Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 328 (NJ DDR 1965, S. 328); Zeitpunkts der Abänderung sind jetzt konkrete Festlegungen vorgesehen, so daß die bisher unterschiedlichen Auffassungen über das Verhältnis zwischen der Abänderungsklage und der Zwangsvollstreckungsgegenklage durch die gesetzliche Neuregelung überwunden werden. Nach wie vor wird es aber dringend geboten sein, die Parteien über den Inhalt auch der neuen Regelung eingehend zu belehren. Durch eine gute Anleitung der Mitarbeiter in der Rechtsantragsstelle sollten Klagen, die keine Aussicht auf Erfolg bieten und den Kläger nur kostenmäßig belasten, vermieden werden. Die zur Vorbereitung der Richtlinie Nr. 18 durchgeführte Überprüfung von Unterhaltsurteilen ergab eine Reihe von Mängeln, zu denen hier gleichfalls Stellung genommen werden soll. Heinrich, Göldner und Schilde haben in NJ 1961 S. 851 unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des Obersten Gerichts zusammenfassend Probleme zur Anwendung des § 323 ZPO behandelt. Einige Instanzgerichte haben diese Darlegungen, vor allem soweit es die ökonomische Lage des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils betrifft, nicht ausreichend beachtet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten eingetreten ist, kann nur die Gegenüberstellung der diesbezüglichen Umstände im Zeitpunkt der Verurteilung, Vereinbarung oder Unterhaltsverpflichtung vor dem Referat Jugendhilfe und zur Zeit der Entscheidung über die Abänderungsklage sein. Sind aus den Unterlagen zur früheren Unterhaltsregelung die seinerzeitigen Einkommens- und persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten nicht eindeutig ersichtlich, dann muß das Gericht diese noch nachträglich soweit als möglich aufklären1. So verletzte ein Berliner Stadtbezirksgericht § 139 ZPO gröblich, als ös die Abänderungsklage eines minderjährigen Kindes auf Erhöhung seines knapp bemessenen Unterhalts mit der Begründung abwies, daß aus den Akten des Vorprozesses nicht ersichtlich sei, welches Arbeitseinkommen der Vater seinerzeit bezog, und daß deshalb der Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse des Verklagten gegenüber der früheren Verurteilung nicht bewiesen habe. Andererseits ist es unzulässig, die Richtigkeit der Entscheidung des Vorprozesses im Verfahren nach § 323 ZPO zu überprüfen1 2. Diese Rechtsfolge, die sich aus der Eigenart des § 323 ZPO als prozessualer Gestaltungsklage ergibt, verpflichtet die Gerichte besonders zu einer sorgfältigen Aufklärung aller beachtlichen Umstände in der Person des Verpflichteten und des Berechtigten, um zu einer gerechten Unterhaltsbemessung zu gelangen. Denn Fehlentscheidungen können, falls die Berufung oder im Ausnahmefall die Kassation nicht mehr möglich ist, nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO geändert werden. Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, weil sich nach Erlaß des unrichtigen Unterhaltsurteils die Verhältnisse der Beteiligten nicht wesentlich ändern, so können der Berechtigte oder der Verpflichtete für geraume Zeit erheblich benachteiligt werden. Durch eine gewissenhafte Unterhaltsrechtsprechung können jedoch solche unerwünschten Rechtsfolgen weitgehend vermieden werden3. 1 OG, Urteil vom 26. Februar 1959 - 1 ZzF 6/59 - NJ 1959 S. 430. 2 OG, Urteil vom 16. Oktober 1961 - 1 ZzF 38/61 - NJ 1962 S. 135. 3 Ob es überdies notwendig ist, durch die künftige Gesetzgebung besondere Möglichkeiten zur Beseitigung von Härten wegen fehlerhafter Unterhaltsfestsetzungen vorzusehen, soll in diesem Beitrag nicht erörtert werden. Auf diese Rechtsfolgen kann sich allerdings der Unterhaltsverpflichtete nicht berufen, wenn er das Gericht, das Referat Jugendhilfe oder den Vertreter des Kindes bei der Unterhaltsregelung getäuscht hat. Hat er z. B. dem Gericht gegenüber sein Einkommen mit monatlich 250 MDN angegeben, obwohl es sich tatsächlich auf 600 MDN belief, und wurde der Unterhalt deshalb auf 45 MDN festgesetzt, weil das Gericht diesen Angaben leichtfertig Glauben schenkte, so kann der Verpflichtete, wenn dem Berechtigten später das wirkliche Einkommen bekannt wird und er Klage nadi § 323 ZPO erhebt, nicht einwenden, daß seine Einkommensverhältnisse die gleichen gewesen seien. Einem solchen Argument steht die Einrede der Arglist entgegen. Liegen aber die Voraussetzungen des § 323 ZPO vor, dann hat das Gericht die Neuregelung des Unterhalts unabhängig von einer früheren fehlerhaften Bemessung vorzunehmen. Wurde also der Schuldner, der nur einem Kind unterhaltspflichtig ist, trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von 600 MDN nur zu 60 MDN Unterhalt verurteilt, obwohl 80 MDN gerechtfertigt gewesen wären, und verdient er jetzt bei sonst gleichgebliebenen Verhältnissen 800 MDN, so hat er nicht etwa nur 80 MDN, sondern den für ein Nettoeinkommen von 800 MDN in Betracht kommenden Betrag von 100 MDN zu leisten, weil ja der frühere Satz um 25 Prozent zu niedrig lag. Zu beachten sind auch die Entscheidungen des Obersten Gerichts zum Verhältnis der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Bereits in seinem unveröffentlichten Urteil vom 21. Juni 1954 2 Zz 41/54 hat der 2. Zivilsenat dargelegt, daß Einwendungen gegen eine frühere Unterhaltsfestsetzung oder -Vereinbarung wegen Veränderung der ihr zugrunde liegenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden können. Das hat zur Folge, daß die Änderung des früheren Schuldtitels erst ab Klagzustellung erfolgen kann (§ 323 Abs. 3 ZPO). Der Unterhaltsberechtigte muß sich darauf verlassen können, daß er berechtigt ist, die ihm durch ein vollstreckbares Urteil zugesprochenen Leistungen solange zu beziehen, als dieses Urteil besteht. Er darf nicht der Gefahr ausgesetzt werden, sie zufolge einer Vollstreckungsgegenklage rückwirkend wieder herauszahlen zu müssen, während andererseits erhöhte Forderungen, die er nur durch die Abänderungsklage geltend machen kann, erst ab Klagerhebung wirksam werden. Die Vollstreckungsgegenklage ist nur dann zulässig, wenn sich die Einwendungen gegen die Grundlage des Unterhaltsanspruchs richten, insbesondere wenn Erfüllung, Erlaß, Verzicht oder Vergleich vorliegen4. Solange die Abänderungsklage durch die Gesetzgebung keine Änderung dahin erfährt, daß das Gericht den Zeitpunkt der Unterhalts Veränderung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unterschiedlich festlegen darf, ist es Aufgabe des Gerichts, Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete über Inhalt und Zweck des § 323 ZPO eingehend zu belehren. Das sollte vor allem auch bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geschehen, wenn die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage gegeben sind. Dadurch wird das Auflaufen weiterer Unterhaltsrückstände, die sein Leistungsvermögen übersteigen, vermieden. 4 Vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 15. Juni 1956 1 Zz 79/56 -OGZ Bd. 5 S. 12; BG Schwerin, Beschluß vom 6. Januar 1959 -BFR 2/59 - NJ 1959 S. 503; anderer Auffassung; Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 2, Berlin 1958, S. 584. 328;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 328 (NJ DDR 1965, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 328 (NJ DDR 1965, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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