitere mit der Ehesache verbundene Ansprüche. Das Verfahren in Ehesachen Die Bestimmungen der Eheverfahrensordnung konnten in den Entwurf übernommen werden, weil sie sich bewährt haben. Der Entwurf beschränkt sich deshalb auf einige Ergänzungen und Verbesserungen. Einer wiederholt erhobenen Forderung wurde dadurch Rechnung getragen, daß das Gericht zukünftig in der vorbereitenden Verhandlung prüfen muß, ob Umstände vorliegen, die die Aussöhnung der Parteien begünstigen oder ob die vorgebrachten Gründe ernstlich und geeignet sind, die Klage zu rechtfertigen. Das Gericht soll unter dem Gesichtspunkt der Eheerhaltung an das anknüpfen, was die Eheleute verbindet, und die Entwicklung der Ehe unter Beachtung des Verhaltens der Ehegatten zueinander erforschen und das Wohl der Kinder berücksichtigen. Entscheidet sich das Gericht dazu, das Verfahren auszusetzen, weil begründete Aussicht auf eine Aussöhnung besteht, so hat es diesen Beschluß zu begründen und in ihn die Empfehlungen an die Parteien für die weitere Gestaltung der ehelichen Verhältnisse aufzunehmen. Damit soll das Gericht den Parteien eine wirksame Hilfe für ihr Verhalten nach der vorbereitenden Verhandlung geben. Am Schluß der vorbereitenden Verhandlung muß das Gericht durch Beschluß darüber entscheiden, ob die vorbereitende Verhandlung zu wiederholen oder die Hauptverhandlung anzuberaumen ist. Ist die Aussöhnung gescheitert, so hat das Gericht die Hauptverhandlung sorgfältig vorzubereiten, wie dies bereits in der Eheverfahrensordnung geregelt ist. Im Interesse der 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 382 (NJ DDR 1965, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 382 (NJ DDR 1965, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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