Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 380 (NJ DDR 1965, S. 380); Diskussion übet* den Cutwurfj des familiengesetzbuchs GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Gedanken zur Ausgestaltung des Familienverfahrensrechts Die Aufgaben des Verfahrens Der Entwurf des Familiengesetzbuchs verpflichtet die Gerichte in § 24 Abs. 2 zur umfassenden und sorgfältigen Prüfung und Untersuchung der Gründe und Ursachen in Scheidungssachen. Damit schafft er bereits die Grundlagen für das gesamte Verfahren in Familiensachen. Die Aufgaben des Familienverfahrens können, nur erfüllt werden, wenn die gesamte Tätigkeit des Gerichts von den Grundsätzen des Familiengesetzbuches bestimmt wird. Um die Forderungen des FGB-Entwurfs erfüllen zu können, muß auch das Familienverfahren von den Entstellungen und Verzerrungen des bürgerlichen Zivilprozesses mit seiner scheinheiligen, angeblich über den Streit der Parteien erhabenen, unparteilichen Stellung des Gerichts befreit werden. Einen großen Schritt auf diesem Wege machte bereits die Eheverfahrensordnung vom 7. Februar 1956. In den fast zehn Jahren, die seit ihrem Inkrafttreten vergangen sind, hat die Rechtsprechung diese Grundsätze weiterentwickelt und neue Erfahrungen gesammelt. Der Rechtspflegeerlaß hat ihr neue Aufgaben gestellt, die im Familienverfahren wie in jedem anderen Gerichtsverfahren zu erfüllen sind. Das neue Familienverfahrensrecht muß eine in sich geschlossene Neuregelung des gesamten gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen sein, welche die bisherigen Erfahrungen, die Aufgabenstellung des Rechtspflegeerlasses und des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die Grundsätze des neuen Familienrechts berücksichtigt. Die Einheitlichkeit von materiellem und prozessualem Familienrecht erfordert auch die einheitliche Behandlung der Verfahren in Ehesachen und den übrigen Familiensachen. Für sämtliche familienrechtlichen Verfahren müssen dieselben Grundsätze gelten, und es geht nicht an, die Unterhaltssachen, Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht, über die Vaterschaftsfeststellung oder die Teilung des gemeinsamen Vermögens nach anderen Gesichtspunkten durchzuführen als die Verfahren in Scheidungssachen. Der den Gerichten vorliegende und in die fachliche Diskussion einzubeziehende Entwurf der familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen baut auf der Eheverfahrensordnung und den mit ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen auf. Er steht im Einklang mit den durch die Arbeit der Gesetzgebungskommission für die Ausarbeitung einer neuen ZPO gewonnenen Erkenntnissen. Die Anwendung seiner Bestimmungen wird dazu beitragen, neue Erfahrungen für die allgemeine Umgestaltung des Zivilverfahrens zu sammeln. Solange kein neues Zivilverfahrensrecht geschaffen ist, muß aber noch auf die ZPO verwiesen werden, deren Bestimmungen ergänzend Anwendung finden, soweit sie dem Sinn des Verfahrens in Familiensachen und den Prinzipien des Familienrechts entsprechen. Eine solche Regelung ist notwendig, weil nicht gleichzeitig die Neuregelung der vielen Einzelvorschriften der ZPO möglich war und einer umfassenden neuen ZPO nicht vorgegriffen werden kann. Der Entwurf muß sich deshalb darauf beschränken, nur die für das Familienver-fahren notwendigen Bestimmungen zu treffen. Bei der Fertigstellung der ZPO wird die mit dem Entwurf geschaffene Übergangsregelung mit den Grundsätzen des sozialistischen Zivilverfahrens in Übereinstimmung gebracht werden. Grundsätze des Verfahrens in Familiensachen Schutz von Ehe und Familie Die Gerichte sind verpflichtet, durch ihre Tätigkeit den Bestand der Ehe zu schützen und die Entwicklung der Familie zu fördern und zu diesem Zweck mit den staatlichen Organen, besonders mit den Organen der Volksbildung sowie mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und deren Mitwirkung zu gewährleisten. Indem die Gerichte durch die erzieherische Wirkung ihrer Verfahren den Bürgern die Moralauffassungen des Familiengesetzbuches als gesellschaftliche Normen bewußt machen und sie den Bürgern als Maxime ihres Verhaltens vermitteln, tragen sie unmittelbar zum Schutz der Ehe und zur Förderung der Familie bei. In den Verfahren ist stets auf eine gütliche Einigung über die Gestaltung der persönlichen Beziehungen und der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen Verwandten hinzuwirken. In ihrer Tätigkeit erziehen die Gerichte mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte aus dem Lebensbereich der Parteien die Bürger zur Beachtung und Einhaltung der Regeln des sozialistischen Familienlebens und helfen ihnen, ihre Angelegenheiten dem sozialistischen Recht entsprechend selbst zu gestalten. Stellung des Gerichts, der Parteien und ihrer Vertreter Diesen grundsätzlichen Aufgaben in Familiensachen als Familiensachen gelten alle Verfahren, die sich aus den im Entwurf des FGB genannten familienrechtlichen Beziehungen ergeben entsprechen auch die Stellung des Gerichts, der Parteien und ihrer Vertreter. Die neue Stellung des Gerichts und der Parteien läßt sich nicht mit den in der bürgerlichen Rechtswissenschaft entwickelten Begriffen der Offizialmaxime und der Dispositionsbefugnis der Parteien erklären. Das Gericht ist weder der „neutrale“ und unbeteiligte Schiedsrichter, noch ist es der absolute Herrscher über das Verfahren; die Parteien sind nicht Objekt des Verfahrens oder von der Gesellschaft isolierte, um ihre persönlichen Ansprüche streitende Individuen. Wegen der grundsätzlichen Übereinstimmung der Interessen des einzelnen und der Gesellschaft an der Entwicklung und Festigung von Ehe und Familie ist es die Aufgabe des Gerichts und der Parteien gleichermaßen, die Ursachen und Gründe der auftretenden Konflikte aufzudecken, sie zu überwinden und Wege für die weitere Gestaltung der Familienbeziehungen zu finden. Zur besseren Wahrung der Rechte der Bürger in allen Familiensachen sollen in jedem Stadium einstweilige Anordnungen getroffen werden können, wie dies bisher nur für Ehesachen vorgesehen war. Damit wird die Einheitlichkeit der Familiensachen unterstrichen, und der Erlaß einstweiliger Verfügungen des Zivilverfahrens ist nicht mehr nötig. Gegen die einstweilige Anordnung soll die sofortige Beschwerde zulässig sein, damit fehlerhafte einstweilige Anordnungen schon während des weiteren Verfahrens durch das Bezirksgericht überprüft und aufgehoben werden können. Gegenüber dieser Notwendigkeit muß die Beschleu- 380;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Landesverteidigung. Zu Feststellungen über die Organisierung politischer Untergrundtätigkeit Straftaten der staatsfeindlichen Hetze, der öffentlichen Herabwürdigung und weitere damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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