Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 334 (NJ DDR 1965, S. 334); Sollte sich nach erneuter Überprüfung ergeben, daß der Verklagte monatlich kein höheres Einkommen als 300 MDN netto hat und in Zukunft auch keine höheren Bezüge zu erwarten sind, und sollten sich überdies 45 MDN Fahrkosten als notwendig erweisen, so übersteigen die festgesetzten 120 MDN die Leistungsfähigkeit des Verklagten, der mit 135 MDN auch bescheidene Bedürfnisse zur Erhaltung seiner Arbeitskraft nicht voll decken kann. Es wäre sodann ein Unterhaltsbetrag festzulegen, der zwar das Teilanerkenntnis des Verklagten übersteigt, aber andererseits etwas niedriger gelegen ist als 100 MDN. Da dieser Unterhaltszuschuß nicht ausreichen würde, den notwendigen Unterhalt der Klägerin zu befriedigen, müßte sie weitere Unterhaltsverpflichtete in Anspruch nehmen oder zusätzlich aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Wenn aber das Einkommen des Verklagten höher ist, als bisher angenommen wurde, hat er einen entsprechenden höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten. Allerdings müßte ihm vom Mehrverdienst auch für seine Lebenshaltungskosten ein angemessener Anteil verbleiben. §§1601, 1603 Abs. 2 BGB; §§ 11, 19 EheVerfO. Geht ein unterhaltspflichtiger geschiedener Elternteil eine neue Ehe ein, so bleibt seine Unterhaltspflicht gleichwohl bestehen, weil die Eheschließung für sich allein keine Leistungsunfähigkeit begründen kann. Ist er nicht durch besondere Umstände z. B. durch Krankheit oder durch so umfangreiche häusliche Pflichten, die den Eintritt in ein Arbeitsrechtsverhältnis nicht gestatten gehindert, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so hat er auch nach seiner Wiederverheiratung Unterhaltsleistungen zu erbringen, die dem Einkommen entsprechen, das er aus einer seine Kräfte und Fähigkeiten berücksichtigenden Berufsarbeit erzielen kann. OG, Urt. vom 25. Januar 1965 - 1 ZzF 36/64. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und jedem Elternteil das Sorgerecht für drei der insgesamt sechs minderjährigen Kinder übertragen. Es hat den Kläger verurteilt, für die Kinder A., B. und Ho., für die der Verklagten das Sorgerecht zuerkannt worden war, je 40 MDN Unterhalt monatlich zu zahlen; und es hat die Verklagte verpflichtet, für die Kinder He., G. und H., für die der Kläger das Sorgerecht erhalten hatte, je 25 MDN Unterhalt monatlich zu leisten. Bei der Bemessung des Unterhalts war das Kreisgericht von 500 MDN Nettoeinkommen des Klägers und 278 MDN Nettoeinkommen der Verklagten ausgegangen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts legte der Kläger, soweit das Sorgerecht und der Unterhalt für die Kinder A. und Ho. geregelt wurde, Berufung ein. Er beantragte, ihm auch das Sorgerecht für diese beiden Kinder zu übertragen und die Verklagte zu verurteilen, an sie Unterhalt in Höhe von monatlich je 25 MDN zu leisten. Die Verklagte beantragte, die Berufung insoweit zurückzuweisen, als der Kläger das Sorgerecht für das Kind Ho. beanspruchte. Sie ersuchte, außerdem zu prüfen, ob ihr das Sorgerecht für das Kind G. übertragen werden könne, das sich bei ihr befinde und nicht zum Kläger zurückwolle. Das Bezirksgericht hat die Sorgerechts- und Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts abgeändert. Es hat das Sorgerecht für das Kind A. dem Kläger und das Sorgerecht für das Kind G. der Verklagten übertragen. Im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ihn über seine bisherige Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern B. und Ho. hinaus verurteilt, für das Kind G. ebenfalls monatlich 40 MDN Unterhalt zu zahlen, und ihn überdies verpflichtet, den Kindern He., H. und A., für die ihm das Sorgerecht übertragen worden ist, in vollem Umfange Unterhalt zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bezirksgericht aus: Das Kreisgericht habe unter Berücksichtigung aller für die Erziehung der Kinder maßgeblichen Umstände zu Recht jeder Partei für drei der sechs minderjährigen Kinder das Sorgerecht zugesprochen. Bei der Neuregelung durch den Berufungssenat seien persönliche Auffassungen der Kinder mit berücksichtigt worden. Es entspreche den jetzigen Wünschen und Interessen der Töchter A. und G., wenn dem Kläger nunmehr das Sorgerecht für A. und der Verklagten das Sorgerecht für G. zugesprochen worden sei. Dagegen mache es sich nicht erforderlich, dem Kläger das Sorgerecht für das Kind Ho. zu übertragen. In den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verklagten seien seit der Entscheidung des Kreisgerichts wesentliche Veränderungen eingetreten. Die Verklagte sei zu 50 Prozent erwerbsgemindert und könne nur Heimarbeit verrichten. Es sei bisher weder dem Rat der Stadt noch ihr gelungen, eine für sie geeignete Arbeit zu finden. Gegenwärtig sei sie mittellos und könne deshalb nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Während des Bestehens der Ehe waren beide Partner beruflich tätig und konnten daher ihre Bedürfnisse und die ihrer sechs minderjährigen Kinder in angemessener Weise decken. Bis zur Ehescheidung hatten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert, so daß vom Kreisgericht Unterhaltsverpflichtungen festgelegt werden konnten, die den Kindern einen etwa gleichhohen Lebensbedarf auch für die Zeit nach der Scheidung der Parteien gewährleisteten. Damit war das wichtige Anliegen erfüllt, wenigstens die materiellen Interessen der Kinder, die durch die Auflösung der Familie immer besonders betroffen werden, zu sichern. Diese erstrebenswerte Regelung wurde vom Bezirksgericht geändert, indem es die Verklagte von der Unterhaltszahlung gänzlich befreite und dem Kläger die gesamten finanziellen Aufwendungen für die sechs Kinder auferlegte, ohne daß die bisherigen Feststellungen eine solche Entscheidung, die nicht ohne zwingende Gründe vorgenommen werden darf, rechtfertigten. Die Eltern sind verpflichtet, alle ihre Kräfte und Fähigkeiten einzusetzeri, um ihren Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu sichern (OG, Urteil vom 26. Februar 1959 - 1 ZzF 6/59 - NJ 1959 S. 430). Das hat insbesondere dadurch zu geschehen, daß sie eine ihren Kenntnissen und den gegebenen Möglichkeiten entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, weil die hieraus erzielte Vergütung die Hauptquelle des Einkommens unserer Bürger ist, mit dem sie ihre und die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder befriedigen. Geht ein unterhaltspflichtiger geschiedener Elternteil eine neue Ehe ein, so bleibt seine Unterhaltspflicht gleichwohl bestehen, weil die Eheschließung für sich allein keine Leistungsunfähigkeit begründen kann. Zwar steht es den Ehegatten frei, sich darüber zu einigen, auf welche Weise sie zur Bestreitung des häuslichen Aufwandes beitragen. Sie können ihre Lebensverhältnisse so gestalten, daß nur der Ehemann beruflich tätig ist, während die Ehefrau den Haushalt versorgt und die Kinder betreut. Eine solche Vereinbarung findet aber dort ihre Grenze, wo durch sie die Erfüllung berechtigter Unterhaltspflichten, besonders auch gegenüber minderjährigen Kindern, die nicht mit im Haushalt leben, gefährdet wird. Das bedeutet, daß ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil, wenn er nicht durch besondere Umstände wie z. B. durch Krankheit oder durch so umfangreiche häusliche Pflichten, die den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis nicht gestatten gehindert ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, auch nach seiner Wiederverheiratung Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, die dem Einkommen entsprechen, das er aus einer 334;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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