Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 335 (NJ DDR 1965, S. 335); seine Kräfte und Fähigkeiten berücksichtigenden Berufsarbeit erzielen kann. Die Verklagte und ihr jetziger Ehemann, die sich bei Eingehung der Ehe der Verpflichtungen der Verklagten gegenüber ihren Kindern aus erster Ehe bewußt waren, müssen daher die Lebensund Einkommensverhältnisse so gestalten, daß die Verklagte in der Lage ist, in angemessener Weise zur Deckung des Lebensbedarfes der Kinder beizutragen. Das wird dann möglich sein, wenn sie eine ihren Gesundheitszustand berücksichtigende Arbeit ausüben kann. Das Bezirksgericht hat richtig festgestellt, daß die Verklagte nicht voll arbeitsfähig ist. Es hat auch sorgfältig erforscht, welche Art der Beschäftigung ihr zugemutet werden kann. Jedoch wurde nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft, ob es die örtlichen Verhältnisse der Verklagten nicht doch ermöglichen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Der Behauptung der Verklagten, daß sie sich vergeblich um Arbeit bemüht habe, steht die Auskunft des Rates der Stadt D. entgegen, nach der es jedem arbeitswilligen Bürger möglich sei, eine geeignete Arbeit zu finden. Das Bezirksgericht hätte daher die Verklagte anhalten müssen, sich bei der Suche nach einer zumutbaren Beschäftigung der Hilfe zu bedienen, die ihr der Rat der Stadt angeboten hatte. Es durfte nicht, ohne die hierfür erforderlichen Schritte unternommen zu haben, zu der Feststellung gelangen, daß es dem Rat und der Verklagten nicht gelungen sei, eine für sie geeignete Arbeit zu finden. Weil das Bezirksgericht seiner sich aus § 11 EheVerfO ergebenden A-uf-klärungspflicht insoweit ungenügend nachkam, hat es ohne ausreichende Grundlage dem Kläger die gesamten finanziellen Unterhaltsleistungen für die sechs Kinder auferlegt, obwohl möglicherweise auch die Verklagte einen angemessenen Beitrag leisten kann. Art. 7, 30 der Verfassung; §§ 130, 139, 253 ZPO. 1, Zur schlüssigen Begründung der Klage auf Auszahlung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist insbesondere darzulegen, welche Verinögensstücke der ausgleichspflichtige Ehegatte bei der Eheschließung und im für die Ausgleichung maßgeblichen Zeitpunkt besessen hat. Letzterer muß nicht in jedem Falle mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung identisch sein. 2, Vermögenszuwachs, der durch Erbschaft oder Schenkung eingetreten ist, unterliegt nicht der Ausgleichung, da er weder auf die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt und bei der Betreuung und Erziehung der Kinder noch auf die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen zurückzuführen ist. 3, Zur Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, wenn im Handwerksbetrieb des ausgleichspflichtigen Ehegatten und im Haushalt Arbeitskräfte beschäftigt wurden. OG, Urteil vom 26. November 1964 1 ZzF 30/64. Die Klägerin hat am 30. August 1952 mit dem Bäckermeister R. die Ehe geschlossen. Am 19. Mai 1960 hat ihr Ehemann die DDR ohne Genehmigung verlassen. Gern. § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) wird sein Vermögen vom Rat der Gemeinde N. als staatlicher Treuhänder verwaltet. Auf Antrag der Klägerin wurde die Ehe R. geschieden. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe während der gesamten Ehedauer nicht nur den Haushalt versorgt, sondern sei auch ständig im Bäckereibetrieb ihres geschiedenen Mannes mit tätig gewesen. Vor allem habe sie im Laden die Backware verkauft. Hierfür stehe ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des erzielten gemeinsamen Arbeitsergebnisses zu. Aus einer begutachtenden Ertragsberechnung ergebe sich für die Zeit vom 1. September 1952 bis zum 31. Mai 1960 ein Reingewinn aus dem Bäckereigewerbe von 131417,87 MDN.'Nach Abzug des Verbrauchs der kinderlosen Ehegatten und ihrer persönlichen Anschaffungen verbleibe ein Betrag von 66 272,71 MDN, so daß sie auf 33 136,35 MDN Anspruch habe. Hiervon seien noch 1 696,50 MDN Lebensversicherungsbeiträge, die während der Ehe für sie gezahlt wurden, abzusetzen. Es verbleibe sodann ein Vermögensausgleichsanspruch von 31 439,85 MDN. Dieses Vermögen sei bis unmittelbar vor der Republikflucht Rs. auch vorhanden gewesen. Bei seinem Weggang habe er jedoch die Geldbeträge und den Erlös aus veräußerten Mobilien entweder mit nach Westdeutschland genommen oder auf andere Weise beiseite geschafft. Deshalb sei sie auch gezwungen gewesen, den Vermögenszuwachs auf der Grundlage einer Gewinn- und Verlustrechnung zu ermitteln. Den 30 000 MDN übersteigenden Betrag ihres Anteils lasse sie sich auf die Hälfte des ihr verbliebenen Hausrats anrechnen. Sie beantragte: Der Verklagte wird verurteilt, aus dem zurückgelassenen Vermögen des R. an die Klägerin 30 000 MDN nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 6. Februar 1962 zu zahlen. Der Verklagte beantragte Klagabweisung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. August 1963 ist der Verklagte, der ordnungsgemäß geladen wurde, nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Auf Antrag der Klägerin wurde er durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage entsprechend ihren Anträgen zur Zahlung verurteilt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Versäumnisurteils wegen Verletzung des § 331 Abs. 2 ZPO beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bereits in mehreren veröffentlichten Entscheidungen hat das Oberste Gericht dargelegt, daß die beim Erlaß eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 2 ZPO notwendige Prüfung der Schlüssigkeit der Klage mit Rücksicht auf die Prinzipien des sozialistischen Zivilverfahrens vom Richter besondere Sorgfalt erfordert. Das gilt vor allem wegen der gesellschaftlichen Bedeutung auch für familienrechtliche Prozesse, in denen der im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gern. Art. 7 und 30 der Verfassung von den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik mangels gesetzlicher Bestimmungen entwickelte Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird. Gegenstand und Grund eines solchen erhobenen Anspruchs sind mit konkreten Beweisanträgen so bestimmt und erschöpfend anzugeben, daß das Gericht die Möglichkeit hat, danach die Schlüssigkeit der Klage gründlich zu prüfen. (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 und § 130 Ziff. 3 und 5 ZPO.) Entspricht der Vortrag des Klägers diesen Erfordernissen nicht, so hat das Gericht auf Ergänzung seiner unvollständigen Darlegungen gern. § 139 ZPO hinzuwirken (vgl. OG, Urteile vom 22. Januar 1954 - 1 Zz 165/53 - OGZ Bd. 3 S. 87; NJ 1954 S.179; vom 7. April 1960 - 1 ZzF 18/60 - OGZ Bd. 7 S. 176: NJ 1960 S. 444; vom 4. Oktober 1962 - 1 ZzF 37/62 - OGZ Bd. 9 S. 43; NJ 1963 S. 160). Das Kreisgericht hat nicht erkannt, daß die Ausführungen der Klägerin zwar zur schlüssigen Begründung des Grundes, aber nicht der Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs ausreichten. Sie hat jahrelang im Bäckereibetrieb ihres früheren Ehemannes mitgearbeitet und hierdurch potentiell zur Werterhöhung seines Vermögens während der Ehe beigetragen. Ob ein solcher Vermögenszuwachs aber tatsächlich eingetreten ist, wurde nicht ausreichend dargelegt. Sowohl der eigentliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau, 335;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage einer exakten Planung ein differenzierter Treffrhythmus festzulegen und zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Treffdisziplin verschiedener weiter zu erhöhen. Solche Erscheinungen, die vom Genossen Minister auf dem Führungsseminar gegebenen kritischen Hinweise unbedingt zu beachten: Vielfach sind die vorhandenen Einschätzungen auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit über einseitig und subjektiv gefärbt.

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