Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 381 (NJ DDR 1965, S. 381); nigung des Verfahrens zurücktreten; die durch die Anfechtbarkeit entstehende Verzögerung soll aber auf ein Mindestmaß eingeschränkt werden durch die Bestimmung, daß das Bezirksgericht über die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden hat. In solchen Fällen, in denen es zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes erforderlich ist, hat das Gericht über das elterliche Erziehungsrecht auch von Amts wegen einstweilige Anordnungen zu erlassen und das Organ der Jugendhilfe zur Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen. Das Gericht hat mit den Parteien den Sachverhalt aufzuklären und zu diesem Zweck alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Es kann dabei nicht an die Sachvorträge der Parteien und die von ihnen angegebenen Beweismittel gebunden sein. Es kann nach Anhören der Parteien auch solche Tatsachen berücksichtigen, die für die Verhandlung und Entscheidung von Bedeutung, aber von den Parteien nicht vorgebracht worden sind, und es kann die Aufnahme von Beweisen darüber anordnen. Diese Regelung konnte inhaltlich aus der EheVerfO übernommen werden, da sie den Forderungen des neuen Familienverfahrens entspricht. Die Stellung der Parteien und ihrer Vertreter wird wesentlich dadurch bestimmt, daß die Bürger bewußt ihre Familienbeziehungen selbst gestalten, wobei die Gesellschaft von allen Bürgern ein verantwortungsbewußtes Verhalten zur Ehe und Familie erwartet. Dieser Aufgabenstellung entsprechen das Recht und die Pflicht der Parteien, an den Verfahren und bei der Erforschung aller Umstände der Sache mitzuwirken, besonders an den Verhandlungen teilzunehmen und mit ihren Erklärungen den Konflikt, aus dem der Rechtsstreit entstanden ist, vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Auch die von den Parteien bestellten Prozeßvertreter haben zur Verwirklichung der Ziele des Familienverfahrens beizutragen. Sie müssen die Parteien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen, erzieherisch auf sie einwirken und sie bereits vor der Einleitung des Verfahrens sachgemäß beraten. Diese Stellung gibt den Parteien im Verfahren das . Recht, über ihre Ansprüche durch Klagerücknahme, Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu verfügen. Dieses Recht findet seine Grenze dort, wo die Prinzipien des Familienrechts nicht eingehalten oder Rechte der anderen Partei verletzt werden. Der Kläger kann die Klage zurücknehmen, ohne daß die Zustimmung des Gerichts dazu erforderlich ist. Der Zustimmung durch den Verklagten bedarf es nicht, wenn es sich um Verfahren über die Beendigung der Ehe, das Erziehungsrecht, die Vaterschaftsfeststellung, die Adoption oder den Unterhalt handelt. Bei diesen Verfahren kann es auf den Widerspruch des Verklagten nicht ankommen. Mit der Rücknahme der Klage in Ehesachen, in Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht oder den Unterhalt wird dem Fortgang des Verfahrens der Boden entzogen, weil dann kein Antrag mehr vorliegt, über den das Gericht entscheiden könnte. Bei der Rücknahme der Klage auf Feststellung der Vaterschaft kann die Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft nicht ohne oder gegen den Willen der Mutter des Kindes erfolgen. Auf die Zustimmung des Verklagten muß es aber ankommen, wenn mit der Rücknahme der Klage seine Rechte und Interessen verletzt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die Klage auf Verteilung des gemeinsamen Vermögens unmittelbar vor oder gar erst nach Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Scheidung zurück- genommen wird. Dadurch könnte der Verklagte Nachteile erleiden, weil der Kläger nach § 39 Abs. 3 FGB-Entwurf Alleineigentümer der in seinem Besitz befindlichen Sachen wird. In diesen und anderen, vor allem die Vermögensverhältnisse der Parteien betreffenden Verfahren muß die Klagerücknahme also von der Zustimmung des Verklagten abhängig gemacht werden. Vergleich, Anerkenntnis und Verzicht sind zulässig, wenn sie den Prinzipien des Familienrechts entsprechen und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar sind. Diese Voraussetzungen muß das Gericht vor Bestätigung eines Vergleichs oder dem Erlaß eines Anerkenntnisurteils prüfen. Die Bestätigung des Vergleichs erfolgt in der Regel im Urteil oder, wenn das Verfahren durch den Vergleich beendet wird, durch Beschluß. Bei dem Abschluß und der Bestätigung des Vergleichs muß das Gericht besonders darauf achten, daß nicht infolge ungenügender Sachaufklärung und Belehrung die Rechte der Parteien verletzt werden. Die Parteien oder eine von ihnen sind dann unzufrieden und versuchen, von dem Vergleich wieder loszukommen. Es sollte deshalb die Verpflichtung des Gerichts statuiert werden, vor der Bestätigung des Vergleichs den Parteien eine kurze Widerrufsfrist zu gewähren, um alle Möglichkeiten der Wahrung der Rechte der Bürger zu nutzen. Die Anfechtung eines solchen Vergleichs sollte nur dann möglich sein, wenn er dem Sinn des Verfahrens oder den Prinzipien des Familienrechts widerspricht. Stellung des Organs der Jugendhilfe Dem Organ der Jugendhilfe muß in allen seinen Verantwortungsbereich betreffenden Verfahren über das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, über das elterliche Erziehungsrecht und in Eheverfahren, in denen über das elterliche Erziehungsrecht zu entscheiden ist, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten eingeräumt werden mit der Befugnis, auch dann Sach- und Beweisanträge stellen zu können, wenn es nicht Partei ist. In bestimmten Fällen muß ihm sogar die Möglichkeit gegeben werden, selbständig Rechtsmittel einzulegen. Entsprechend der hohen Verantwortung, die dem Organ der Jugendhilfe sowohl für die Wahrung des Wohles minderjähriger Kinder als auch zur Unterstützung der Eltern bei der Erziehung der Kinder übertragen worden ist, muß es z. B. gegen die auf Klage des nicht erzie-hungsberechtigten Eltemteils ergangene Entscheidung auf Änderung der Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht nach § 48 FGB-Entwurf oder gegen die Entscheidung über die Klage der Eltern des an Kindes Statt angenommenen Kindes oder des Annehmenden auf Aufhebung der Adoption nach den §§ 74 und 76 FGB-Entwurf Rechtsmittel einlegen können. Gleichberechtigung von Mann und Frau Das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter im Prozeß gilt in unserem Familienverfahren seit langem. In allen Verfahren zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten (also z. B. auch in Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht oder über die Verteilung des gemeinsamen Vermögens u. a.) wird die Zuständigkeit durch den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bestimmt, weil davon ausgegangen werden kann, daß im allgemeinen dort die beste Möglichkeit der Sachaufklärung und Einwirkungsmöglichkeit auf die Parteien besteht. Kann eine solche Zuständigkeit nicht begründet werden, weil keiner der Ehegatten mehr an dem gemeinsamen Wohnsitz wohnt oder die Parteien keinen gemeinsamen Wohnsitz in der DDR hatten, so soll das Kreisgericht zuständig sein, in dessen Bereich der Verklagte seinen Wohnsitz hat Die allgemeine Regelung wird ergänzt durch entsprechende Bestimmun- 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 381 (NJ DDR 1965, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 381 (NJ DDR 1965, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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