Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 359 (NJ DDR 1965, S. 359); geeignet, eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Anders ist es dagegen, wenn ihm zu Beginn des Alkoholgenusses bereits bewußt ist, daß er später mit hoher Geschwindigkeit fahren wird, z. B., um die Zeit des Gaststättenaufenthalts auszugleichen und zur vorgesehenen Zeit ans Fahrtziel zu gelangen. In diesem Fall ist die überhöhte Geschwindigkeit nicht Ausfluß der alkoholbedingten Enthemmung. 3. Die Art und die Eigenheiten des Fahrzeuges müssen ebenfalls berücksichtigt werden. So geht naturgemäß von einem schweren Lastzug, der von einem Betrunkenen geführt wird, eine größere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus als von einem Fuhrwerk oder einem Fahrrad. Auch bei stärkerer alkoholischer Beeinflussung können die mechanischen Handgriffe bei der Führung des Fahrzeugs oft noch ohne wesentliche Störungen oder Auffälligkeiten durchgeführt werden. Die alkoholbedingte Leistungsminderung tritt aber dann besonders hervor wenn schnellere und kompliziertere Reaktionen gefordert werden oder es sich um ungewohnte, nicht durch die ständige Praxis „eingeschliffene“ Verrichtungen handelt. Es ist deshalb auch in jedem Fall festzustellen, ob die Art und die Eigenheiten des Fahrzeugs eine besondere Schwierigkeit oder Kompliziertheit beim Fahren bedingen, welche praktischen Erfahrungen der Täter hat, ob er mit dem Fahrzeug und seinen Eigenarten vertraut ist oder ob infolge mangelnder praktischer Fahrkenntnisse, Fremdheit des Fahrzeugs und seiner Eigenarten eine größere Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist. I 4. Die objektiv eingetretene bzw. mögliche Gefährdung i bestimmt sich ferner nach der zur Zeit der strafbaren I Handlung gegebenen Verkehrssituation und den Ver-1 kehrsverhältnissen. Hierzu gehören Länge und Zustand j der Strecke, Licht-, Sicht- und Witterungsverhältnisse und vor allem die Belebtheit der Straße. Es ist also festzustellen, in welchem Umfang tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer vorhanden oder zu erwarten waren, die durch die strafbare Handlung gefährdet wurden oder gefährdet werden konnten. Obwohl dieser Faktor am nächstliegenden erscheint, wird er in der Praxis häufig nicht beachtet. Dabei ist es doch offensichtlich, daß die Fahrt eines unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrzeugführers auf Nebenstraßen und Wegen, auf denen sich zur Tatzeit kein anderer Verkehrsteilnehmer befand und auch kaum zu erwarten war, eine weitaus geringere objektive Gefährdung der Sicherheit bedeutet als eine Fahrt auf belebter Haupt-oder Fernverkehrsstraße oder quer durch die Stadt zur Hauptverkehrszeit. (v 5. Ist beim Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-[einfluß ein Unfall entstanden, so bestimmt der tatsädh-! lieh eingetretene Schaden mit die objektive Gefährlich-; keit und die Schwere der Straftat. 6. Bei der Beurteilung der Schwere der strafbaren Handlung und des Grades der Schuld ist auch zu prüfen, wann und in welchem Zustand der Täter den Entschluß faßte, ein Fahrzeug zu führen. So ist es von großer Bedeutung, ob man einem Fahrzeugführer den schwerwiegenden Vorwurf machen muß, er habe in dem Bewußtsein Alkohol zu sich genommen, später ein Fahrzeug führen zu müssen, oder ob er erst durch die Wirkung alkoholischer Getränke von seinem Vorhaben, das Fahrzeug nicht zu lenken, abgehalten worden ist, d. h. suf prnnri ritr Enthemmung keine ausreichenden Überlegungen über die nunmehr auftretende Gefahr angesteljthät. Diese Kriterien werden nicht immer beachtet bzw. nicht ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt. So hat ein Kreisgericht den Genossenschaftsbauern D. wegen Vergehens nach § 49 StVO zu fünf Monaten Gef.ingnis verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: D. war zur Teilnahme an einer Kundgebung mit seinem Pkw in die Kreisstadt gefahren. Danach suchte er den LPG-Vorsitzenden in seiner Wohnung auf; anschließend gingen sie gemeinsam in eine Gaststätte. Der Angeklagte hatte die Absicht, mit seiner Ehefrau bei dem LPG-Vorsitzenden zu übernachten. Gegen 22 Uhr verließ der Angeklagte das Lokal. In der Wohnung des LPG-Vorsitzenden kam es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einem Streit, worauf der Angeklagte in seinen Wagen stieg und nach Hause fahren wollte. Der Angeklagte fuhr vom Hof des Grundstückes auf die Hauptstraße, wo er nach kurzer Fahrt auf einen ordnungsgemäß abgestellten und beleuchteten Lkw auffuhr. Es entstand ein Sachschaden von etwa 550 MDN.-Die Blutalkoholuntersuchung ergab eine Konzentration von 2,0 pro mille4. Hier haben es Staatsanwalt und Gericht unterlassen, den Grad der Schuld des Angeklagten konkret festzustellen. Es wurde nicht beachtet, daß der Angeklagte keineswegs von vornherein die Absicht hatte, nach dem Genuß alkoholischer Getränke mit seinem Pkw zu fahren, da er ja zunächst bei dem LPG-Vorsitzenden übernachten wollte. Den Entschluß, dennoch heimzufahren, faßte er erst, als er stark unter Alkoholeinfluß stand und Streit mit seiner Ehefrau gehabt hatte. Zur Differenzierung der Strafmaßnahmen für Vergehen nach § 49 StVO Bei der Festlegung von Strafmaßnahmen für Vergehen nach § 49 StVO ist auf der Grundlage eines allseitig und umfassend ermittelten Sachverhalts und entsprechend den Kriterien für die Schwere der Straftat unter dem Gesichtspunkt größtmöglicher gesellschaftlicher Wirksamkeit sorgfältig zu differenzieren. Auch das Vorleben des Beschuldigten, sein gesamtes Verhalten vor und nach der Tat, insbesondere sein bisheriges Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr, ist für die Beurteilung von großer Bedeutung. Ist der Täter bereits vorbestraft, so schließt das den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug oder die Übergabe der Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission nicht generell aus. Es muß vielmehr geprüft werden, inwieweit die frühere Straftat in Beziehung zu dem neuen Vergehen nach § 49 StVO steht. Handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe, so kann allein aus dieser Tatsache noch nicht auf ein negatives Gesamtverhalten oder eine „Uneinsichtigkeit“ und „Unbelehrbarkeit“ des Täters geschlossen werden. In diesen Fällen muß analysiert werden, unter welchen Bedingungen und Anlässen es zu den einzelnen Straftaten kam, welche Entwicklung der Täter in der Zwischenzeit genommen hat und warum die früheren Bestrafungen nicht die erforderliche erzieherische Wirkung hatten. Ist der Täter bereits mehrmals vorbestraft und sind die einzelnen Straftaten überwiegend unter Alkoholeinfluß begangen oder die Folge eines Hanges zu übermäßigem Alkoholgenuß und haben weder die bisher ausgesprochenen Strafen noch die erzieherische Einflußnahme gesellschaftlicher Kräfte eine Änderung im Verhalten des Täters herbeizuführen vermocht, so besteht Anlaß zu der Annahme, daß das strafbare Verhalten weniger ein juristisches als vielmehr ein medizinisches Problem ist. In einem derartigen Fall ist unbedingt ein medizinischer Sachverständiger 'hinzuzuziehen. Ferner ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten die Voraussetzun- 4 Vgl. hierzu OG, Urteil vom 5. Juni 1964 - Zst V 13/64 -Der Schölte 1965, Heft 3, S. 104. 359;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß Beschuldigtenvernehmungen täglich in der Zeit zwischen und Uhr jederzeit zulässig sind, wie das gegenwärtig in der Untersuchungsarbeit auch praktiziert wird.

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