Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 346 (NJ DDR 1965, S. 346); Analysen über Erscheinungen der Gruppenkriminalität und ihre vermeintlichen Ursachen bewiesen übereinstimmend, daß zahlreiche Jugendliche darunter ein großer Teil Mitglieder der FDJ ihre Freizeit völlig sinn- und planlos verbringen. Sie erhalten weder von staatlichen noch von gesellschaftlichen Kräften, weder vom Betrieb noch im Wohngebiet eine geeignete Anleitung für ihre Freizeitgestaltung. Eine negative Haltung der Gruppe entwickelt sich meist erst im Verlaufe einer längeren Zeit, wenn die Jugendlichen sich selbst überlassen bleiben. Dann gelingt es einzelnen moralisch labilen Mitgliedern, ihre negative Haltung auf die ganze Gruppe zu übertragen. Hinzu kommt oftmals noch die Beeinflussung der Gruppe von außen, e. B. durch westliche Rundfunk- und Fernsehsendungen. Den spontanen Gruppenbildungen muß deshalb durch eine grundlegende Verbesserung der Jugendarbeit, die natürlich nicht allein Aufgabe der FDJ sein kann, ein Riegel vorgeschoben werden. Es ist notwendig, den Jugendlichen,, die stark zur Kollektivbildung neigen, erstrebenswerte Ideale kollektiven Handelns zu geben. Die Bekämpfung von Gruppenbildungen lediglich durch administrative Maßnahmen bewirkt, daß sich oft schon nach kurzer Zeit ari einer anderen Stelle neue Gruppen bilden. Eine weitere wesentliche Seite der Entwicklung eines gesellschaftlichen Verantwortungsbewußtseins junger Menschen ist ihre Haltung zu ihrer hauptsächlichsten Funktion in der Gesellschaft: zur Arbeit. Der Zusammenhang zwischen der Jugendkriminalität und gestörter Bildung und Erziehung sowie mangelhafter Einstellung zur Arbeit wird aus folgender Untersuchung deutlich: Von 2350 erfaßten jugendlichen Tätern hatten 31,5 % keine Berufsausbildung und waren als ungelernte Arbeiter tätig; gingen 3,2% keiner geregelten Arbeit nach; hatten 49,0 % die Schule vor der Erreichung des Schulzieles verlassen; waren 22,3 % wegen Schwierigkeiten in der Erziehung im Elternhaus und in der Schule den Referaten Jugendhilfe bereits seit dem Kindesalter bekannt. Untersuchungen zur Persönlichkeit jugendlicher Straftäter, die Diebstähle begangen haben, zeigen sehr anschaulich, daß ein enger Zusammenhang zwischen einer negativen Einstellung zur Arbeit und der Motivbildung zum Diebstahl oder anderen Eigentumsdelikten besteht. Der Herausbildung einer richtigen Einstellung zur Arbeit, die bereits mit der Entwicklung einer guten Lerneinstellung in der Schule beginnt, ist im Kampf gegen die Jugendkriminalität größte Bedeutung beizumessen. In allen Strafverfahren gegen Jugendliche sind deshalb ihre Lern- und Arbeitsbeziehungen gründlich zu erforschen. Zur Entwicklung eines Systems von Maßnahmen zur Verhütung der Jugendkriminalität Wenn der gegenwärtige Stand der Jugendkriminalität noch nicht den objektiven Möglichkeiten für die Zu-rückdrängung der Kriminalität unter unseren sozialistischen Verhältnissen entspricht, so dürfte dies u. a. seinen Grund darin haben, daß die staatlichen und gesellschaftlichen Organe, die den sozialistischen Aufbau lenken und organisieren, noch nicht genügend erkannt haben, daß das Neue nicht auf gebaut werden kann, wenn nicht zugleich das Alte, das sich in der Begehung von Straftaten besonders deutlich zeigt, ausgeräumt wird. Die Verhütung und Zurückdrängung der Jugendkriminalität ist keine Ressortangelegenheit der Rechtspflege- organe, sondern eine Angelegenheit der gesamten Gesellschaft. Um zu höchstmöglichen Erfolgen zu gelangen, ist die Leitung, Koordinierung und Kontrolle dieses Prozesses durch die Volksvertretungen erforderlich. Sie sind mit der größten Machtbefugnis und Autorität ausgerüstet, und ihre Beschlüsse sind allgemein verbindlich. Die Grundlage für das koordinierte Zusammenwirken aller mit der Erziehung der Jugend beauftragten staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen sind das Jugendkommuniquö des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom September 1963, das Jugendgesetz der DDR vom 4. Mai 1964 (GBl. I S. 75) sowie das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 83). In der Vergangenheit wurden bei der Bekämpfung von Straftaten Jugendlicher im Einzelverfahren bereits gute erzieherische Erfolge erreicht. Die Bereitwilligkeit und die Fähigkeiten der gesellschaftlichen Kräfte zur erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten werden auch nach Abschluß des Verfahrens mit immer größerem Erfolg genutzt. Hier zeigen sich echte Merkmale der Vorbeugung, weil das Ziel der Rechtspflegeorgane darin besteht, jeden gestrauchelten Rechtsverletzer so zu erziehen, daß er nicht erneut straffällig wird. Durch die Einbeziehung gesellschaftlicher, pädagogisch befähigter Kräfte in jedes Jugendstrafverfahren gelingt es immer besser, auch andere, in der Umwelt des jugendlichen Rechtsverletzers lebende Jugendliche positiv zu beeinflussen. Die wesentlich wichtigere Seite der Vorbeugung liegt jedoch im Vorfeld der Begehung von Straftaten. Deshalb muß diese Seite der Verhütung der Jugendgefährdung und der Jugendkriminalität stärker in den Mittelpunkt der gesamten staatlichen Arbeit gestellt werden. Die Zurückdrängung und Überwindung der Jugendkriminalität und die Aufhebung ihrer Ursachen' geschieht nicht im Selbstlauf. Sollen die neuen, sozialistischen Lebensbeziehungen die alten Verhaltens- und Denkweisen verdrängen, so muß dieser Prozeß organisiert, geleitet und inhaltlich wissenschaftlich bestimmt werden. Eine zielstrebige und planmäßige Zusammenarbeit zwischen den Rechtspflegeorganen des Kreises sowie den örtlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen entwickelte sich im Jahre 1964 in Quedlinburg3. Im Ergebnis dieser Zusammenarbeit beschloß der Kreistag im Oktober 1964 ein Programm zur Organisierung der Initiative und Aktivität der Bevölkerung bei der Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Kriminalität unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverletzungen Jugendlicher. Dieses Programm hat nicht nur deshalb große Bedeutung, weil es sich hier um ein wirklich in sich geschlossenes System von staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen zur Verhütung der Jugendkriminalität handelt. Das Programm verdient auch deshalb besondere Be- achtung, weil es auf der Grundlage einer Analyse der Jugendkriminalität unter der Leitung des Kreistages und unter Berücksichtigung zahlreicher Vorschläge aus Großbetrieben und Gemeindevertretungen, LPGs, Schulen und Wohngebieten vorbereitet wurde. Ich vertrete nicht die Auffassung, daß der Inhalt des Quedlinburger Programms schematisch auf andere Bezirke und Kreise übertragen werden sollte. Die Arbeitsweise, die in Quedlinburg entwickelt wurde, entspricht 3 Vgl. die Auszüge aus den Vorschlägen für einen Perspektivplan zur Zurückdrängung der Jugendkriminalität und zur Schaffung eines Systems vorbeugender Maßnahmen, NJ 1964 S. 454, sowie den Beitrag von Goldenbaum in diesem Heft. D. Red. 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 346 (NJ DDR 1965, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 346 (NJ DDR 1965, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X