Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 327 (NJ DDR 1965, S. 327); künftigen höheren Einkommens geholfen werden kann, damit sie den Lebensbedarf ihrer Kinder in angemessener Weise decken können. Die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte im Stadium der Vollstreckung der Unterhaltsfestlegung Dem Ersuchen um Vollstreckung von Unterhaltsfestlegungen ist stattzugeben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In einigen Fällen kann es jedoch geboten sein, die Antragsteller auf die Möglichkeit gesellschaftlicher Einflußnahme durch Konflikt- oder Schiedskommissionen hinzuweisen. Auf Ersuchen der Antragsteller können die Gerichte auch selbst an die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane herantreten. Das ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände damit gerechnet werden kann, daß die Hilfe dieser Organe ausreichen wird, um die Verpflichteten zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu veranlassen. Die Gerichte müssen künftig von Fall zu Fall prüfen,’ ob gesellschaftliche Kräfte in Unterhaltsverfahren einzubeziehen sind, damit das Verfahren gesellschaftlich wirksam wird. Das Ergebnis der Prüfung hängt von der Gesamtheit der Umstände ab, wobei das Für und Wider mit dem in Familienrechtssachen gebotenen Taktgefühl sorgfältig abzuwägen ist. HELMUT LATKA, Richter am Obersten Gericht Zur Abänderung von Unterhaltsurteilen Nach dem Erlaß der Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist die Frage zu beantworten, ob die Richtlinie für sich allein ohne daß also wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten oder Berechtigten eingetreten sind eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO begründen kann, wenn die festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeträge von den in ihr angeführten Richtsätzen stark abweichen. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 1953 - 1 Zz 64/53 - (NJ 1953 S. 783) dargelegt, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die bei Urteilserlaß, Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs oder bei Abgabe einer Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Form vor dem Referat Jugendhilfe oder vor einem Staatlichen Notariat Vorgelegen haben, auch in einer Änderung der Gesetzgebung, besonders wenn sie durch veränderte gesellschaftliche Auffassungen bedingt worden ist, bestehen kann. Hingegen kann, wie bisher ständig entschieden wurde, eine Abänderungsklage in der Regel keinen Erfolg haben, in der sich der Kläger darauf beruft, daß sich die Rechtsprechung bei der Beurteilung der für die Entscheidung über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen maßgeblichen Umstände geändert habe. Im Interesse der Rechtssicherheit wird auch in Zukunft an einer solchen Auslegung des § 323 ZPO festzuhalten sein. Die vom Plenum des Obersten Gerichts gern. § 17 Abs. 1 GVG beschlossenen Richtlinien sind keine Gesetze und können auch nicht wie Gesetze behandelt werden; denn nach der Verfassung der DDR steht den Gerichten nicht die Befugnis zu, neue Gesetze zu erlassen oder sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (Art. 81 und 89 der Verfassung). Die Bedeutung der Richtlinien* für die gerichtliche Tätigkeit geht zwar über den Rahmen der Rechtsprechung der Senate oder des Präsidiums des Obersten Gerichts (§§ 20 und 23 Abs. 2 GVG) hinaus, da ihr Inhalt bindende Kraft für alle Gerichte erlangt und sie über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus allgemein gültige Regeln der Gesetzanwendung enthalten. Sie haben auch normativen Charakter; jedoch können sie bei der Anwendung des § 323 ZPO nicht wie Gesetze behandelt werden. Deshalb werden sie in der Regel einen Anspruch auf Abänderung rechtskräftiger Einzelentscheidungen oder Vereinbarungen über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen nicht begründen können. Die Richtlinie Nr. 18 gibt lediglich verbindliche Hinweise für die zukünftige Anwendung des geltenden Rechts, die eine einheitliche Rechtsprechung garantie- ren sollen. Sie können nicht zur Begründung einer Abänderungsklage dienen. Deshalb sollten Entscheidungen* die von den Grundsätzen der Richtlinie erheblich ab-weichen, zur Kassation vorgeschlagen werden, soweit das noch möglich ist. Bisher haben die Bezirksgerichte in Vorbereitung ihrer Plenartagungen zu Fragen des Unterhaltsrechts von dieser Möglichkeit nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Fehlerhafte Urteile wurden zwar oft beanstandet, aber auch in Fällen, in denen die Kassationsfrist noch nicht abgelaufen war, nur selten korrigiert. Wenn aber, wie in dieser Richtlinie, das Oberste Gericht in bestimmten Fragen von maßgeblichen Rechtsgrundsätzen abgeht, die es zur allgemeinen Orientierung der nachgeordneten Gerichte entwickelt hat, so kommt dies einer Gesetzesänderung nahe. Daher wird in diesem beschränkten Umfang die Anwendung des § 323 ZPO dann für möglich angesehen, wenn die früher getroffene Entscheidung das Kind wesentlich benachteiligt. Das trifft zunächst auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 14. April 1959 - 1 ZzF 10/59 - (NJ 1959 S. 718) zu, in dem ausgesprochen wurde, daß eine grundlegende Änderung der für eine Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Verhältnisse nicht bereits darin erblickt werden könne, weil das unterhaltsberechtigte Kind älter geworden sei und es daher höhere Bedürfnisse habe. Es sei vielmehr notwendig, von vornherein gleichbleibende Unterhaltsbeträge festzusetzen. Wenn demnach die Unterhaltshöhe festgelegt oder vereinbart worden ist* als das berechtigte Kind noch nicht 12 Jahre alt war, so kann nach Erreichung dieser Altersstufe unter Berufung auf § 323 ZPO eine Überprüfung der früheren Festsetzung verlangt werden, wenn der bisherige Satz wesentlich niedriger ist, als ihn die Richtsätze vorsehen. Ferner wurde nicht an 'der Entscheidung des'Obersten Gerichts vom 28. September 1961 1 ZzF 37/61 (NJ 1962 S. 228) festgehalten, daß ein Studierender, der ein Stipendium von 130 MDN netto monatlich erhält, grundsätzlich als wirtschaftlich selbständig anzusehen sei und daher keine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern habe. Soweit Unterhaltsklagen des Kindes unter Beachtung dieses Urteils abgewiesen worden sind, ist eine Überprüfung der Entscheidungen im Wege des § 323 ZPO möglich. Diese Darlegungen werden im wesentlichen auch nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs zu beachten sein, da hinsichtlich der Abänderung eines rechtskräftigen Urteils, eines Vergleichs oder eines Vertrags über die Leistung von Unterhalt in § 22 des Entwurfs die gleiche Regelung vorgesehen ist wie in § 323 ZPO. Wegen des 32 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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