Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 367 (NJ DDR 1965, S. 367); vor dem Kreuzungsmittelpunkt, ohne den Angeklagten mit seinem Fahrzeug Vorfahren zu lassen, abbiegen. Der Angeklagte hätte vielmehr den Mopedfahrer unter diesen Umständen an sich vorbeilassen müssen oder, für den Fall eines abweichenden Abbiegens in der vom Angeklagten vorgesehenen Form, zuvor mit dem Mopedfahrer Verbindung aufnehmen und sich Gewißheit über dessen zu erwartendes Verhalten verschaffen müssen. Auch dazu war es erfahrungsgemäß erforderlich, ' das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Keineswegs durfte der Angeklagte darauf vertrauen, daß der Mopedfahrer entsprechend einer an dieser Kreuzung allgemein geübten Gepflogenheit sich ohne gegenseitige Verständigung in gleicher Weise von der gesetzlichen Regelung abweichend verhalten werde wie er selbst. Da der Angeklagte aber einseitig, ohne sich mit dem entgegenkommenden Mopedfahrer zu verständigen, entgegen der gesetzlichen Regelung abzubiegen versuchte, hat er unter Verletzung der §§ 1, 6 Abs. 3, 13 Abs. 3 StVO auch die Ursachen für den Unfall gesetzt. Der entgegenkommende Mopedfahrer konnte gleichviel ob er tatsächlich nach links abbiegen wollte oder nicht darauf vertrauen, daß der Angeklagte ihn Vorfahren lassen würde. Hiernach hätte die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB in Verbindung mit §§ 1, 6 und 13 StVO, § 73 StGB verurteilen müssen. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 1, 7 Abs. 2 StVO. 1. Zu den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr, wenn der betreffende Straßenabschnitt durch ein Vorsichtszeichen gekennzeichnet ist und sich Kinder ohne Aufsicht am Straßenrand aufhalten. 2. Die Verpflichtung des Fahrzeugführers, seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen, erfordert nicht, daß er anhalten und die Beschaffenheit der Straße überprüfen muß, es sei denn, daß sichtbare oder wahrnehmbare Anzeichen für einen schlechten Straßenzustand eine solche Prüfung verlangen. BG Cottbus, Urt. vom 27. Februar 1965 - 2 BSB 17/65. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde der Angeklagte von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung freigespro-then. Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Der 39jährige Angeklagte besitzt die Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 4. Am 15. Oktober 1963 fuhr er mit seinem Pkw „Wartburg“ auf der Fernverkehrsstraße in Richtung F. Gegen 12.30 Uhr bog er in G. in die Koblenzer Straße ein und nahm auf der rechten Straßenseite das Vorsichtszeichen (Bild 45 viereckiges blaues Zeichen mit einem weißen Dreieck) wahr. Aus diesem Gebotszeichen entnahm der Angeklagte, daß sich in der Straße eine Schule, ein Krankenhaus oder ein Kindergarten befindet. Er bemerkte auf der rechten Straßenseite drei Kinder, die- vier, neun und zehn Jahre alt waren und zur gegenüberliegenden Schule sahen. Die Kinder standen außerhalb der Fahrbahn auf einem Basenstreifen. Als der Angeklagte die Kinder wahrnahm, setzte er sich mit seinem Fahrzeug zur Straßenmitte ab, ohne die Geschwindigkeit zu verringern. Er gab auch kein Warnsignal ab. Als der Angeklagte noch etwa 25 m von den Kindern entfernt war, lief das 4jäh-rige Kind Gerolf P. von der rechten Straßenseite über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Schule. Der Angeklagte bremste sofort, als er dies bemerkte, brachte jedoch sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Das Kind wurde vom Pkw erfaßt und 4,40 m weit geschleudert. Die erlittenen Verletzungen führten am Nachmittag des folgenden Tages zum Tod des Kindes. Nach dem Sachverständigengutachten fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 51,7 km'h. Das Kind überquerte die Straße, als sich der Angeklagte noch in einer Entfernung von 25.5 m von ihm befand. Bei dem Zusammenstoß mit dem Kind hatte der Angeklagte noch eine Geschwindigkeit von etwa 27 km/h. Laut Gutachten wäre der Unfall verhindert worden, wenn der Angeklagte mit 44 km/h gefahren wäre. Der Bruder des verunglückten Kindes erklärte, daß er sich mit dem verunglückten Bruder allein auf der rechten Fahrbahnseite befunden habe. Der Standpunkt der beiden Kinder war etwa 1 m außerhalb der Fahrbahn. Infolge des Zeitablaufs vermochte sich der Bruder des verunglückten Kindes nicht mehr auf Einzelheiten zu besinnen. Er weiß nur noch, daß ihm der Verunglückte etwas zeigte und er selbst nicht einmal bemerkte, daß der Verunglückte plötzlich über die Fahrbahn lief. Er hörte lediglich den Anprall. Nach diesem Beweisergebnis ist das Kreisgericht von den Einlassungen des Angeklagten ausgegangen, daß sich die Kinder völlig ruhig verhalten und etwa einen Meter außerhalb der Fahrbahn gestanden haben. Das Kreisgericht stellt fest, daß der Angeklagte somit seiner Sorgfaltspflicht bei Beachtung der Verkehrssituation nachgekommen ist, als er sich zur Straßenmitte absetzte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest des Staatsanwalts. Er konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Nach dem mit dem Protest nicht angegriffenen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Kinder etwa einen Meter außerhalb der Fahrbahn mit Blickrichtung zur Fahrbahn standen. Dabei verhielten sie sich völlig ruhig. Sie spielten auch nicht, so daß von ihnen für den auf der Fahrbahn befindlichen Verkehr keine Gefahr ausging. Die Straße, die geradeaus verläuft, ist weit einsehbar, so daß der Angeklagte die Kindergruppe schon auf eine Entfernung von 60 bis 80 m genau erkannte und beobachtete. Wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit, die durchschnittlich 50 km/h betrug, beibehielt, sich aber aus eigener Verantwortung mit seinem Fahrzeug bei der Annäherung an die Kinder zur Straßenmitte absetzte, um den Sicherheitsabstand zu vergrößern und so an den Kindern ungefährdet vorbeizukommen, dann hat er die für jeden Fahrzeugführer in einer solchen Situation gebotene Sorgfaltspflicht gewahrt. Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß das Verhalten des Angeklagten anders zu beurteilen wäre, wenn die Kinder gespielt oder sich in anderer Weise auffällig verhalten hätten. Unter solchen Umständen müßten weitergehende Vorsichtsmaßnahmen, nämlich die Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und das Abgeben eines Warnsignals, gefordert werden. Dem Angeklagten kann auch nicht nachgewiesen werden, daß er die Straßenverhältnisse nicht genügend beachtet und dadurch den Tod des Kindes schuldhaft verursacht hat. Das Gutachten des Sachverständigen weist aus, daß der Bremsweg des Fahrzeuges des Angeklagten am Unfallort gegenüber einem normalen Verlauf um 5 m verlängert war. Technische Mängel am Fahrzeug, welche die Bremsverzögerung beeinflussen konnten, wurden nicht festgestellt. Der Angeklagte führt die Verlängerung des Bremsweges darauf zurück, daß es sieh bei der Fahrbahn am Unfallort um eine besondere Braun-' kohlenteerdecke handelt, die etwas aufgeweicht war, ohne daß er dies jedoch erkennen konnte. Am Unfalltage habe mäßig warmes und trockenes Wetter geherrscht, so daß von diesen Bedingungen her für ihn auch keine besondere Veranlassung bestanden habe, mit einer aufgeweichten Fahrbahnoberfläche zu rechnen. Bei der herrschenden Temperatur am Unfalltage würde jede andere gleichartige Fahrbahn von einer 367;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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