Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 336 (NJ DDR 1965, S. 336); die durch ihre Mitarbeit im Haushalt und bei der Versorgung und Erziehung der Kinder zur Bildung des Vermögens des Ehemannes beigetragen hat, als auch der Ausgleichsanspruch, der beiden Ehegatten dann zusteht, wenn sie während der Ehe durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten zur Werterhöhung seines Vermögens beigetragen haben, ist naturgemäß laufenden Veränderungen unterworfen. Denn die Einnahmen aus Arbeitseinkommen und sonstigen Bezügen oder aus einem Gewerbebetrieb sowie die Ausgaben für die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und der Kinder oder diie betrieblichen Aufwendungen gestalten sich unterschiedlich, so daß in Zeiten erhöhter Bedürfnisse der Familie oder größerer Geschäftsausgaben eingetretener Vermögenszuwachs wieder aufgezehrt werden kann (OG, Urteil vom 11. April 1958 1 Zz 4/58 OGZ Bd. 6 S. 145; NJ 1958 S. 610). Im Haushalt der Familie ist es allgemein nicht üblich, für die gesamte Ehedauer über Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Ebensowenig wird von Handwerksbetrieben, die der Normativbesteuerung unterliegen, Nachweis über ihr Geschäftsergebnis verlangt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für die Ermittlung des Vermögenszuwachses während der Ehe in der Regel davon auszugehen, daß das bei der Eheschließung vorhanden gewesene Vermögen dem Vermögen gegenübergestellt wird, welches im für die Ausgleichung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorhanden war. Zur schlüssigen Begründung der Höhe ihres Klaganspruchs hätte deshalb die Klägerin darlegen müssen, welche Vermögenswerte (Grundstücke, Mobilien, Forderungen und Bargeld) ihrem geschiedenen Mann bei Eingehung der Ehe sowie bei Beendigung der gemeinsamen Arbeit im Bäk-kereigeschäft zur Verfügung standen. Dabei kann allerdings nur der Vermögenserwerb berücksichtigt werden, der aus dem Ergebnis der beiderseitigen Tätigkeit erzielt wurde. Vermögenszuwachs der Ehegatten, der hierauf nicht zurückzuführen ist, weil er z. B. durch Erbschaft oder Schenkung eintrat, unterliegt nicht der Ausgleichung. Das ist in diesem Verfahren hinsichtlich des treuhänderisch verwalteten Grundstücks zu beachten, von dem der Ehemann der Klägerin einen erheblichen Anteil geerbt hat. Es kann jedoch, auch wenn es sich um einen Ausgleichsanspruch wegen Mitarbeit im Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten handelt, die Höhe des Vermögenszuwachses nicht allein mit Hilfe einer Gewinn- und Verlustrechnung begründet werden, wie das von der Klägerin versucht wurde. Besonders trifft das auch auf einen Handwerksbetrieb zu, der nicht buchführungspflichtig ist. Vor allem die in ihrem Rechenwerk enthaltenen Angaben über die angeblich während der Ehe erfolgten Entnahmen aus dem Geschäftsgewinn zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und sonstiger privater Aufwendungen entbehren jeder Substantiierung. Sie können, wie die Lebenserfahrung lehrt, auch höher als monatlich 500 MDN gewesen sein, und werden in den fast acht Ehejahren bestimmt nicht immer den gleichen Betrag ausgemacht haben, so daß schon allein aus diesen Erwägungen eine schlüssige Begründung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht vorlag. Darüber hinaus enthalten aber auch die übrigen Positionen, die größtenteils auf theoretischen Berechnungen beruhen, so viele Unsicherheitsfaktoren, daß sie keine Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung bilden können. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Zivilkammer die Ertragsberechnung der Klägerin durch die Abteilung Finanzen beim Rat des Kreises B. überprüfen ließ. Für die Feststellung des Vermögens des früheren Ehemannes der Klägerin bei Beendigung der gemeinsamen Arbeit wäre vielmehr von den vom Rat des Kreises B. erfaßten Werten (Grundstück mit Inventar, Barbeträge) und dem Wert der Gegenstände, die der Klägerin belassen wurden (Hausrat, Kraftwagen) auszugehen gewesen, soweit sie ausgleichspflichtig sind. Der Klägerin ist dabei insoweit beizupflichten, daß als maßgeblich für die Errechnung des Vermögenszuwachses nicht der Zeitpunkt der Eheauflösung, sondern der der Republikflucht ihres geschiedenen Ehemannes angenommen werden kann. Zu dieser Zeit ist die gemeinsame Vermögensbildung der Ehegatten im Bäckereibetrieb durch den Ehemann der Klägerin in einer Weise beendet worden, der eine spätere Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht mehr annehmen ließ, so daß Veränderungen in der gegebenen Vermögenslage auch nicht mehr zu erwarten waren. Ebenfalls ist der Klägerin zuzustimmen, daß in die Ausgleichung auch solche Vermögenswerte mit einzubeziehen sind, die ein ausgleichspflichtiger Ehegatte bei Beendigung der gemeinsamen Vermögensbildung in sittenwidriger Weise beiseite schafft, um sich persönlich auf Kosten des anderen Ehegatten zu bereichern und die Realisierung des Ausgleichsanspruchs zu vereiteln. Aber auch solche Behauptungen müssen sich auf Tatsachen stützen und mit Beweisangeboten versehen sein, die eine Nachprüfung durch das Gericht möglich machen. Allein der Vortrag der Klägerin, daß das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Vermögen zur Zeit der Republikflucht vorhanden gewesen, aber anschließend von ihrem früheren Ehemann beiseite geschafft worden sei, ist ohne Angabe konkreter Einzelheiten und Beweisangebote, abgesehen von den Bedenken gegen das Rechenwerk selbst, nicht als schlüssiger Klagvortrag geeignet. Auch insoweit hätte das Kreisgericht die Klägerin auffordern müssen, ihr unschlüssiges Vorbringen zu ergänzen und die hierfür notwendigen Beweismittel zu benennen. Das Kreisgericht hat schließlich auch nicht geprüft, ob die Klage schlüssig begründet ist, soweit die Klägerin die Hälfte des während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachses als Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat. Zwar kommt es bei der Bemessung eines solchen familienrechtlichen Anspruchs im allgemeinen nicht entscheidend darauf an, ob die Ehegatten im Verhältnis zueinander eine ökonomisch unterschiedlich zu bewertende Arbeit verrichtet haben. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe der sozialistischen Gesellschaft verlangt, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorherrschen, eine gleiche Bewertung der von den Ehegatten für das Wohl der Familie geleisteten rbeit (siehe das bereits zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 11. April 1958). Arbeiten beide Eheleute allein im Handwerksbetrieb, so kann es also, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht entscheidend für den Vermögensausgleich sein, welche Arbeiten der Mann und welche Tätigkeiten die Frau verrichtet hat. Der Vermögenszuwachs ist ihnen je zur Hälfte zuzubilligen. Besonders zu prüfen ist jedoch der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dann, wenn, wie in diesem Verfahren, im kinderlosen Haushalt und vor allem im Gewerbebetrieb zusätzliche Arbeitskräfte beschäftigt wurden (Gehilfen, Lehrlinge, Hausangestellte), die durch ihre Tätigkeit mit dazu beitrugen, die Erträgnisse des Geschäfts beachtlich zu beeinflussen, so daß der Vermögenszuwachs nicht nur das Ergebnis der Arbeit der Eheleute ist. Bei solcher Sachlage ist zu prüfen, ob die Mitarbeit des Ehegatten im Gewerbegeschäft des anderen tatsächlich so hoch einzuschätzen ist, daß die Hälfte des Vermögenszuwachses als Ausgleichsanspruch verlangt werden kann, oder ob je nach Lage des Einzelfalles eine angemessene Ermäßigung notwendig erscheint. 336;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 336 (NJ DDR 1965, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 336 (NJ DDR 1965, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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