Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 340 (NJ DDR 1965, S. 340); Dabei ist es möglich, daß in einem Strafverfahren sowohl ein gesellschaftlicher Ankläger als auch ein ge-seilschaftlicher Verteidiger auftreten. die jedoch nicht vom gleichen Kollektiv oder Organ beauftragt sein dürfen. Hinsichtlich der Aufgaben der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die für die Beantwortung der Frage, wann die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder die eines gesellschaftlichen Verteidigers zweckmäßig ist, von Bedeutung sind. Ohne die Pflicht aller am Strafverfahren Beteiligten zur Mitwirkung bei der Feststellung der objektiven Wahrheit und der ' Findung einer gerechten Entscheidung zu verletzen, wird der gesellschaftliche Ankläger vor allem den Umständen besondere Aufmerksamkeit widmen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten begründen und die Schwere des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs charakterisieren. Dazu wird er möglichst Vvor der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge stellen. Die dazu berechtigten Kollektive oder Organe werden einen gesellschaftlichen Ankläger deshalb vor allem dann beauftragen, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat durch ihre Schwere, den Umfang des Schadens und die sonstigen Auswirkungen Empörung hervorgerufen hat oder in anderer Beziehung für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Von der Möglichkeit der Beauftragung eines gesellschaftlichen Verteidigers sollte vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Tat zu dem bisherigen positiven Verhalten des Angeklagten in Wider-. snruch steht oder durch beachtenswerte Ümstände begünstigt wurde, die wesentlich zur Motivierung und Tatbegehung beigetragen haben. Der gesellschaftliche Verteidiger wird seine vordringlichste Aufgabe darin sehen, die .Umstände, die nach seiner Auffassung die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen oder mindern, vorzutragen und dazu Beweisanträge zu stellen. Fehlerhaft ist die Auffassung, daß die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers in erster Linie davon abhängig ist, ob sich das Kollektiv oder Organ für eine unbedingte oder bedingte Verurteilung des Angeklagten einsetzen will. Zwar werden die nach Auffassung des Kollektivs oder Organs anzuwendende Strafart und -höhe, die mit der Einschätzung der Schwere der Tat in engem Zusammenhang stehen, auch bei der Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers zu berücksichtigen sein; jedoch kann die Entscheidung für eine bestimmte Art der Beauftragung nicht schematisch davon abhängig gemacht werden. Ebenso kann der in der gegenwärtigen Praxis vielfach vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden, daß die moralische Mißbilligung“ des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens durch das Kollektiv oder Organ notwendigerweise zur Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers führen muß. 2. Die Organe oder Kollektive, die gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger benennen können, sind im Rechtspflegeerlaß (IV, C, 1) erschöpfend genannt. Das sind z. B. Arbeitskollektive und Wohngemeinschaften,-Volksvertretungen und ihre Ständigen Kommissionen,-Gewerkschaftsgruppen usw. Das Vorliegen der Beauftragung ist vom Gericht zu prüfen. . !lm Unterschied zur Beauftragung eines Vertreters eines Kollektivs können gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger auch von Kollektiven, denen der Angeklagte nicht angehört, z. B. von Gewerkschaftsleitungen, Vorständen sozialistischer Genossenschaften, Wohn- bezirksausschüssen der Nationalen Front, benannt werden. 3. Die Gerichte sollten möglichst gleichzeitig mit der Ei'öffnung des Hauptverfahrens über die Zulassung des gesellschaftlichenAnklägersoder Verteidigers ent- scheiden Bei dieser Entscheidung, die gemeinsam mit den Schöffen zu fassen ist, hat das Gericht zu prüfen, ob ein echter Auftrag eines dazu berechtigten Kollektivs oder Organs vorliegt. Ergeben sich dabei Zweifel oder Unklarheiten, so hat das Gericht vor der Entscheidung über die Zulassung mit dem betreffenden Kollektiv oder Organ Verbindung aufzunehmen. Dabei sind auch Vertreter der Leitungsorgane (z. B. der Gewerkschaftsleitung) in diese Aussprache einzubeziehen. Eine solche Aussprache ist in allen Fällen, die zu einer Ablehnung führen können, erforderlich. Die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ist notwendig, wenn eine Beauftragung nicht vorliegt oder wenn es sich bei dem den Antrag stellenden Kollektiv oder Organ nicht um ein solches handelt, das nach dem Rechtspflegeerlaß dazu berechtigt ist. Sie kann auch aus Gründen erfolgen, die in der Person des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers liegen. Deshalb ist es erforderlich, den Angeklagten davon zu verständigen, wer als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger in dem Verfahren mitwirken soll. Bringt er begründete Bedenken gegen die Mitwirkung eines bestimmten Bürgers vor (z. B. bestehende Feindschaft, Verwandtschaft o. ä.), dann muß das Gericht, wenn das Organ oder Kollektiv nach einer Aussprache nicht von der Beauftragung Abstand nimmt und keinen anderen Bürger benennt, den Antrag auf Zulassung ablehnen. Eine Ablehnung der Zulassung ist dagegen] nicht möglich, wenn das Gericht die geplante Teil-I nahmeform nicht für richtig oder nicht für erforderlich hält. 4. Der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger hat das Recht, nach seiner Zulassung Einsicht, in die Akten zu nehmen. Dabei ist ihm von den Gerichten Unterstützung zu gewähren. Sie müssen ihn auch in diesem Zusammenhang auf seine Aufgaben vorbereiten und ihn über seine Rechte und Pflichten belehren. Der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger ist persönlich zur Hauptverhandlung zu laden. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind nicht zu übersenden. Ein Beschwerderecht gegen die Zulassung oder Ablehnung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ist nicht gegeben. 5. Erscheint der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht, so hat sich, das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Unter-f brechung der Hauptverhandlung notwendig ist, von] der Bedeutung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte* in dem konkreten Verfahren, aber auch von dem Prinzip der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens leiten zu lassen. Der gesellschaftliche Ankläger kann die gesellschaftliche Anklage zurücknehmen, wenn in der Beweisaufnahme neue, entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließende oder erheblich mindernde Umstände festgestellt werden. Ebenso kann der gesellschaftliche Verteidiger von der gesellschaftlichen Verteidigung zurücktreten, wenn in der Beweisaufnahme solche Umstände festgestellt werden. die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wesentlich erhöhen. Es ist zweckmäßig, dem gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger vor dem Staatsanwalt bzw. Rechtsanwalt das Wort zu seiner Stellungnahme zu erteilen. 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 340 (NJ DDR 1965, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 340 (NJ DDR 1965, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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