Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 334 (NJ DDR 1965, S. 334); Sollte sich nach erneuter Überprüfung ergeben, daß der Verklagte monatlich kein höheres Einkommen als 300 MDN netto hat und in Zukunft auch keine höheren Bezüge zu erwarten sind, und sollten sich überdies 45 MDN Fahrkosten als notwendig erweisen, so übersteigen die festgesetzten 120 MDN die Leistungsfähigkeit des Verklagten, der mit 135 MDN auch bescheidene Bedürfnisse zur Erhaltung seiner Arbeitskraft nicht voll decken kann. Es wäre sodann ein Unterhaltsbetrag festzulegen, der zwar das Teilanerkenntnis des Verklagten übersteigt, aber andererseits etwas niedriger gelegen ist als 100 MDN. Da dieser Unterhaltszuschuß nicht ausreichen würde, den notwendigen Unterhalt der Klägerin zu befriedigen, müßte sie weitere Unterhaltsverpflichtete in Anspruch nehmen oder zusätzlich aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Wenn aber das Einkommen des Verklagten höher ist, als bisher angenommen wurde, hat er einen entsprechenden höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten. Allerdings müßte ihm vom Mehrverdienst auch für seine Lebenshaltungskosten ein angemessener Anteil verbleiben. §§1601, 1603 Abs. 2 BGB; §§ 11, 19 EheVerfO. Geht ein unterhaltspflichtiger geschiedener Elternteil eine neue Ehe ein, so bleibt seine Unterhaltspflicht gleichwohl bestehen, weil die Eheschließung für sich allein keine Leistungsunfähigkeit begründen kann. Ist er nicht durch besondere Umstände z. B. durch Krankheit oder durch so umfangreiche häusliche Pflichten, die den Eintritt in ein Arbeitsrechtsverhältnis nicht gestatten gehindert, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so hat er auch nach seiner Wiederverheiratung Unterhaltsleistungen zu erbringen, die dem Einkommen entsprechen, das er aus einer seine Kräfte und Fähigkeiten berücksichtigenden Berufsarbeit erzielen kann. OG, Urt. vom 25. Januar 1965 - 1 ZzF 36/64. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und jedem Elternteil das Sorgerecht für drei der insgesamt sechs minderjährigen Kinder übertragen. Es hat den Kläger verurteilt, für die Kinder A., B. und Ho., für die der Verklagten das Sorgerecht zuerkannt worden war, je 40 MDN Unterhalt monatlich zu zahlen; und es hat die Verklagte verpflichtet, für die Kinder He., G. und H., für die der Kläger das Sorgerecht erhalten hatte, je 25 MDN Unterhalt monatlich zu leisten. Bei der Bemessung des Unterhalts war das Kreisgericht von 500 MDN Nettoeinkommen des Klägers und 278 MDN Nettoeinkommen der Verklagten ausgegangen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts legte der Kläger, soweit das Sorgerecht und der Unterhalt für die Kinder A. und Ho. geregelt wurde, Berufung ein. Er beantragte, ihm auch das Sorgerecht für diese beiden Kinder zu übertragen und die Verklagte zu verurteilen, an sie Unterhalt in Höhe von monatlich je 25 MDN zu leisten. Die Verklagte beantragte, die Berufung insoweit zurückzuweisen, als der Kläger das Sorgerecht für das Kind Ho. beanspruchte. Sie ersuchte, außerdem zu prüfen, ob ihr das Sorgerecht für das Kind G. übertragen werden könne, das sich bei ihr befinde und nicht zum Kläger zurückwolle. Das Bezirksgericht hat die Sorgerechts- und Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts abgeändert. Es hat das Sorgerecht für das Kind A. dem Kläger und das Sorgerecht für das Kind G. der Verklagten übertragen. Im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ihn über seine bisherige Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern B. und Ho. hinaus verurteilt, für das Kind G. ebenfalls monatlich 40 MDN Unterhalt zu zahlen, und ihn überdies verpflichtet, den Kindern He., H. und A., für die ihm das Sorgerecht übertragen worden ist, in vollem Umfange Unterhalt zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bezirksgericht aus: Das Kreisgericht habe unter Berücksichtigung aller für die Erziehung der Kinder maßgeblichen Umstände zu Recht jeder Partei für drei der sechs minderjährigen Kinder das Sorgerecht zugesprochen. Bei der Neuregelung durch den Berufungssenat seien persönliche Auffassungen der Kinder mit berücksichtigt worden. Es entspreche den jetzigen Wünschen und Interessen der Töchter A. und G., wenn dem Kläger nunmehr das Sorgerecht für A. und der Verklagten das Sorgerecht für G. zugesprochen worden sei. Dagegen mache es sich nicht erforderlich, dem Kläger das Sorgerecht für das Kind Ho. zu übertragen. In den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verklagten seien seit der Entscheidung des Kreisgerichts wesentliche Veränderungen eingetreten. Die Verklagte sei zu 50 Prozent erwerbsgemindert und könne nur Heimarbeit verrichten. Es sei bisher weder dem Rat der Stadt noch ihr gelungen, eine für sie geeignete Arbeit zu finden. Gegenwärtig sei sie mittellos und könne deshalb nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Während des Bestehens der Ehe waren beide Partner beruflich tätig und konnten daher ihre Bedürfnisse und die ihrer sechs minderjährigen Kinder in angemessener Weise decken. Bis zur Ehescheidung hatten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert, so daß vom Kreisgericht Unterhaltsverpflichtungen festgelegt werden konnten, die den Kindern einen etwa gleichhohen Lebensbedarf auch für die Zeit nach der Scheidung der Parteien gewährleisteten. Damit war das wichtige Anliegen erfüllt, wenigstens die materiellen Interessen der Kinder, die durch die Auflösung der Familie immer besonders betroffen werden, zu sichern. Diese erstrebenswerte Regelung wurde vom Bezirksgericht geändert, indem es die Verklagte von der Unterhaltszahlung gänzlich befreite und dem Kläger die gesamten finanziellen Aufwendungen für die sechs Kinder auferlegte, ohne daß die bisherigen Feststellungen eine solche Entscheidung, die nicht ohne zwingende Gründe vorgenommen werden darf, rechtfertigten. Die Eltern sind verpflichtet, alle ihre Kräfte und Fähigkeiten einzusetzeri, um ihren Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu sichern (OG, Urteil vom 26. Februar 1959 - 1 ZzF 6/59 - NJ 1959 S. 430). Das hat insbesondere dadurch zu geschehen, daß sie eine ihren Kenntnissen und den gegebenen Möglichkeiten entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, weil die hieraus erzielte Vergütung die Hauptquelle des Einkommens unserer Bürger ist, mit dem sie ihre und die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder befriedigen. Geht ein unterhaltspflichtiger geschiedener Elternteil eine neue Ehe ein, so bleibt seine Unterhaltspflicht gleichwohl bestehen, weil die Eheschließung für sich allein keine Leistungsunfähigkeit begründen kann. Zwar steht es den Ehegatten frei, sich darüber zu einigen, auf welche Weise sie zur Bestreitung des häuslichen Aufwandes beitragen. Sie können ihre Lebensverhältnisse so gestalten, daß nur der Ehemann beruflich tätig ist, während die Ehefrau den Haushalt versorgt und die Kinder betreut. Eine solche Vereinbarung findet aber dort ihre Grenze, wo durch sie die Erfüllung berechtigter Unterhaltspflichten, besonders auch gegenüber minderjährigen Kindern, die nicht mit im Haushalt leben, gefährdet wird. Das bedeutet, daß ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil, wenn er nicht durch besondere Umstände wie z. B. durch Krankheit oder durch so umfangreiche häusliche Pflichten, die den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis nicht gestatten gehindert ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, auch nach seiner Wiederverheiratung Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, die dem Einkommen entsprechen, das er aus einer 334;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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