Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 329 (NJ DDR 1965, S. 329); Prof. Dr. med. habil. GERHARD HANSEN, Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Friedrich-Schiller-Universität Jena Das erweiterte oder indirekte Vaterschaftsgutachten Der Richter ist verpflichtet, Sachverhalte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären und objektives Beweismaterial bis an die äußerste Grenze der wissenschaftlichen Erkenntnisse beizuziehen. Das gilt sowohl für das Strafverfahren als auch für das Zivil-verfahren. Während im Strafverfahren Untersuchungsorgan und Richter in der Regel Hinweise der Gutachter und Sachverständigen auf die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes (z. B. Rekonstruktion, Exhumierung) beachten und befolgen, nehmen viele Zivilrichter in Vatersehaftssachen eine zögernde Haltung ein. Ich denke hierbei an den Vorschlag für ein indirektes oder erweitertes Vaterschaftsgutachten, den die Zivilrichter meist wohl deshalb unbeachtet lassen, weil sie die Möglichkeiten und die Beweiskraft des indirekten Vaterschaftsgutachtens nicht kennen oder eine Prozeßverschleppung und die Verteuerung des Verfahrens befürchten. Solche Überlegungen können nicht durchgreifen, denn ein indirektes Gutachten wird in der Regel nur dann vorgeschlagen, wenn mehrere Erzeuger in Frage kommen und das einfache Gutachten keine Klärung bringt. Hier steht der Richter vor der Entscheidung, die Klage abzuweisen oder ein erbbiologisches Gutachten anzuordnen. Eine Klageabweisung im Interesse einer schnellen Prozeßerledigung und einer baldigen Sicherung des Unterhalts für. das Kind kann nicht als Lösung gewählt werden; ein erbbiologisches Gutachten dauert unter Umständen Jahre. Hier bietet das erweiterte Vaterschaftsgutachten in geeigneten Fällen die ideale Lösung; es hat im Falle des Erfolges einen höheren Beweiswert als das erbbiologische Gutachten mit den ohnehin geringen Erfolgschancen und erfordert nur eine kurze Zeit. Wir benötigen für eine Familienuntersuchung in der Regel nur fünf bis sechs Tage. Was die Gutachten und insbesondere die erweiterten Gutachten so erheblich verzögert, ist die oft wochenlange Wartezeit auf die Blutproben. Entweder müssen die Probanden mehrfach zur Blutentnahme vorgeladen werden, ehe sie erscheinen, oder die mit der Blutentnahme beauftragten Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens lassen sich Zeit mit der Blutentnahme. An der Kostenfrage kann das Gutachten nicht scheitern. Ich erstatte derartige erweiterte Gutachten grundsätzlich kostenlos und vermerke dies ausdrücklich unter Hinweis auf mein eigenes wissenschaftliches Interesse. Im Vordergrund dieser Arbeit steht die Verantwortung für eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts und für eine objektiv richtige Entscheidung für das Kind wie auch für den fraglichen Erzeuger. Daß daneben auch ein wissenschaftliches Interesse besteht, ist völlig verständlich dient aber auch der Rechtspflege. Je mehr Blutgruppenuntersuchungen über Familien und Sippen vorliegen, desto beweiskräftiger werden unsere gutachtlichen Aussagen. Mit den Familienuntersuchungen gewinnen wir weitere Erkenntnisse, die für die Einführung neuer Merkmale von Bedeutung sind und der Rechtspflege in der Zukunft dienlich sein können. Wenn wir derartige Untersuchungen kostenlos durchführen, dann deshalb, weil auch für uns ein wissenschaftlicher Nutzen resultiert und wir das finanzielle Risiko eines solchen Versuchs keinem der Prozeßbeteiligten aufbürden können. Es gibt keine stichhaltigen Einwände gegen das erweiterte Vaterschaftsgutachten, wohl aber gewichtige Argumente für solche Gutachten. Eine moderne und fortschrittliche Rechtsprechung auf dem Gebiet der Vater- schaftsbestimmung ist nur zu erreichen, wenn man von der alten Routine abweicht und Methoden einführt, die dem Stande der neuesten und fortgeschrittenen Wissenschaft entsprechen. Unsere Kenntnisse über die Vererbung einer Reihe von Blut- und Serumgruppen sind soweit gesichert, daß wir in bestimmten Fällen durch die Ausdehnung der Untersuchung auf Eltern, Geschwister, bereits vorhandene Kinder, d. h. auf die ganze Sippe, zu sicheren Entscheidungen kommen können. Die Zusammenhänge sind in den Systemen ABO und MN relativ leicht zu übersehen; im Rh-System wird es außerordentlich schwierig für den serologisch Unerfahrenen. Bei dem Blutgruppensystem MN, das die Erbstruktur sicher erkennen läßt (M = MM; N = NN; MN = MN)1 ist eine Familienuntersuchung nicht erforderlich. Bei dem ABO-System wird das Verständnis für die Vererbung schon schwieriger und damit auch das Verständnis für die Aussichten eines erweiterten Vaterschaftsgutachtens1 2. Das Merkmal A unterteilt sich in zwei Eigenschaften: A, und A. Das ArMerkmal ist stärker und verdeckt das Merkmal A, wenn es vorhanden ist. Das A2-Merkmal kann man nur nachweisen, wenn At nicht vorhanden ist. So finden wir Blutformeln wie A2B und A2 , wobei A2 als A2A2 oder als A20 vorliegen kann. Da A2 von Ai verdeckt wird, kann ein Mensch, den wir als At bestimmen, nicht nur AiAt haben, sondern auch AtA2 . Mit diesen beiden verschiedenen A-Merk-malen sind zweifelhafte Fälle durch eine Familienuntersuchung aufzuklären, wie das folgende Beispiel zeigt: Eine ledige Mutter ( 00 ) hatte ein Kind mit dem Befund A2 , der mit d€m mütterlichen Befund zusammen den Blutstatus A20 ergab. Als Erzeuger war ein Mann angegeben, der als Ai bestimmt wurde. Dieser Mann konnte entweder AiO besitzen, dann war er auszuschließen; er konnte aber auch AtA2 besitzen, dann konnte er der Erzeuger sein. Als Mehrverkehrszeuge trat ein Mann auf, der A2B besaß und daher auch als Erzeuger in Frage kam. Mein Hinweis, daß eine Untersuchung der Eltern des Verklagten eine große Chance der Klärung besaß, wurde befolgt. Die Untersuchung der Eltern ergab bei der Mutter 0 (00) und beim Vater Ai ; damit war absolut sicher bewiesen, daß der Verklagte, der von seiner Mutter das O-Merkmal geerbt haben muß, demnach A,0 beschaffen war und nicht A2 vererben konnte. Er wurde als „offenbar unmöglich“ ausgeschlossen, und der Prozeß ging mit der Verurteilung des Mehrverkehrszeugen (A2B) als Verklagten zu Ende. Die Möglichkeiten für ein erweitertes Gutachten im ABO-System sind nur gering und auf wenige günstige Fälle beschränkt. Weitaus größere Chancen bietet das Rh-System. Wie Beharrlichkeit und Konsequenz des Sachverständigen und des Richters in einer aussichtslos erscheinenden Sache doch noch zu einem glänzenden Erfolg führen können, soll das folgende Beispiel zeigen: Der Verklagte, als Erzeuger von Zwillingen in Anspruch genommen, benannte einen Mehrverkehrszeugen und beantragte ein Blutgruppengutachten. Dieses ergab keinen Ausschluß; beide Männer konnten nach ihren Blutmerkmalen Erzeuger sein. Aber im Rh-System ergaben 1 Vgl. dazu Thomas, „Das Blutgruppengutachten nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Forschung“, NJ 19S8 S. 410. 2 a. a. O. 329;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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