Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 362 (NJ DDR 1965, S. 362); dZaaktspraehuHCf Stratrecht § 30 Abs. 3 StEG; § 267 Abs. 1 StGB. 1. Das im § 30 Abs. 3 StEG enthaltene Merkmal „erhöhte Gefährdung“ ist inhaltlich gleichzusetzen mit erhöhter Tatschwere. Für deren Beurteilung sind sämtliche Umstände der Tat und zur Person des Täters heranzuziehen. Diese können die Tatschwere so beeinflussen, daß keine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums gern. § 30 Abs. 3 StEG vorliegt. / 2. Eine der Herstellung unechter Urkunden gleichzusetzende sog. Blankettfälschung liegt nicht vor, wenn der Täter auf bereits unterschriebene Garantiereparaturscheine nachträglich die angeblich bewirkte Garantieleistung einträgt. OG, Urt. vom 18. März 1965 - 2 Ust 4/65. Der Angeklagte ist Feinmechaniker und arbeitet im väterlichen Rundfunk- und Fernsehreparaturbetrieb. Der VEB Garantie- und Reparaturdienst L. schloß mit dem Betriebsinhaber einen Vertrag über Garantiereparaturen ab. Danach hatten die Mechaniker die Reparaturscheine auszufüllen und die Kunden durch Unterschrift zu bestätigen, daß sie das Gerät instand gesetzt und vorgeführt zurückerhalten hatten. Wenn Röhren oder andere Bauteile ausgetauscht werden mußten, waren dem VEB der Reparaturschein, die Garantieurkunde sowie das ausgebaute Bauteil oder die unbrauchbare Röhre vorzulegen. Die Reparaturscheine wurden in doppelter Ausfertigung ausgefüllt und nach Beendigung der Reparatur im Betrieb abgeliefert. Das Original wurde dem VEB zur Verrechnung übersandt, während die Zweitschrift im Betrieb verblieb. In der Zeit von Januar 1963 bis Juli 1964 verlangte der Angeklagte in 460 Fällen von Kunden, bei denen er Garantiereparaturen ausführte, auf je zwei verschiedenen Reparaturscheinblöcken mit unterschiedlicher Seriennummer deren Unterschrift; einen Garantieschein füllte er vollständig aus, auf dem anderen vermerkte er nur den Namen des Kunden und die Nummer des Gerätes, versah ihn nachträglich mit fingierten Reparaturangaben und gab ihn zur Abrechnung im Betrieb ab. In weiteren 24 Fällen füllte er Reparaturscheine aus und fälschte auf zwei Scheinen die Unterschriften. In sieben Fällen davon ließ er die Unterschriften von in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Betriebsangehörigen sowie in 15 Fällen von anderen in der Werkstatt beschäftigten Personen fälschen. Die Namen der Kunden sowie die technischen Daten ihrer Geräte entnahm er den Werkstattunterlagen. Führte der Angeklagte kostenpflichtige Reparaturen durch, so nahm er die bei diesen Geräten defekten Röhren mit und tauschte sie auf Grund im Betrieb vorhandener Blankogarantiescheine gegen neuwertige Röhren um. Auch ließ er vielfach von Kunden Garantiereparaturscheine unterschreiben, obwohl Garantieleistungen nicht erbracht worden waren. Hierzu gehörten die Vorführung oder das Aufstellen von Fernsehgeräten, eine vom Kunden vor Ablauf der Garantiezeit gewünschte Durchsicht oder der Bau von Antennen. Zu diesem Zweck veranlaßte er einen Antennenbauer, Garantiescheine zu verwenden. Schließlich führte er auch zum Teil Materialien in den Reparaturscheinen auf, die er nicht in die Geräte eingebaut hatte. In einigen Fällen berechnete er zu Unrecht Kilometergelder, wenn Kunden die Geräte selbst in die Werkstatt zur Reparatur gebracht hatten. Der Angeklagte beging die Handlungen, um sich zum Teil selbst Vorteile zu verschaffen und zum Teil auch dem Betrieb solche zuzuwenden. Er schädigte in 495 Fällen den VEB um insgesamt 8027,25 MDN. Er selbst erzielte einen Vermögensvorteil von 1356,60 MDN, der ihm auf Grund der fingierten Reparaturscheine als Kilometergeld ausgezahlt wurde. Der übrige Betrag kam dem Vermögen des Betriebes seines Vaters zugute. Nach Aufdeckung der Handlungen erstattete der An- geklagte dem VEB den Schadensbetrag im vollen Umfang zurück. Die Handlungen des Angeklagten wurden dadurch ermöglicht bzw. erleichtert, daß eine Anzahl Blankogarantiescheine für Spezialisierungsröhren im Betrieb vorhanden waren, daß der Betrieb für Röhren mehr Garantiescheine erhalten hatte als Röhren, daß die Originalröhrenbestückung in den Garantieurkunden für verkaufte Geräte nicht eingetragen war und daß sich auch auf Bauteilen und Röhren die Kontrollnummern wiederholten. Hinzu km, daß eine Unterschrift des Fernsehmechanikers auf den Reparaturscheinvordrucken nicht gefordert wurde. Auch die Kontrolle des getauschten Materials durch den VEB war unzureichend. Defekte Röhren wurden auch dann umgetauscht, wenn die Kontrollnummern nicht übereinstimmten. Die Kunden, die Garantieleistungen in Anspruch nahmen, fanden sich ohne weiteres bereit, eine zweite Unterschrift auf den nicht ausgefüllten Reparaturscheinen oder in solchen Fällen zu leisten, in denen überhaupt keine Garantieleistungen erbracht wurden. Ein weiterer begünstigender Umstand war, daß die Reparaturscheinblocks im Betrieb nicht kontrolliert wurden und jeder Femsehmechaniker mehrere Blocks besaß. Auch befanden sich längere Zeit Garantiekarten der Kunden in der Werkstatt, ohne daß sie von diesen zurückgefordert wurden. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzten Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gern. § 29 Abs. 1 StEG beurteilt. Eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums hat es verneint (§ 30 Abs. 3 StEG). In Tateinheit mit Betrug hat es den Tatbestand der Urkundenfälschung als erfüllt angesehen, soweit der Angeklagte selbst, zum Teil zusammen mit anderen Verurteilten oder mit Hilfe anderer Beschäftigter des Betriebes, Unterschriften von Kunden fälschte. Eine Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden hat das Bezirksgericht auch in den zahlreichen Fällen bejaht, in denen die Kunden auf Veranlassung des Angeklagten doppelte Unterschriften auf Blankogarantiereparaturscheinen erteilten oder diese unterschrieben, obwohl keine Reparaturen auf Garantiebasis erfolgt waren. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1 StEG hat das Bezirksgericht auf Grund des Umfanges der Straftaten und der Intensität der Tatbegehung verneint. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der im wesentlichen eine bedingte Verurteilung erstrebt wird. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils hinsichtlich der Strafhöhe. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und, soweit es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten von Bedeutung ist, im Urteil richtig festgestellt. Auch gegen die rechtliche Beurteilung als fortgesetzter Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gern. § 29 Abs. 1 StEG bestehen keine Bedenken. Sie bedarf jedoch einer ergänzenden Begründung. Der Angeklagte hat dem gesellschaftlichen Eigentum durch seine verschiedenen Manipulationen einen Schaden von über 8000 MDN zugefügt. Die Bestimmung des § 29 StEG gewährleistet den zuverlässigen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums. Nach dieser Bestimmung werden daher auch erhebliche Angriffe auf gesellschaftliches Eigentum erfaßt und mit entsprechenden Strafen geahndet (OG, Urteil vom 18. März 1964 4 Zst 3/64 NJ 1964 S. 444). Ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums im Sinne des § 30 Abs. 2 StEG vorliegt, wird maßgeblich von der Höhe des tatsächlich verursachten Schadens bestimmt. Im konkreten Fall liegt bei einem Schaden von über 8000 MDN eine schwere Schädigung des gesellschaft- 362;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der begründet sich auf der exakten Analyse im Verantwortungsbereich über die in den Beschlüssen der Partei und der staatlichen Organe erankerte Entwicklungsperspektive und die.

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