Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 34 (NJ DDR 1965, S. 34); mehr darum kümmern, wie ihre Mitarbeiter mit ihren Aufgaben fertig werden, welche Probleme sie bewegen, welche Vorschläge sie zur Verbesserung der Arbeit haben und wo die Ursachen etwaiger mangelnder Qualifikation liegen. Gerade diese Seite der Leitungstätigkeit wird noch oft vernachlässigt. Das findet seinen Ausdruck in der unregelmäßigen Durchführung von Arbeitsbesprechungen mit allen Mitarbeitern. Zum Teil ist auch die Verantwortung der Sekretäre für einen fristgemäßen, gut organisierten Arbeitsablauf in den Geschäftsstellen noch ungenügend entwickelt Besonders bei größeren Kreisgerichten muß mittels individueller Erziehung und Qualifizierungsmaßnahmen erreicht werden, daß ein Sekretär den Direktor bei den vorwiegend organisatorisch-technischen Leitungsaufgaben unterstützt. Die Bezirksgerichte dürfen sich bei Einschätzung der Arbeitsweise der Gerichte und des Arbeitsstils der Richter nicht auf statistische Angaben beschränken. Nur eine genaue Kenntnis der konkreten Lage kann zu nennenswerten Veränderungen führen. Auch allgemeine Appelle zur Beseitigung von Arbeitsresten usw. nützen nichts. Vielmehr ist exakt herauszuarbeiten, welche Arbeits- und Zeitreserven noch unausge-nutzt sind und was sich im Arbeitsstil durch welche Maßnahmen und mit welchem Ergebnis ändern muß. Unsere Untersuchungen haben gezeigt, daß die Arbeitsbelastung der Gerichte unteischiedlich ist. Schon die in einem bestimmten Zeitraum zur Bearbeitung eingehenden Rechtssachen je Richter lassen erkennen, welche Unterschiede in der Auslastung der Gerichte bestehen. Sie werden noch deutlicher, wenn man die Erledigungszahlen jedes einzelnen Richters erfaßt und sie im Verhältnis zu den Arbeitstagen betrachtet, die jedem Richter für die Rechtsprechung und ihre gesellschaftliche Wirksammachung zur Verfügung standen. Im Bezirk Schwerin war z. B. bei nur unwesentlichen qualitativen Unterschieden in der Rechtsprechung die Arbeitsintensität eines Kreisgerichts doppelt so hoch wie die eines anderen; einzelne Richter erledigten im gleichen Zeitraum rund viermal so viel Verfahren wie andere, ohne daß hinsichtlich der Wirksamkeit der Verfahren wesentliche Unterschiede bemerkbar waren. Es Ist eine wichtige Aufgabe, die Ursachen solcher erheblichen Unterschiede aufzudecken und konkrete Maßnahmen, wie individuelle Qualifizierungspläne und ' Weiterbildungsaufgaben, Abordnungen im Sinne der sozialistischen Hilfe, Struktur- und Stellenplanveränderungen usw., zu veranlassen. Die Hilfe durch das Bezirksgericht muß in folgendem bestehen: durch Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung der Kreisgerichte den Anstieg der Rechtsmittel abzufangen und dadurch Zeit für die unmittelbare Unterstützung der Richter im Prozeß ihrer Arbeit zu gewinnen. Ein Beispiel für wirksame Anleitung der Kreisgerichte gibt der Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts Schwerin Er demonstriert den Richtern der Kammern für Arbeitsrechtssachen unmittelbar durch seine Arbeit, wie nach den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses gearbeitet werden muß. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, verhandelt der Senat an Ort und Stelle in Betrieben. An diesen Verhandlungen nehmen die Arbeitsrichter und Schöffen des jeweiligen Kreises teil. Am konkreten Beispiel sehen sie, wie Sachverständige einbezogen werden, wie straff und konzentriert verhandelt werden kann und wie unmittelbar nach der Verhandlung das Urteil abgesetzt wird. Danach bezieht der Senat die Arbeitsrichter in die Auswertung seiner Entscheidungen ein. Der Senatsvorsitzende berät außerdem etwa alle zwei Monate mit den Arbeitsrichtern über sie bewegende Probleme. Grundlage dafür sind die Entscheidungen der Kammern für Arbeitsrechtssachen, die sämtlich dem Senatsvorsitzenden übersandt werden, und eigene Beobachtungen aus Verhandlungen. Durch seine operative Tätigkeit hat der Senat einen sehr guten Überblick nicht nur über die Probleme der Arbeitsrechtsprechung, sondern auch über Arbeitsweise und -organisation sowie den Entwicklungsstand der Kader. Zur Geschäftsverteilung Unsere Untersuchungen haben gezeigt, daß die Gerichte generell die Bedeutung eines exakten Geschäftsverteilungsplans für die Sicherung eines guten Arbeitsablaufs unterschätzen. Die Pläne sind meist veraltet und widersprechen den sich immer weiter entwickelnden Arbeitsbedingungen, oder sie sind zu allgemein abgefaßt und berücksichtigen nicht die konkreten Aufgaben des einzelnen Mitarbeiters. So enthält z. B. der Geschäftsverteilungsplan des Bezirksgerichts Schwerin nichts über die Mitwirkung der Stellvertreter des Direktors in der Rechtsprechung. Die Direktoren der Gerichte müssen erkennen, daß eine detaillierte Geschäftsverteilung Grundlage für eine wirksame Arbeit des Gerichts ist und daß ständig geprüft werden muß, ob die Geschäftsverteilung noch die gleichmäßige Belastung aller Kräfte und die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben gewährleistet. Die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte des Bezirks Schwerin sehen vor, daß grundsätzlich alle Richter auf allen Rechtsgebieten (außer dem des Arbeitsrechts) arbeiten. Die Verteilung der Sachen auf die einzelnen Richter erfolgt im wesentlichen nach den Endnummern der Aktenzeichen bzw. nach territorialen Gesichtspunkten. Zugleich gibt es Ansätze, die Arbeit nach ökonomischen Bereichen aufzugliedern. So bearbeitet z. B. ein Richter am Kreisgericht Schwerin-Stadt alle Strafsachen aus dem Bereich des Handels. Das Kreisgericht Hagenow begann am 1. Juni 1964 mit einer neuen Geschäftsverteilung, die im Falle ihrer Bewährung für den gesamten Bezirk verallgemeinert werden soll. Danach soll die Bearbeitung der Strafsachen aus den Bereichen Landwirtschaft, Industrie und Bauwesen sowie Handel, die Bedeutung für einen dieser Wirtschaftszweige haben vor allem Arbeitsschutzsachen, Eigentumsdelikte, Brandsachen und Delikte nach der WStVO , je einem Richter übertragen werden, der verpflichtet ist, sich auf seinem Gebiet spezielle ökonomische Grundkenntnisse anzueignen bzw. diese zu vervollständigen. Die restlichen Strafsachen und die anderen Verfahren sollen wie bisher territorial nach MTS-Bereichen aufgeteilt werden. Die territoriale Geschäftsverteilung unter der Losung „Alle machen alles“ berücksichtigt nicht die unterschiedliche Qualifikation der Richter und ihre Erfahrungen und Fertigkeiten. Nach dem Grundsatz „Höchste Ergebnisse bei geringstem Aufwand“ wäre es besser, die Richter entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten einzusetzen. Der andere Weg führt zu einer unnötigen Belastung der Richter und darüber hinaus zu einer Belastung der Geschäftsstellen mit überflüssiger Schreibarbeit. Dies sollten vor allem diejenigen Kreisgerichte mit beachten, die mit Schwierigkeiten bei der Besetzung der Protokollführer- und Schreibkraftstellen zu kämpfen haben. Es ist nicht unsere Absicht, einseitig auf eine Geschäftsverteilung nach Rechtsgebieten zu orientieren. Jedoch müssen sich alle Gerichte eigenverantwortlich mit diesem wichtigen Problem der Arbeitsorganisation 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 34 (NJ DDR 1965, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 34 (NJ DDR 1965, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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