Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 35 (NJ DDR 1965, S. 35); befassen und entsprechend ihren speziellen Bedingungen und dem Entwicklungsstand ihrer Kader die für sie günstigste Form der Verteilung der Arbeit in einem exakten Plan festlegen-. Zum Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Nutzeffekt der Arbeit Die Gerichte bemühen sich in stärkerem Maße, gesellschaftliche Kräfte in die Rechtsprechung einzubeziehen. Diese umfassendere Teilnahme der Werktätigen an der gerichtlichen Tätigkeit erfordert einen größeren Kraft- und Zeitaufwand, und zwar sowohl für die Gerichte als auch für die gesellschaftlichen Kräfte selbst. Dabei muß vor allem die aktive, zielstrebige Mitwirkung der Schöffen organisiert werden, weil sich dadurch die richterliche Kraft um ein Vielfaches vergrößert2 3 4. In vielen Fällen stehen jedoch der Aufwand und das Ergebnis, nämlich die größere gesellschaftliche Wirksamkeit jedes einzelnen Verfahrens, noch nicht im richtigen Verhältnis zueinander. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die im Rechtspflegeerlaß vorgesehenen Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung formal-administrativ gehandhabt werden''. Die Lösung dieses Problems, die- auf eine immer engere Verbindung von Volk und Rechtspflege hinausläuft, ist schon wiederholt grundsätzlich behandelt worden. Hier soll dazu lediglich unter dem Ge-, sichtspunkt der Verbesserung der Arbeitsorganisation und des Arbeitsstils jedes Richters Stellung genommen werden. Relativ häufig werden auch bei gesellschaftlich nicht allzu bedeutungsvollen Verfahren große Anstrengungen unternommen, um Werktätige aus dem Betrieb oder Wohngebiet des Angeklagten einzubeziehen. So werden z. B. bei geringfügigen Diebstähien von gesellschaftlichem Eigentum neben dem Vertreter des Kollektivs andere Mitglieder des Kollektivs gehört, es werden Anregungen gegeben, Antrag auf Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers zu stellen, usw. Diese Fälle zeigen, daß die Richter noch zuwenig prüfen, welches gesellschaftliche Ziel mit dem jeweiligen Verfahren erreicht werden soll und welche gesellschaftlichen Kräfte dazu benötigt werden. Ein zu hoher Aufwand bei Verfahren von geringer gesellschaftlicher Bedeutung bindet Kraft und Zeit der Bürger und der Rechtspflegeorgane, die für wichtigere Aufgaben dringender gebraucht werden. Da die Gerichte in solchen Fällen aus sachlichen Gründen nicht befugt sind, einen Antrag auf Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers zurückzuweisen oder die Entscheidung darüber zu unterlassen, kann es nur darum gehen, generell in gründlichen Beratungen mit den Staatsanwälten und den Mitarbeitern der Untersuchungsorgane über die inhaltlich richtige Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses Klarheit zu schaffen. Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Ladung von Zeugen. Das Gericht muß bereits im Eröffnungsverfahren sorgfältiger prüfen, welche Zeugen zur Erforschung der objektiven Wahrheit in der jeweiligen Sache unbedingt benötigt werden. Hierbei wird oft sehr großzügig verfahren. In vielen Verfügungen der 2 H. Benjamin hat bereits in NJ 1964 S. 589 darauf hingewiesen, daß es Sache des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz, aber auch der Bezirksgerichte ist. die zweckmäßige Lösung zu Anden und den Kreisgerichten entsprechende Hinweise zu geben. 3 Zur Verantwortung der Gerichte für die Schöffenarbeit vgl. Baumann/Fischer, „Systematische Schöffenarbeit eine wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses“, Der Schöffe 1964, Heft 8, S. 257 ff. 4 Vgl. hierzu im einzelnen Beyer'Naumann/Willamowski. „Über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1965 S. 3 ff. und in diesem Heft. Richter zur Terminsanberaumung heißt es lapidar: „Zeugen siehe Anklageschrift.“ So wurden z. B. vom Kreisgericht Hagenow in einer Strafsache drei Zeugen nur zu der Frage vernommen, welche Art und Menge alkoholischer Getränke der Angeklagte zu sich genommen hatte, obwohl bereits auf Grund anderer Beweise feststand, daß er zur Tatzeit so betrunken war, daß es an der Tatbestandsmäßigkeit des § 49 StVO gar keinen Zweifel gab. Abgesehen von der Zeitverschwendung durch unüberlegte Zeugenladung entstehen auch für den Verurteilten Nachteile durch höhere Auslagen, was im Widerspruch zu Sinn und Zweck der VO über die Kosten in Strafsachen vom 15. März 1956 (GBl. I S. 273) steht. Ein Mangel ist ferner, daß fast alle Zeugen zu Beginn der Verhandlung geladen werden, obwohl bei richtiger Prozeßdisposition eine zeitliche Staffelung möglich wäre. Die Richter müssen noch besser lernen, in jedem Verfahren die richtigen Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt zu treffen und sich auf die Erledigung ihrer eigentlichen Aufgaben zu konzentrieren. Deshalb muß zum wiederholten Male gesagt werden, daß die politische Massenarbeit der Richter nur in untrennbarer Verbindung mit den Problemen der Rechtspflege ihren Zweck erfüllt. Alles andere ist nutzlose Vielgeschäftigkeit. So ist es beispielsweise nicht richtig, wenn der Direktor des Kreisgerichts Schwerin-Land unter anderem im Aktiv Recht des Kreislandwirtschaftsrates Aufgaben übernimmt, die nicht in seine Kompetenz fallen, nämlich operative Einsätze in Gemeinden und LPGs, um die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit, die Festigung der Arbeitsdisziplin und die Durchsetzung der innergenossenschaftlichen Demokratie zu überprüfen. Seine Mitarbeit im Aktiv Recht müßte statt dessen darin bestehen, den Kreislandwirtschaftsrat sachkundig in grundsätzlichen Fragen des Rechts zu beraten. In Zivil- und Familiensachen wird der Grundsatz der Konzentration des Verfahrens teilweise gröblich verletzt und dadurch das Vertrauen der Bürger zu unserer sozialistischen Rechtspflege erheblich beeinträchtigt. Selbst jüngere Richter passen sich oft dem alten, routinemäßigen Arbeitsstil an. Das gelegentlich vorgebrachte Argument, die „vorrangige“ Behandlung der Strafsachen hindere die zügige Behandlung der anderen Verfahren, ist falsch. Umgekehrt kann gerade eine konzentrierte Bearbeitung der Zivil- und Familiensachen große Zeitreserven für die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung insgesamt erschließen. Die Prozeßführung der Gerichte wird noch zu sehr von den Anträgen der Parteien anstatt von dem wirklichen Sach- und Streitstand bestimmt; sie ist nicht genügend auf die alsbaldige Herbeiführung der Entscheidungsreife konzentriert. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens müssen beispielsweise folgende Praktiken überwunden werden, die wir bei unseren Untersuchungen häufig antrafen: Zwischen der Einreichung der Klage und der ersten richterlichen Verfügung verstreicht oft eine sehr lange Zeit, weil die Geschäftsstellen die Akten nicht sofort den Richtern vorlegen. Die Klageschrift wird dem Verklagten zur Stellungnahme gesandt, ohne daß zugleich Termin anberaumt wird. Anberaumte Termine werden zum Teil mehrfach aufgehoben, aber neue Termine von Amts wegen erst später bestimmt, anstatt daß sofort mit der Aufhebungsverfügung ein neuer Termin angesetzt wird. / 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 35 (NJ DDR 1965, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 35 (NJ DDR 1965, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Einarbeitungsplänen und ihrer Realisierung die Berücksichtigung nachfolgend aufgeführter pädagogisch-methodischer Grundsätze; Das Hauptfeld der Entwicklung der erfonie hen Fähigkeiten, Fertigkeiten und der Aneignung von KsiwLsssn und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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