Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 343 (NJ DDR 1965, S. 343); gesetzt und bei der Festlegung dieser Maßnahmen selbst hierzu gehört werden. Weiterhin ist die Festlegung solcher Aufgaben anzustreben, die auf die Wiedergutmachung eines durch die Straftat angerichteten Schadens gerichtet sind oder wie im Falle der Verletzung der Unterhaltspflicht in der Erfüllung gesetzlicher Pflichten bestehen. Das Kollektiv muß auf - die Realisierung dieser Pflichten hinwirken und ständig und unbürokratisch eine wirksame Kontrolle ausüben. Auch in den Fällen, in denen das Tatgeschehen und das damit im Zusammenhang stehende Verhalten des Verurteilten außerhalb des Betriebes liegen, kann das Arbeitskollektiv dem Verurteilten konkrete Aufgaben zur Überwindung der von ihm gezeigten Schwächen stellen. Dabei ist es in der Regel notwendig, daß sich das Arbeitskollektiv mit dem Wohngebietskollektiv (Hausgemeinschaft, Ausschuß der Nationalen Front usw.) in Verbindung setzt. In diesen Fällen ist es erforderlich,'beide Kollektive in das Verfahren und in die Festlegung konkreter Aufgaben einzubeziehen. Die wirksame erzieherische Einflußnahme auf den Verurteilten erfordert, daß das Gericht nicht nur im Tenor die Bindung an den Arbeitsplatz ausspricht, sondern auch in den Gründen zum Ausdruck bringt, warum diese Maßnahme ausgesprochen wurde. Um den erzieherischen Erfolg der angeördneten Maßnahme zu gewährleisten, ist darüber hinaus zu sichern, daß der Betriebsleiter und die jeweiligen Kollektive über die Bedeutung und das Ziel der Bindung an den Arbeitsplatz im konkreten Fall unterrichtet werden. Dabei ist es unzulässig, Urteilsausfertigungen zu übersenden. Die Bindung an den Arbeitsplatz ist Bestandteil des Strafausspruchs. Sie ist deshalb selbständig anfechtbar. Verstößt der Verurteilte böswillig gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen, kann das Gericht nach mündlicher Verhandlung die Vollstreckung der angedrohten Gefängnisstrafe anordnen. Wendet sich der Verurteilte an das Gericht mit der Bitte um Zustimmung zu einem von ihm beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel, so kann das Gericht, nachdem es eine Stellungnahme des Betriebes eingeholt hat, ohne mündliche Verhandlung dem Ersuchen des Verurteilten zustimmen. 2. Die Übernahme einer Bürgschaft durch ein sozialistisches Kollektiv der Werktätigen ist bei allen Strafen ohne Freiheitsentzug (bedingte Verurteilung, öffent-.licher Tadel. Geldstrafe! möglich. Sie ist ein hervorragendes Mittel, um die dem jeweiligen Kollektiv für jedes seiner Mitglieder obliegende Verantwortung zum Ausdruck zu bringen und die Effektivität einer Strafe ohne Freiheitsentzug zu erhöhen. Die Festlegung im Rechtspflegeerlaß, daß „sozialistische Kollektive“ die Bürgschaft übernehmen können, ist dahingehend zu verstehen, daß bei einem solchen Kollektiv, das reicht unbedingt ein Arbeitskollektiv sein muß, die Bereitschaft, aber auch die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Erziehung eines straffällig gewordenen Bürgers vorliegen müssen. Dagegen widerspricht die Bestätigung einer Bürgschaftsübernahme durch Einzelpersonen dem Rechtspflegeerlaß und ist deshalb nicht statthaft. Es ist davon auszugehen, daß dasjenige Kollektiv zur Übernahme der Bürgschaft am besten geeignet ist, zu dem der Angeklagte die stärksten Bindungen hat. Im Falle der Bereitschaft des Kollektivs zur Bürgschafts- Übernahme muß das Gericht auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Bürgschaft Einfluß nehmen. Bereits im Eröffnungsverfahren muß das Gericht auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Bürgschaft vorliegen, wie das Kollektiv das Verhalten des Angeklagten einschätzt, ob es sich mit dem Angeklagten über die ihm zur Last gelegte Straftat auseinandergesetzt und gegebenenfalls bereits Maßnahmen zu sei- i t ner Erziehung eingeleitet hat und ob dieser auch, be- I reit ist, die ihm vom Kollektiv gestellten Aufgaben zu * erfüllen. Dabei ist zu beachten, daß im Gegensatz zur Bindung an den Arbeitsplatz dem Kollektiv bei der Bürgschaft nur erzieherische Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtungen zur Seite stehen, der Verurteilte also, wenn nicht gleichzeitig die Arbeitsplatzbindung angeordnet wird, das Kollektiv verlassen kann. Liegt bei Übergabe der Anklage an das Gericht eine (C 9 Bürgschaftserklärung vor, ohne daß konkrete Verpflich- J tungen und Maßnahmen vorgesehen sind, so hat das . Gericht auf die inhaltliche Ausgestaltung der Bürg- \ schaft hinzuwirken. Dabei muß von den möglichen Ursachen und begünstigenden Umständen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie von den weiteren in seiner Person sichtbar gewordenen Mängeln und Schwächen ausgegangen werden. Die festzulegenden Maßnahmen müssen auf die Überwindung dieser Faktoren gerichtet und zur wirksamen Erziehung des Angeklagten geeignet sein. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß die Kollektive die Bürgschaftserklärung schriftlich einreichen. In jedem Fall ist ein Vertreter des betreffenden Kollektivs zu laden, zu dessen Unterstützung ein leitender Mitarbeiter des Betriebes (Kaderleiter, Abteilungsleiter) oder ein Vertreter einer -gesellschaftlichen Organisation erscheinen sollte. Ob im Falle der Bürgschaftsübernahme gleichzeitig auch die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, auszusprechen ist, hängt davon ab, ob die bereits dargelegten Voraussetzungen für die Arbeitsplatzbindung vorliegen, Ergibt sich aus der Hauptverhandlung begründeter Anlaß für die Annahme, daß der Angeklagte hinsichtlich der Erziehung durch das für ihn bürgende Kollektiv, insbesondere der von diesem für erforderlich gehaltenen konkreten Verpflichtungen und Maßnahmen, uneinsichtig ist, dann wird darin in der Regel der Versuch zu erblicken sein, aus dem Kollektiv auszuscheiden, um sich dessen weiterer Einflußnahme zu entziehen, so daß die gleichzeitige Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz zur Sicherung des Erziehungsprozesses und zur Unterstützung des Kollektivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. V Die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Vertretern der Kollektive, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern über die Hauptverhandlung hinaus ist bisher nur ungenügend entwickelt. Der Zusammenarbeit mit diesen Kräften kommt aber bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen, d. h. bei der Verwirklichung der in der Hauptverhandlung gezogenen Schlußfolgerungen, bei der Auswertung des Strafverfahrens und der Information der Öffentlichkeit, vor allem der Beseitigung der Ursachen und straftatbegünstigenden Umstände, eine große Bedeutung zu. Es ist deshalb notwendig, daß die Gerichte nach der Hauptverhandlung diese Kräfte in Verwirklichung ihrer Aufgaben unterstützen. So werden diese Kräfte auch befähigt, durch aktive Mitwirkung und durch die Entwicklung einer vorbeugenden Tätigkeit zur systematischen Überwindung der Kriminalität beizutragen. Ist auf eine bedingte Verurteilung erkannt worden, hat das Gericht mit den Vertretern des Betriebes, des Arbeitskollektivs und des Wohngebietes, die an der 343;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in jeder Hinsicht verletzen als auch den reibungslosen Ablauf des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges gefährden. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaftierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvoll-zuges Kopie Zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen sicherheitspolitischen Aufgaben strikt beachtet.

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