Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 330 (NJ DDR 1965, S. 330); sich Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten und Hinweise auf die Vaterschaft des Zeugen. Die Blutformeln der Beteiligten im Rh-System, nach den häufigsten Genstrukturen aufgestellt, zeigten folgende Konstellation (da es sich um eineiige Zwillinge handelt, genügt eine Blutformel): Mutier CDe/cDE (RjRj); Verklagter CDe/cDE (RjRj); Kind cDE/cde (R,r) und Zeuge cde/cde (rr). Hier findet sich also bei den Zwillingen der Genkomplex cde (r). Da die Kindesmutter diesen Komplex nicht vererbt und der Verklagte auch nicht, wenn die häufigsten Strukturformeln angenommen werden, ist seine Vaterschaft sehr zweifelhaft; der Zeuge vererbt dagegen cde (r). Die Vaterschaft des Verklagten wäre nur möglich, wenn er cde (r) vererbt, also cDE/cde (Ru) besitzt. Da das wegen der Seltenheit dieser Genkombination unwahrscheinlich ist, empfahl ich zur Klärung eine Untersuchung der Eltern des Verklagten. Der Zivilrichter folgte meinem Vorschlag, und die Eltern gaben eine Blutprobe ab. Die Mutter des Verklagten besaß CcD.ee und der Vater CwcD.Ee. Der Verklagte konnte wegen des Cw von seinem Vater nur'c und E, von der Mutter nur C und e geerbt haben. Seine Genstruktur war somit geklärt: CDe/cDE (RjR2):!. Damit war bewiesen, daß der Verklagte nicht den Komplex cde (r) besitzt und vererbt. Er konnte den Zwillingen nur seinen Komplex cDE (R2) vererben. Damit war aber eine endgültige Klärung noch nicht erreicht. Die Annahme, daß die Kindesmutter den häufigsten Genkomplex CDe/cDE (RR2) besitzt, würde den Verklagten ausschließen, da ja die Mutter nur cDE (R) vererbt haben kann. Anders ist aber die Lage, wenn die Kindesmutter nicht CDe/cDE (RR) besitzt, sondern cDE/cde (R2r). Dann könnte sie den Kindern den Komplex cde (r) vererbt haben und der Verklagte den Komplex cDE (R2). Unter diesen Umständen wäre der Verklagte nicht auszuschließen. Es entstand daher die Frage, ob der Genkomplex der Kindesmutter zu klären sei. Ich empfahl weitere Familienuntersuchungen aus der Sippe der Kindesmutter. Der Richter folgte diesem Vorschlag, und es gelang mir,'die Blutproben von sechs Geschwistern der Kindesmutter, von ihren Eltern und von drei Kindern zu erlangen, die die Kindesmutter in einer geschiedenen Ehe geboren hatte. Die Untersuchung dieser zahlreichen Blutproben führte zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis. Ich verzichte auf die Einzelheiten; unter den sechs Geschwistern der Kindesmutter fand sich ein Kind, das durch seinen Befund cDE/cDE (R2R2) den Beweis lieferte, daß beide Eltern der Kindesmutter den Komplex cDE (R2) besitzen. Außerdem fand sich bei einem der drei ehelichen Kinder der Kindesmutter aus der geschiedenen Ehe der Befund CDe/CDe (R,R). Damit war mit Sicherheit bewiesen, daß die Kindesmutter den Genkomplex CDe (Ri) vererbt. Am Ende der Untersuchung von über 20 Blutproben der gesamten Familie war klar, daß die Kindesmutter die Genstruktur CDe/cDE (R[R2) besitzt. Da die Genstruktur des Verklagten durch die Untersuchung der Eltern ebenfalls einwandfrei mit CDe/cDE (R[Ri) geklärt wurde, konnte der Gutachter nach vielen Untersuchungen erklären, daß der Verklagte „offenbar unmöglich“ der Erzeuger der Zwillinge war, da weder er noch die Kindesmutter den Genkomplex cde (r) besitzen und vererben. Der Prozeß endete auch hier mit der Verurteilung des Zeugen, der nicht auszuschließen war, da er cde (r) vererbt. Dieser ungewöhnliche Fall, der mit einer klaren Entscheidung sein Ende fand, läßt erkennen, welche Möglichkeiten das indirekte oder erweiterte Vaterschaftsgutachten bietet. In vielen Fällen ist die Entscheidung allerdings einfacher und schneller möglich. 3 Mögliche D/d-Varianten können unberücksichtigt bleiben. Es erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Familienuntersuchungen einen vollen Beweiswert haben. Das wurde schon angezweifelt unter Hinweis darauf, daß auch bei ehelicher Geburt der Untersuchten die Abstammung von dem ehelichen Vater nicht erwiesen sei. Dieser Ein wand muß abgelehnt werden; nach dem Gesetz gilt jedes in der Ehe geborene Kind als ehelich und vom Ehemann erzeugt, und von diesem Grundsatz hat der Gutachter auszugehen. Außerdem ist in vielen Fällen der mütterliche Blutbefund entscheidend für die Aufdeckung der Blutstruktur eines Probanden, und hier gibt es normalerweise keine Zweifel an der Abstammung. Als weiterer Einwand gegen das indirekte Vaterschaftsgutachten ist vorgebracht worden, der Sachverständige könnte in einen Konflikt kommen, wenn er anläßlich einer Elternuntersuchung die Nichtehelichkeit des Probanden erkennt. Der Gutachter muß in einem derartigen Fall aber dem Gericht das Scheitern seiner Bemühungen mitteilen und auch begründen. Das aber wäre ein Verstoß gegen die Schweigepflicht den untersuchten Eltern gegenüber, die den Arzt durch Überlassen einer Blutprobe in dieser Hinsicht nicht von der Schweigepflicht entbinden. Und auch gegenüber dem Probanden liegt eine Verletzung der Schweigepflicht vor. Denn der Sachverständige ist durch die gerichtliche Anordnung zwar von seiner Schweigepflicht hinsichtlich der Bekanntgabe der Blutmerkmale entbunden, aber nicht in der Frage der Ehelichkeit des Probanden. Diese denkbare Konfliktsituation ist leicht zu lösen. In einer großen Anzahl der Fälle gibt der mütterliche Blutbefund die entscheidende Auskunft, so daß im Gutachten der väterliche Blutbefund überhaupt nicht erwähnt werden muß. Sollte sich aber eine Unehelichkeit finden in Fällen, wo der väterliche Blutbefund von Bedeutung ist, kann der Gutachter dem Gericht mitteilen, daß die Untersuchung der elterlichen Blute keine Klärung der Blutstruktur des Probanden ergeben hat. Einer evtl. Forderung des Richters oder Anwalts, die Blutbefunde der Eltern mitzuteilen, kann der Gutachter unter Berufung auf seine Schweigepflicht begegnen. Daß solche Erwägungen nicht nur von Sachverständigen und Juristen angestellt werden, zeigt die Tatsache, daß vereinzelt Familienuntersuchungen daran scheitern, daß Mütter von Prozeßbeteiligten ohne Begründung die Blutentnahme verweigern, obwohl ihnen klargemacht wurde, daß sie dem Sohn oder der Tochter eine evtl, prozeßentscheidende Unterstützung erweisen können. Die Ursache einer solchen unverständlichen Weigerung ist wohl in manchen Fällen aus der Sorge zu verstehen, daß eine sichere oder mögliche Illegalität aufgedeckt werden könnte. Solche Sorgen sind unbegründet; weil für diese Untersuchungen in der Regel nur die Direktoren der Institute für gerichtliche Medizin in Frage kommen, die ihre Schweigepflicht kennen und beachten. Ich würde es als sehr nützlich und förderlich für unsere Rechtsprechung ansehen, wenn das Oberste Gericht die Zivilrichter hinsichtlich der Beiziehung von erweiterten Vaterschaftsgutachten anleiten würde. Eine gewisse Bereitschaft und auch aktive Mitarbeit ist zweifellos schon vorhanden. Ich habe in letzter Zeit erlebt, daß nach Abgabe eines Blutgruppengutachtens ohne Entscheidung eine Rückfrage erfolgte, ob nicht durch eine Familienuntersuchung doch noch eine Klärung der Vaterschaft möglich sei. Diese Anfragen zeigen, daß manche Richter Interesse haben und alle Möglichkeiten der modernen Serologie und Vererbungswissenschaft nutzen wollen. Diese Bestrebungen der Richter bedürfen vielleicht nur einer Richtlinie seitens der übergeordneten Stellen, um zu einer höheren Stufe der Rechtsprechung in Vater-schaftssachen zu gelangen. 330;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 330 (NJ DDR 1965, S. 330) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 330 (NJ DDR 1965, S. 330)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit weiteren Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft digrie. Die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitendehM. führenden Mitarbeiter haben, zu sichern, daß die ständigehtwi?klung und Vervollkommnung, Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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