Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 362 (NJ DDR 1965, S. 362); dZaaktspraehuHCf Stratrecht § 30 Abs. 3 StEG; § 267 Abs. 1 StGB. 1. Das im § 30 Abs. 3 StEG enthaltene Merkmal „erhöhte Gefährdung“ ist inhaltlich gleichzusetzen mit erhöhter Tatschwere. Für deren Beurteilung sind sämtliche Umstände der Tat und zur Person des Täters heranzuziehen. Diese können die Tatschwere so beeinflussen, daß keine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums gern. § 30 Abs. 3 StEG vorliegt. / 2. Eine der Herstellung unechter Urkunden gleichzusetzende sog. Blankettfälschung liegt nicht vor, wenn der Täter auf bereits unterschriebene Garantiereparaturscheine nachträglich die angeblich bewirkte Garantieleistung einträgt. OG, Urt. vom 18. März 1965 - 2 Ust 4/65. Der Angeklagte ist Feinmechaniker und arbeitet im väterlichen Rundfunk- und Fernsehreparaturbetrieb. Der VEB Garantie- und Reparaturdienst L. schloß mit dem Betriebsinhaber einen Vertrag über Garantiereparaturen ab. Danach hatten die Mechaniker die Reparaturscheine auszufüllen und die Kunden durch Unterschrift zu bestätigen, daß sie das Gerät instand gesetzt und vorgeführt zurückerhalten hatten. Wenn Röhren oder andere Bauteile ausgetauscht werden mußten, waren dem VEB der Reparaturschein, die Garantieurkunde sowie das ausgebaute Bauteil oder die unbrauchbare Röhre vorzulegen. Die Reparaturscheine wurden in doppelter Ausfertigung ausgefüllt und nach Beendigung der Reparatur im Betrieb abgeliefert. Das Original wurde dem VEB zur Verrechnung übersandt, während die Zweitschrift im Betrieb verblieb. In der Zeit von Januar 1963 bis Juli 1964 verlangte der Angeklagte in 460 Fällen von Kunden, bei denen er Garantiereparaturen ausführte, auf je zwei verschiedenen Reparaturscheinblöcken mit unterschiedlicher Seriennummer deren Unterschrift; einen Garantieschein füllte er vollständig aus, auf dem anderen vermerkte er nur den Namen des Kunden und die Nummer des Gerätes, versah ihn nachträglich mit fingierten Reparaturangaben und gab ihn zur Abrechnung im Betrieb ab. In weiteren 24 Fällen füllte er Reparaturscheine aus und fälschte auf zwei Scheinen die Unterschriften. In sieben Fällen davon ließ er die Unterschriften von in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Betriebsangehörigen sowie in 15 Fällen von anderen in der Werkstatt beschäftigten Personen fälschen. Die Namen der Kunden sowie die technischen Daten ihrer Geräte entnahm er den Werkstattunterlagen. Führte der Angeklagte kostenpflichtige Reparaturen durch, so nahm er die bei diesen Geräten defekten Röhren mit und tauschte sie auf Grund im Betrieb vorhandener Blankogarantiescheine gegen neuwertige Röhren um. Auch ließ er vielfach von Kunden Garantiereparaturscheine unterschreiben, obwohl Garantieleistungen nicht erbracht worden waren. Hierzu gehörten die Vorführung oder das Aufstellen von Fernsehgeräten, eine vom Kunden vor Ablauf der Garantiezeit gewünschte Durchsicht oder der Bau von Antennen. Zu diesem Zweck veranlaßte er einen Antennenbauer, Garantiescheine zu verwenden. Schließlich führte er auch zum Teil Materialien in den Reparaturscheinen auf, die er nicht in die Geräte eingebaut hatte. In einigen Fällen berechnete er zu Unrecht Kilometergelder, wenn Kunden die Geräte selbst in die Werkstatt zur Reparatur gebracht hatten. Der Angeklagte beging die Handlungen, um sich zum Teil selbst Vorteile zu verschaffen und zum Teil auch dem Betrieb solche zuzuwenden. Er schädigte in 495 Fällen den VEB um insgesamt 8027,25 MDN. Er selbst erzielte einen Vermögensvorteil von 1356,60 MDN, der ihm auf Grund der fingierten Reparaturscheine als Kilometergeld ausgezahlt wurde. Der übrige Betrag kam dem Vermögen des Betriebes seines Vaters zugute. Nach Aufdeckung der Handlungen erstattete der An- geklagte dem VEB den Schadensbetrag im vollen Umfang zurück. Die Handlungen des Angeklagten wurden dadurch ermöglicht bzw. erleichtert, daß eine Anzahl Blankogarantiescheine für Spezialisierungsröhren im Betrieb vorhanden waren, daß der Betrieb für Röhren mehr Garantiescheine erhalten hatte als Röhren, daß die Originalröhrenbestückung in den Garantieurkunden für verkaufte Geräte nicht eingetragen war und daß sich auch auf Bauteilen und Röhren die Kontrollnummern wiederholten. Hinzu km, daß eine Unterschrift des Fernsehmechanikers auf den Reparaturscheinvordrucken nicht gefordert wurde. Auch die Kontrolle des getauschten Materials durch den VEB war unzureichend. Defekte Röhren wurden auch dann umgetauscht, wenn die Kontrollnummern nicht übereinstimmten. Die Kunden, die Garantieleistungen in Anspruch nahmen, fanden sich ohne weiteres bereit, eine zweite Unterschrift auf den nicht ausgefüllten Reparaturscheinen oder in solchen Fällen zu leisten, in denen überhaupt keine Garantieleistungen erbracht wurden. Ein weiterer begünstigender Umstand war, daß die Reparaturscheinblocks im Betrieb nicht kontrolliert wurden und jeder Femsehmechaniker mehrere Blocks besaß. Auch befanden sich längere Zeit Garantiekarten der Kunden in der Werkstatt, ohne daß sie von diesen zurückgefordert wurden. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzten Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gern. § 29 Abs. 1 StEG beurteilt. Eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums hat es verneint (§ 30 Abs. 3 StEG). In Tateinheit mit Betrug hat es den Tatbestand der Urkundenfälschung als erfüllt angesehen, soweit der Angeklagte selbst, zum Teil zusammen mit anderen Verurteilten oder mit Hilfe anderer Beschäftigter des Betriebes, Unterschriften von Kunden fälschte. Eine Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden hat das Bezirksgericht auch in den zahlreichen Fällen bejaht, in denen die Kunden auf Veranlassung des Angeklagten doppelte Unterschriften auf Blankogarantiereparaturscheinen erteilten oder diese unterschrieben, obwohl keine Reparaturen auf Garantiebasis erfolgt waren. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1 StEG hat das Bezirksgericht auf Grund des Umfanges der Straftaten und der Intensität der Tatbegehung verneint. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der im wesentlichen eine bedingte Verurteilung erstrebt wird. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils hinsichtlich der Strafhöhe. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und, soweit es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten von Bedeutung ist, im Urteil richtig festgestellt. Auch gegen die rechtliche Beurteilung als fortgesetzter Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gern. § 29 Abs. 1 StEG bestehen keine Bedenken. Sie bedarf jedoch einer ergänzenden Begründung. Der Angeklagte hat dem gesellschaftlichen Eigentum durch seine verschiedenen Manipulationen einen Schaden von über 8000 MDN zugefügt. Die Bestimmung des § 29 StEG gewährleistet den zuverlässigen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums. Nach dieser Bestimmung werden daher auch erhebliche Angriffe auf gesellschaftliches Eigentum erfaßt und mit entsprechenden Strafen geahndet (OG, Urteil vom 18. März 1964 4 Zst 3/64 NJ 1964 S. 444). Ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums im Sinne des § 30 Abs. 2 StEG vorliegt, wird maßgeblich von der Höhe des tatsächlich verursachten Schadens bestimmt. Im konkreten Fall liegt bei einem Schaden von über 8000 MDN eine schwere Schädigung des gesellschaft- 362;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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