Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 358 (NJ DDR 1965, S. 358); achten ist vor allem dafür maßgebend, ob der Tatbestand der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erfüllt ist oder nicht. In den Fällen, in denen keine Bestimmung des Blutalkoholgehalts vorgenommen werden konnte, ist der Tatbestand des § 49 StVO objektiv dann erfüllt, wenn ein auffälliges Fahrverhalten (wie Zickzack-Fahren usw.) oder andere besonders auffällige Verhaltensweisen (unsicherer Gang, lallende Sprechweise u. a.) festgestellt wurden. Voraussetzung ist natürlich, daß diese besonders auffälligen Verhaltensweisen eine Folge des vorangegangenen Alkoholgenusses waren. Liegen diese rein äußerlichen Kennzeichen für Trunkenheit vor, dann ist bereits die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers gegeben. Treten hierbei Zweifel auf oder ergeben sich zwischen der Beurteilung des Gutachters und dem festgestellten Sachverhalt Widersprüche, so ist unbedingt ein weiterer Sachverständiger zu konsultieren oder ein ausführliches Gutachten anzufordern. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 49 StVO ist es nicht entscheidend, ob der Täter seinen Entschluß, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, vor oder nach Beginn des Alkoholgenusses faßte. Lediglich dann, wenn sich der Betreffende erst infolge völliger Trunkenheit d. h. im Zustand eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches entschloß, mit dem Fahrzeug zu fahren, ist die strafbare Handlung kein Vergehen gern. § 49 StVO, sondern nach § 330 a StGB zu würdigen. Sehr oft wird eine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Tatzeit erforderlich sein, um die tatsächliche Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat zu ermitteln. Da den Strafverfolgungsorganen die individuellen Gegebenheiten, die den Abbaufaktor beeinflussen, nicht bekannt sind, ist die Rückrechnung nur mit größter Vorsicht und Sorgfalt vorzunehmen. Liegen besondere Umstände vor, erstreckt sich die Rück- rechnung z. B. über mehrere Stunden oder hängt von ihr der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung ab, dann ist auf jeden Fall ein Sachverständiger hinzu- l zuziehen. Verschiedentlich wird schematisch ein Wert von 0,2 pro mille für die Alkoholverbrennung und -ausscheidung pro Stunde angenommen und einer Rückrechnung von der Blutentnahme bis zur Tatzeit zugrunde gelegt. Wenn also die Blutentnahme drei Stunden nach der Tat erfolgte, so wurden zu dem Wert, den das Blutalkoholgutachten auswies, noch 0,6 pro mille hinzugerechnet. Damit wurde der Entscheidung eine Blutalkoholkonzentration zugrunde gelegt, die zur Zeit der strafbaren Handlung in dieser Höhe wahrscheinlich gar nicht vorhanden war. Eine derartige schematische Rückrechnung hat keinerlei wissenschaftliche Basis, widerspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit und gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil. Zur Schwere der Straftaten nach § 49 StVO Es ist immer wieder festzustellen, daß die Einschätzung der Schwere der Straftat einseitig und formal erfolgt und mit allgemeinen Darlegungen begründet wird. So wird oft nur- darauf hingewiesen, daß das nach § 49 StVO strafbare Verhalten eines Fahrzeugführers eine Gefährdung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr bedeutet, das allzu häufig schwere Folgen nach sich zieht. Das ist in dieser Allgemeinheit durchaus richtig und praktisch auch der Grund, weshalb ein solches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Dieses Merkmal ist aber zu allgemein, um die Schwere eines konkreten strafbaren Verhaltens beurteilen zu können. Bei der Beurteilung der Schwere der Straftat nach § 49 StVO müssen wie bei allen anderen strafbaren Handlungen auch alle objektiven und subjektiven Tatumstände, das Verhalten des Täters vor und nach der Tat sowie die durch die Straftat eingetretenen Folgen bzw. möglichen Folgen in ihrem Zusammenhang berücksichtigt werden. Dabei ist stets vom konkreten Tatgeschehen auszugehen und zu beachten, daß bei Verstößen gegen § 49 StVO als abstraktes Gefährdungsdelikt die objektiv eingetretene bzw. mögliche und absehbare Gefährdung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Handlung des Täters in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein kann. Sie wird von verschiedenen Faktoren bestimmt, von denen hier einige der wesentlichsten genannt werden sollen. 1. Zunächst einmal ist die Menge der genossenen alkoholischen Getränke und die dadurch zur Zeit der strafbaren Handlung vorhandene Blutalkoholkonzentration beim Täter zu berücksichtigen. Grundsätzlich nimmt die Leistungsminderung eines Fahrzeugführers in dem Maße zu, wie sich die Blutalkoholkonzentration erhöht. Je stärker aber die Reaktionsfähigkeit, der Raumsinn, die Fähigkeit, Entfernungen zu schätzen und Geschwindigkeiten zu beurteilen, und all die anderen zur einwandfreien Führung eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten infolge einer erhöhten Blutalkoholkonzentration eingeschränkt sind, desto größer ist auch die objektiv mögliche Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr. Der festgestellte Promille-Gehalt zur Zeit der Straftat ist somit nicht nur ein wichtiges Beweismittel für die Tatbestandsmäßigkeit, sondern auch für den Grad der j Gefährlichkeit der Handlung. In der Praxis erfolgt je- j doch die Einschätzung der konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs sehr häufig allein bzw. überwiegend j nach der Menge des genossenen Alkohols bzw. dem I Promille-Gehalt zur Zeit der Tat, wobei dann alle an-deren Kriterien in den Hintergrund treten. 2. Ein weiterer sehr wichtiger Faktor ist das Fahrverhalten des Beschuldigten zur Zeit der Tat. In ihm objektiviert sich nicht nur die erheblich eingeschränkte Fahrtüchtigkeit, sondern es macht auch deutlich, welche Gefährdung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr im konkreten Fall bestand. So stellt ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder im Zickzack-Kurs, das Benutzen der falschen Fahrbahnseite oder die grundsätzliche, alkoholbedingte Negierung aller Verkehrszeichen und Vorfahrtsregeln eine weit höhere Gefährdung der Sicherheit dar, als wenn der Beschuldigte langsam bzw. in angemessenem Tempo und äußerlich unauffällig, also verkehrsgerecht sein Fahrzeug führt. Verschiedentlich ist festzustellen, daß gerade der stärker unter Alkoholeinfluß stehende Fahrer seine geminderte Leistungsfähigkeit selbst bemerkt und deshalb weitaus langsamer und vorsichtiger fährt. In diesen Fällen ist trotz höherer Blutalkoholkonzentration und daraus resultierender stärkerer Leistungsminderung eine geringere objektive Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr gegeben, als es bei dem in geringerem Maße unter Alkoholeinfluß Stehen- \ den der Fall ist, der infolge der Enthemmung schnell, leichtsinnig oder rücksichtslos fährt. Sicher ist ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr schwerwiegender, und es wird deshalb in der Regel auch eine andere staatliche Reaktion erfolgen als bei einem einmaligen Versagen oder einem verkehrswidrigen Verhalten infolge gelegentlicher Unaufmerksamkeit. Die Begründung für rücksichtsloses Verhalten ist jedoch nicht immer stichhaltig. Fährt z. B. ein unter Alkoholeinfluß stehender Motorradfahrer infolge der Enthemmung mit überhöhter Geschwindigkeit, so ist dieser Umstand allein nicht 358;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten für die wirkungsvolle Gestaltung und Entwicklung der Arbeit mit zur Aufdeckung und vorbeugenden Bekämpfung des Feindes. Die Vorbereitung von Leiterentscheidungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriffspunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise in jewe iligen rantwor tungs bereich.

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