Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 354 (NJ DDR 1965, S. 354); ichlechterung der motorischen und sensorischen Leistungsqualität (Koordinationsfähigkeit, Geschicklichkeit, Reaktionszeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit) noch kaum merkbar sein muß. In diesem Stadium, also schon nach dem Genuß kleiner Alkohql-mengen, erleidet jedoch die Gesamtpersönlichkeit bereits einschneidende und entscheidende Veränderungen. Bevor demnach meßbare motorische und sensorische Ausfälle bemerkbar sind, treten in verschiedener Intensität und Reihenfolge alkoholbedingte Veränderungen der Gesamtpersönlichkeit auf, vorwiegend Enthemmungssymptome, wie Selbstüberschätzung, gesteigerte Unternehmungslust, Fehleinschätzungen der Situation, Uneinsichtigkeit, Rücksichtslosigkeit. Fast immer läßt sich dabei eine Abhängigkeit gegenüber konstitutionellen und dispositioneilen Faktoren erkennen und bei absolut gleichhohem Blutalkoholspiegel eine unterschiedliche Intensität des Grades der alkoholischen Beeinflussung, je nachdem, ob die Blutalkoholkurve sich im ansteigenden bzw. abfallenden Schenkel befindet. Ein forensisch wichtiges Ergebnis fast aller Untersuchungen muß erwähnt werden: Beim leicht Angetrunkenen steht die objektive Leistungsfähigkeit und Leistungskapazität in einem krassen Gegensatz zu der von der Versuchsperson noch vermuteten Leistungsfähigkeit und nicht selten auch zu der nach außen in Erscheinung tretenden alkoholischen Beeinflussung. Unter Berücksichtigung der wissenschaftlich gesicherten Zusammenhänge zwischen dem Blutalkoholspiegel und der veränderten Fahrtüchtigkeit ist es selbstverständlich daß ein entsprechender Prozentsatz von Verkehrsunfällen ganz oder teilweise zu Lasten der Alkoholwirkung während der Verkehrstätigkeit gehen muß. Statistische Angaben über alkoholbedingte V erkehrsunf alle Eine große Anzahl von Veröffentlichungen befaßt sich mit der besonderen Gefährdung durch alkoholisch beeinflußte Kraftfahrer. Nach statistischen Berechnungen aus der CSSR soll das Unfallrisiko ab 0,3 bis 0,5 pro mille verdoppelt, ab 0,6 pro mille verdreifacht und ab 1,5 pro mille 36mal so hoch sein, wie bei einem nüchternen Menschen2. Unsere , eigenen Feststellungen gehen dahin sie decken sich mit denen aus vielen anderen Ländern , daß unter 1,0 pro mille mehr die verlustreichen Unfälle und über 1,5 pro mille dagegen stärker die Übertretungen registriert werden. Bei Blutalkoholwerten zwischen 0,5 bis 0,9 pro mille fiel kns eine gewisse Häufigkeit sowohl in der Schwere der Verletzung als auch der Zahl der Verletzten auf. Wenn man die einzelnen alkoholbedingten Unfälle analysiert, ergibt sich, daß unter 1,5 pro mille mehr die Aufmerksamkeitsstörungen und Enthemmungssymptome, über 1,5 pro mille mehr die Koordinationsstörungen die entscheidende Rolle beim Unfallgeschehen spielen. Dies ist ein weiterer Beweis für die von fast allen Wissenschaftlern vorgetragene Meinung, daß bei der Alkoholwirkung nicht so sehr die körperliche Auswirkung des Alkohols, als vielmehr die Veränderung der Gesamtpersönlichkeit die entscheidende Rolle spielt. Sehr sorgfältige statistische Erhebungen in kleineren Bezirken, wie sie beispielsweise von V ä m o ä i in der CSSR, von T u t z k e - in Leipzig oder von Händel in Westdeutschland durchgeführt wurden3 *, ergaben ziemlich einheitlich, daß ungefähr 35 bis 45 Prozent aller Verkehrsunfälle als alkoholbedingt oder zu- 2 Vämosi/Mego, „Erfahrungen über die Feststellung des Alkoholeinflusses auf Kraftfahrer“, Soudni lek. 1956, S. 329 ff. (Slovak.). 3 Händel. „Zur Frage der Häufigkeit alkoholbedingter Unfälle“, Zentralblatt für Verkehrsmedizin 1956, 1/2, S. 309. mindest alkoholmitbedingt zu betrachten sind. Kanadische Statistiken sprechen sogar von rund 50 Prozent. Eine genaue Analyse der schwersten und der tödlich ausgegangenen Verkehrsunfälle in Italien ergab einen Prozentsatz von über 55 Prozent. Auf Grund ihrer großen jahrzehntelangen Erfahrungen veranschlagen westdeutsche Experten, wie beispielsweise E1 b e 1 (Bonn), den Prozentsatz der alkoholbedingten Verkehrsunfälle mit 30 bis 40 Prozent5. Demgegenüber weisen die amtlichen westdeutschen Statistiken nur einen Prozentsatz alkoholbedingter Unfälle von 20 bis 30 Prozent auf3. Bei italienischen und französischen amtlichen Statistiken schwankt der Prozentsatz zwischen 1 bis 20 Prozent. In Schweden sollen rund 3 bis 4 Prozent, in Belgien nur rund 1 Prozent und gar in England weniger als 1 Prozent aller Verkehrsunfälle alkoholbedingt sein. Bei aller Unterschiedlichkeit haben die Statistiken jedoch ein gemeinsames Merkmal: Der Anteil der Frauen, die unter alkoholischer Einwirkung einen Verkehrsunfall verursachen, ist verschwindend klein. Er entspricht keinesfalls auch nur annähernd dem Prozentverhältnis zwischen den aktiv am Straßenverkehr teilnehmenden Männern und Frauen! Diese Zahlenangaben kann man als Hinweis dafür gelten lassen, daß die statistische Erfassung in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich ist. Die Gründe dafür sind sehr vielschichtig. Bei der Analyse der einzelnen sehr wertvollen Arbeiten aus den verschiedenen Ländern stellt man fest, daß schon hinsichtlich der Begriffsbestimmung und Typologie bei der Erfassung von. alkoholbedingten Verkehrsunfällen unterschiedliche Auffassungen vorhanden sind. Außer der unterschiedlichen Art der Bearbeitung der Unfälle gibt es noch andere Gründe dafür, warum die statistischen Angaben so auffallend auseinanderstreben. Es ist z. B. von großer Bedeutung, ob und innerhalb welcher Zeit eine Blutentnahme vorgenommen wird, da der Blutalkoholspiegel ja letztlich das einzige objektive Indiz dafür darstellt, welcher Grad einer alkoholischen Beeinflussung zur fraglichen Zeit Vorgelegen hat. Hier spielen traditionelle Gepflogenheiten noch eine große Rolle, und fortschrittliche Wissenschaftler führen gegen überholte Ansichten oft einen zähen und nicht immer sehr erfolgreichen Kampf. So ist beispielsweise in England, in den USA, in Finnland und Österreich die Blutentnahme zur Blutalkoholuntersuchung nicht zu erzwingen. Nach englischem Recht muß ein Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall verursacht oder erleidet und bei dem der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung besteht, erst dem zuständigen Polizeirevier zugeführt und hier von einem Polizeiarzt untersucht werden. Gelangt dieser auf Grund klinischer Hinweise zu dem Schluß, daß der Vorgeführte derart unter alkoholischer Einwirkung steht, daß er nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, dann kann nun eine Blutalkoholuntersuchung vorgenommen werden. Nach der Meinung aller Fachleute, einschließlich der englischen Wissenschaftler, können während der kurzen Zeitspanne der polizeiärztlichen Untersuchung die klinischen Symptome einer alkoholischen Beeinflussung so verdeckt sein, daß selbst ein erfahrener Arzt zu einer Fehldiagnose gelangt. Dadurch werden nach grober Schätzung in England nur rund die Hälfte aller unter Alkohol stehenden Kraftfahrer erfaßt. Da in England und in den USA die Blutentnahme verweigert werden kann, fehlt bei der gerichtlichen Verhandlung dann das einzige objektive Indiz, und das Gericht ist auf die Elbel, Alkohol, Verkehrsunfall und Verkehrstod, Hamburg 1958. 6 Elbel, Blutalkohol, Stuttgart 1956.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 354 (NJ DDR 1965, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 354 (NJ DDR 1965, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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