Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 340 (NJ DDR 1965, S. 340); Dabei ist es möglich, daß in einem Strafverfahren sowohl ein gesellschaftlicher Ankläger als auch ein ge-seilschaftlicher Verteidiger auftreten. die jedoch nicht vom gleichen Kollektiv oder Organ beauftragt sein dürfen. Hinsichtlich der Aufgaben der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die für die Beantwortung der Frage, wann die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder die eines gesellschaftlichen Verteidigers zweckmäßig ist, von Bedeutung sind. Ohne die Pflicht aller am Strafverfahren Beteiligten zur Mitwirkung bei der Feststellung der objektiven Wahrheit und der ' Findung einer gerechten Entscheidung zu verletzen, wird der gesellschaftliche Ankläger vor allem den Umständen besondere Aufmerksamkeit widmen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten begründen und die Schwere des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs charakterisieren. Dazu wird er möglichst Vvor der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge stellen. Die dazu berechtigten Kollektive oder Organe werden einen gesellschaftlichen Ankläger deshalb vor allem dann beauftragen, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat durch ihre Schwere, den Umfang des Schadens und die sonstigen Auswirkungen Empörung hervorgerufen hat oder in anderer Beziehung für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Von der Möglichkeit der Beauftragung eines gesellschaftlichen Verteidigers sollte vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Tat zu dem bisherigen positiven Verhalten des Angeklagten in Wider-. snruch steht oder durch beachtenswerte Ümstände begünstigt wurde, die wesentlich zur Motivierung und Tatbegehung beigetragen haben. Der gesellschaftliche Verteidiger wird seine vordringlichste Aufgabe darin sehen, die .Umstände, die nach seiner Auffassung die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen oder mindern, vorzutragen und dazu Beweisanträge zu stellen. Fehlerhaft ist die Auffassung, daß die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers in erster Linie davon abhängig ist, ob sich das Kollektiv oder Organ für eine unbedingte oder bedingte Verurteilung des Angeklagten einsetzen will. Zwar werden die nach Auffassung des Kollektivs oder Organs anzuwendende Strafart und -höhe, die mit der Einschätzung der Schwere der Tat in engem Zusammenhang stehen, auch bei der Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers zu berücksichtigen sein; jedoch kann die Entscheidung für eine bestimmte Art der Beauftragung nicht schematisch davon abhängig gemacht werden. Ebenso kann der in der gegenwärtigen Praxis vielfach vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden, daß die moralische Mißbilligung“ des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens durch das Kollektiv oder Organ notwendigerweise zur Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers führen muß. 2. Die Organe oder Kollektive, die gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger benennen können, sind im Rechtspflegeerlaß (IV, C, 1) erschöpfend genannt. Das sind z. B. Arbeitskollektive und Wohngemeinschaften,-Volksvertretungen und ihre Ständigen Kommissionen,-Gewerkschaftsgruppen usw. Das Vorliegen der Beauftragung ist vom Gericht zu prüfen. . !lm Unterschied zur Beauftragung eines Vertreters eines Kollektivs können gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger auch von Kollektiven, denen der Angeklagte nicht angehört, z. B. von Gewerkschaftsleitungen, Vorständen sozialistischer Genossenschaften, Wohn- bezirksausschüssen der Nationalen Front, benannt werden. 3. Die Gerichte sollten möglichst gleichzeitig mit der Ei'öffnung des Hauptverfahrens über die Zulassung des gesellschaftlichenAnklägersoder Verteidigers ent- scheiden Bei dieser Entscheidung, die gemeinsam mit den Schöffen zu fassen ist, hat das Gericht zu prüfen, ob ein echter Auftrag eines dazu berechtigten Kollektivs oder Organs vorliegt. Ergeben sich dabei Zweifel oder Unklarheiten, so hat das Gericht vor der Entscheidung über die Zulassung mit dem betreffenden Kollektiv oder Organ Verbindung aufzunehmen. Dabei sind auch Vertreter der Leitungsorgane (z. B. der Gewerkschaftsleitung) in diese Aussprache einzubeziehen. Eine solche Aussprache ist in allen Fällen, die zu einer Ablehnung führen können, erforderlich. Die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ist notwendig, wenn eine Beauftragung nicht vorliegt oder wenn es sich bei dem den Antrag stellenden Kollektiv oder Organ nicht um ein solches handelt, das nach dem Rechtspflegeerlaß dazu berechtigt ist. Sie kann auch aus Gründen erfolgen, die in der Person des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers liegen. Deshalb ist es erforderlich, den Angeklagten davon zu verständigen, wer als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger in dem Verfahren mitwirken soll. Bringt er begründete Bedenken gegen die Mitwirkung eines bestimmten Bürgers vor (z. B. bestehende Feindschaft, Verwandtschaft o. ä.), dann muß das Gericht, wenn das Organ oder Kollektiv nach einer Aussprache nicht von der Beauftragung Abstand nimmt und keinen anderen Bürger benennt, den Antrag auf Zulassung ablehnen. Eine Ablehnung der Zulassung ist dagegen] nicht möglich, wenn das Gericht die geplante Teil-I nahmeform nicht für richtig oder nicht für erforderlich hält. 4. Der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger hat das Recht, nach seiner Zulassung Einsicht, in die Akten zu nehmen. Dabei ist ihm von den Gerichten Unterstützung zu gewähren. Sie müssen ihn auch in diesem Zusammenhang auf seine Aufgaben vorbereiten und ihn über seine Rechte und Pflichten belehren. Der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger ist persönlich zur Hauptverhandlung zu laden. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind nicht zu übersenden. Ein Beschwerderecht gegen die Zulassung oder Ablehnung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ist nicht gegeben. 5. Erscheint der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht, so hat sich, das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Unter-f brechung der Hauptverhandlung notwendig ist, von] der Bedeutung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte* in dem konkreten Verfahren, aber auch von dem Prinzip der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens leiten zu lassen. Der gesellschaftliche Ankläger kann die gesellschaftliche Anklage zurücknehmen, wenn in der Beweisaufnahme neue, entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließende oder erheblich mindernde Umstände festgestellt werden. Ebenso kann der gesellschaftliche Verteidiger von der gesellschaftlichen Verteidigung zurücktreten, wenn in der Beweisaufnahme solche Umstände festgestellt werden. die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wesentlich erhöhen. Es ist zweckmäßig, dem gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger vor dem Staatsanwalt bzw. Rechtsanwalt das Wort zu seiner Stellungnahme zu erteilen. 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 340 (NJ DDR 1965, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 340 (NJ DDR 1965, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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